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Luzern Obergericht II. Kammer 16.05.2007 21 07 36 (2007 I Nr. 43)

May 16, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·901 words·~5 min·5

Summary

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Möglichkeit nach Art. 70 Abs. 5 StGB, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, entbindet den Richter nicht von seiner Pflicht, den ermittelten Schätzbetrag rechtsgenüglich zu begründen. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 16.05.2007 Fallnummer: 21 07 36 LGVE: 2007 I Nr. 43 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Möglichkeit nach Art. 70 Abs. 5 StGB, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, entbindet den Richter nicht von seiner Pflicht, den ermittelten Schätzbetrag rechtsgenüglich zu begründen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 70 Abs. 5 StGB. Die Möglichkeit nach Art. 70 Abs. 5 StGB, den Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte zu schätzen, entbindet den Richter nicht von seiner Pflicht, den ermittelten Schätzbetrag rechtsgenüglich zu begründen.

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Am 20. April 2006 wurde am Wasserturm der Kapellbrücke in Luzern ohne entsprechende Bewilligung eine 17 x 15 Meter grosse Plane mit einer Werbeaufschrift montiert. Der für die Aktion verantwortliche Marketing-Chef der X. AG wurde mit Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes wegen Verunreinigung fremden Eigentums und Anbringens einer Reklame ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft. Die Strafverfügung wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig. Am 27. Februar 2007 verpflichtete das Amtsstatthalteramt die X. AG, dem Staat Fr. 20'000.-- für den "unrechtmässigen Vermögensvorteil" aus der Werbeaktion zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Luzern hob diesen Entscheid auf Rekurs der X. AG hin auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Amtsstatthalteramt zurück.

Aus den Erwägungen: 3.3. Die Amtsstatthalterin hat den unrechtmässigen Vermögensvorteil auf Fr. 20'000.-- geschätzt. Die Möglichkeit der Schätzung der einzuziehenden Vermögenswerte gemäss Art. 70 Abs. 5 StGB (Art. 59 Ziff. 4 aStGB) ermöglicht es dem Richter, in Fällen, in denen der Umfang des deliktischen Vermögensvorteils kaum genauer zu bestimmen wäre, die Einziehung in praktikabler Weise durchzuführen und nicht an der fehlenden Errechenbarkeit des Einziehungsbetrags scheitern zu lassen. Der Einziehungsbetroffene soll nicht davon profitieren, dass ihm sein deliktischer Profit nicht auf Franken und Rappen genau nachgewiesen werden kann. Die Möglichkeit der Schätzung bezieht sich auf alle Berechnungsfaktoren, die im konkreten Fall der Errechnung des Einziehungswertes bzw. der Ersatzforderung dienen (Niklaus Schmid, Komm. Einziehung/Organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, § 2 N 208 f.).

Art. 70 Abs. 5 StGB gibt keine nähere Anleitung dazu, wie die Schätzung vorzunehmen ist. Nach Niklaus Schmid (a.a.O., § 2 N 212) müssen dabei von einzelnen bekannten Umständen, welche die der Einziehung zugrunde liegende Delinquenz und daraus erzielte Vermögensvorteile nur bruchstückhaft aufzeigen, unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens Rückschlüsse auf den vom Täter insgesamt erzielten deliktischen Vermögenszufluss gezogen werden. Dem Betroffenen muss dabei die Möglichkeit eines Gegenbeweises offen bleiben, d.h. es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, die richterliche Schätzung mindestens durch Glaubhaftmachen von Gegenargumenten zu entkräften (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2 N 215).

3.3.1. Die Rekurrentin rügt, dass der eingezogene Betrag von Fr. 20'000.-- in keiner Weise substanziiert sei. Selbst bei einer Schätzung sei diese ohne nachvollziehbare Grundlage erfolgt. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- sei "wohl eher im unteren Bereich des tatsächlich von der Rekurrentin erzielten Profits" anzusiedeln.

3.3.2. Mit ihrem Vorbringen rügt die Rekurrentin sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Auch die Schätzung des unrechtmässigen Vorteils nach Art. 70 Abs. 5 StGB ist im Urteil zu begründen, wobei insbesondere die Ausgangspunkte der Schätzung sowie ihre Umsetzung zum schliesslich gefundenen Schätzbetrag zu erläutern sind (Niklaus Schmid, a.a.O., § 2 N 216).

3.3.3. In der angefochtenen Verfügung wird soweit korrekt auf die rechtliche Grundlage für die Einziehung hingewiesen und auch die Annahme, dass die Rekurrentin durch die Werbeaktion wirtschaftlich profitiert hat, wird nachvollziehbar begründet. Der Begründung kann jedoch nicht entnommen werden, wie das Amtsstatthalteramt zum (geschätzten) Betrag von Fr. 20'000.-- gelangte. Zwar befinden sich bei den Akten Angaben zu den Werbe- und Inseratekosten bei verschiedenen Medien. Nicht ersichtlich ist jedoch, ob und gegebenenfalls wie die Amtsstatthalterin diese Kosten bei ihrer Schätzung hat einfliessen lassen. Nicht zu verkennen ist dabei auch der Umstand, dass die Wirkung von redaktioneller Berichterstattung nicht ohne weiteres mit derjenigen von Werbung oder Publi-Reportagen gleichgesetzt werden kann. Keine Auseinandersetzung findet im angefochtenen Entscheid auch mit dem (bereits vorinstanzlich vorgebrachten) Argument der Rekurrentin statt, wonach die Werbeaktion für sie eine negative (Neben-)Wirkung gehabt habe. Weiter ist dem Entscheid nicht zu entnehmen, ob die Schätzung in Anwendung der Brutto- oder der Netto-Methode erfolgt ist. In letzterem Falle wären vom geschätzten Vermögensvorteil die mit der Aktion unmittelbar verbundenen Aufwendungen in Abzug zu bringen. Damit mangelt es insgesamt an einer rechtsgenüglichen Begründung für die Einziehung in der Höhe von Fr. 20'000.--, weshalb der Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör verletzt ist. Eine Heilung dieser Gehörsverletzung wäre im Rekursverfahren aufgrund der vollen Kognition des Obergerichts zwar grundsätzlich denkbar. Da die Sache aufgrund des unvollständigen Beweisergebnisses indessen nicht spruchreif ist, ist sie von Amtes wegen zur Neubeurteilung an das Amtsstatthalteramt zurückzuweisen. Damit bleibt der Rekurrentin auch der Rechtsmittelweg über alle Instanzen erhalten.

II. Kammer, 16. Mai 2007 (21 07 36)

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