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Luzern Obergericht II. Kammer 07.02.2008 21 08 15 (2008 I Nr. 52)

February 7, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·365 words·~2 min·6

Summary

§§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 07.02.2008 Fallnummer: 21 08 15 LGVE: 2008 I Nr. 52 Leitsatz: §§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 83ter Abs. 1 und 89bis Abs. 1 und 80 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK. Die Höhe der zu erwartenden Strafe ist nicht allein massgeblich, ob im Verhältnis zur Dauer der Inhaftierung Überhaft besteht oder nicht. Denn von Bedeutung ist auch, ob aufgrund fachärztlicher Empfehlung mit einer gerichtlichen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme nach Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte, als die bisher erlittene strafprozessuale Haft (Urteil des Bundesgerichts 1B_16 bzw. 1 B_18/2007 vom 1.3.2007 E. 3.6). Ist mit einer gerichtlichen Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu rechnen, ist im Rahmen des Haftregimes bereits die Anordnung einer vorsorglichen stationären Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO zu prüfen. Gestützt auf den Inhalt dieser Gesetzesbestimmung ist es unerheblich, ob ein Haftgrund gemäss § 80 StPO gegeben ist, da die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorsorglichen Massnahme unabhängig von den in § 80 StPO genannten Voraussetzungen zur Anordnung der Haft sind (Urteil des Bundesgerichts 1P.341/1997 vom 22.7.1997 E. 2 b bb).

II. Kammer, 7. Februar 2008 (21 08 15)

21 08 15 — Luzern Obergericht II. Kammer 07.02.2008 21 08 15 (2008 I Nr. 52) — Swissrulings