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Luzern Obergericht II. Kammer 13.06.2008 21 08 42 (2008 I Nr. 43)

June 13, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·375 words·~2 min·6

Summary

Art. 34 StGB. Die Geldstrafe ist höchstpersönlicher Natur und muss daher vom Verurteilten selbst geleistet werden. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 13.06.2008 Fallnummer: 21 08 42 LGVE: 2008 I Nr. 43 Leitsatz: Art. 34 StGB. Die Geldstrafe ist höchstpersönlicher Natur und muss daher vom Verurteilten selbst geleistet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 34 StGB. Die Geldstrafe ist höchstpersönlicher Natur und muss daher vom Verurteilten selbst geleistet werden.

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Mit Entscheid vom 3. März 2008 wandelte der Amtsstatthalter die gegen X. unbedingt ausgesprochene gemeinnützige Arbeit von 40 Stunden in Anwendung von Art. 39 StGB in eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von zehn Tagen um, weil X. die gemein-nützige Arbeit nicht geleistet hatte. In seinem dagegen eingereichten Rekurs ersuchte X., die gemeinnützige Arbeit sei in eine Geldstrafe und nicht in eine Freiheitsstrafe umzuwandeln. Das Obergericht wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: In seinem Rekurs bringt X. vor, dass die gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe umzu-wandeln sei. Er könne die Geldstrafe bezahlen, weil seine bei der Organisation Y. tätige Mutter ihm die nötigen Mittel zur Begleichung der Geldstrafe zur Verfügung stellen werde.

An sich hat bei der Umwandlung die Ersatzsanktion der Geldstrafe der Logik des neuen Rechts folgend gegenüber der Ersatzfreiheitsstrafe Vorrang (Brägger, Basler Komm., N 3 zu Art. 39 StGB; Dolge, Basler Komm., N 21 zu Art. 34 StGB). Doch wie jede Strafe ist auch die Geldstrafe höchstpersönlicher Natur. Sie muss somit vom Verurteilten selbst und darf nicht von Drittpersonen geleistet werden. Mit jeder tatsächlichen Überbürdung der wirtschaftlichen Einbusse auf Dritte verliert die Geldstrafe ihren Strafcharakter. Wenn ernstlich die Gefahr einer Drittleistung besteht, muss unter Umständen eine andere Sanktion, namentlich eine Freiheitsstrafe, in Betracht gezogen werden (Dolge, a.a.O., N 17 und 19 zu Art. 34 StGB).

Wie X. selber darlegt, würden ihm die nötigen Mittel zur Begleichung der Geldstrafe von der Mutter zur Verfügung gestellt werden. Wie die Staatsanwaltschaft richtig einwendet, würde die Geldstrafe in einem solchen Fall nicht den verurteilten X., sondern faktisch seine Mutter treffen. Dies würde den Strafcharakter der Geldstrafe unterlaufen und liesse sich nicht mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit von (Geld-)Strafen vereinbaren. Die vom Amts-statthalter von einer gemeinnützigen Arbeit in eine Freiheitsstrafe umgewandelte Sanktion kann daher nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Weil auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer Umwandlung gegeben sind, ist der Rekurs abzuweisen und der Entscheid des Amtsstatthalters vom 3. März 2008 zu bestätigen.

II. Kammer, 13. Juni 2008 (21 08 42)

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