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Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2009 21 08 159.1 (2009 I Nr. 45)

May 5, 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·373 words·~2 min·4

Summary

Art. 47 StGB. Straffälle sind individuell-konkret zu beurteilen. Deshalb kann die Strafzumessung bei an der gleichen Tat beteiligten Tätern erheblich variieren. Das Gericht hat sich aber dazu zu äussern, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichsbehandlung in Bezug auf die Strafe geltend macht. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 05.05.2009 Fallnummer: 21 08 159.1 LGVE: 2009 I Nr. 45 Leitsatz: Art. 47 StGB. Straffälle sind individuell-konkret zu beurteilen. Deshalb kann die Strafzumessung bei an der gleichen Tat beteiligten Tätern erheblich variieren. Das Gericht hat sich aber dazu zu äussern, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichsbehandlung in Bezug auf die Strafe geltend macht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 47 StGB. Straffälle sind individuell-konkret zu beurteilen. Deshalb kann die Strafzumessung bei an der gleichen Tat beteiligten Tätern erheblich variieren. Das Gericht hat sich aber dazu zu äussern, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichsbehandlung in Bezug auf die Strafe geltend macht.

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Das Obergericht hatte ein Betäubungsmitteldelikt zu beurteilen, für welches der Täter vom Kriminalgericht zu 45 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Angeklagte machte geltend, dass ein Tatbeteiligter, der einen ähnlichen Tatbeitrag geleistet habe wie er, im Kanton X. für diese Tat nur mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft worden sei. Der Angeklagte habe Anspruch darauf, dass Bundesrecht im Kanton Luzern gleich angewendet werde wie im Kanton X.

Aus den Erwägungen: Nicht eingegangen ist das Kriminalgericht auf das Verhältnis zum Urteil des Obergerichts des Kantons X. in Sachen Y. Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass Straffälle individuell-konkret zu beurteilen sind, kommt es doch gerade bei der Strafzumessung erheblich auf den einzelnen Täter und sein Vorleben an (Individualschuldprinzip). So führt das Bundesgericht aus, dass der Grundsatz der Individualisierung im Bereich der Strafzumessung zu einer gewissen, vom Gesetzgeber beabsichtigten Ungleichheit führe. Unterschiedliche Gewichtungen der massgebenden Faktoren seien zudem Folge der Unabhängigkeit des Richters, der weiten Strafrahmen, der freien Beweiswürdigung sowie des erheblichen Ermessens des Sachrichters. In dieser Hinsicht sei zu beachten, dass selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten unterscheiden würden. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reiche für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6P.155/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 8.3). Immerhin aber hat sich ein Gericht dazu zu äussern, wenn ein Täter Vergleiche zu einem Mitangeklagten zieht und eine Ungleichbehandlung in Bezug auf die ausgesprochene Strafe geltend macht (Wiprächtiger, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 47 StGB N 161).

II. Kammer, 5. Mai 2009 (21 08 159)

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