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Luzern Obergericht II. Kammer 18.11.2008 21 08 141 (2008 I Nr. 33)

November 18, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·400 words·~2 min·6

Summary

§ 192 Abs. 2 ZPO. Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind. Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.11.2008 Fallnummer: 21 08 141 LGVE: 2008 I Nr. 33 Leitsatz: § 192 Abs. 2 ZPO. Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind. Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 192 Abs. 2 ZPO. Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind. Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein.

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In einer Injurienstreitsache leitete der Beschwerdegegner beim Friedensrichteramt eine Privatklage gegen den Beschwerdeführer ein. Nachdem dieser zur Aussöhnungsverhandlung vom 12. September 2008 ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen war, verfällte ihn der Friedensrichter in die Tageskosten, wobei die Parteientschädigung für den Beschwerdegegner auf Fr. 1'230.-- festgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht teilweise gut.

Aus den Erwägungen: Schliesslich bleibt die im Kostenentscheid festgesetzte "Entschädigung für Zeitversäumnis und Spesen" von Fr. 1'230.-- zu überprüfen. Dieser Betrag wurde vom Friedensrichter offenbar aufgrund einer mündlich geäusserten Forderung des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners zugesprochen; jedenfalls befindet sich in den Akten des Friedensrichteramtes keine entsprechende Honorarnote. In seiner Stellungnahme hält der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners fest, die zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'230.-- erscheine angesichts seines tatsächlichen Aufwandes sogar als zu tief.

Bei der Parteikostenentschädigung nach § 192 Abs. 2 ZPO, welche der ohne genügende Entschuldigung dem Aussöhnungsversuch fernbleibenden Partei auferlegt wird, handelt es sich um eine Vergütung der Kosten, welche der Gegenpartei notwendigerweise und unmittelbar für das (im Hinblick auf eine mögliche Einigung) vergebliche Erscheinen beim Friedensrichter entstanden sind. Die Höhe dieser Entschädigung soll die tatsächlichen Auslagen und die Zeitversäumnis der erschienenen Partei bzw. ihres Vertreters angemessen ersetzen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 192 ZPO). Nicht Gegenstand der Entschädigung können anwaltliche Aufwendungen im Vorfeld der Aussöhnungsverhandlung (wie z.B. für Aktenstudium oder Klientengespräche) sein. Hierbei handelt es sich um übliche Parteiaufwendungen in einem gerichtlichen Verfahren, welche durch die richterliche Behörde in der Hauptsache nach den Grundsätzen der einschlägigen Prozessordnung zu verlegen und - gegebenenfalls - nach Massgabe der Kostenverordnung festzusetzen sind. (¿)

II. Kammer, 18. November 2008 (21 08 141)

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