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Luzern Obergericht II. Kammer 18.03.2008 21 07 156.2

March 18, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·7,050 words·~35 min·6

Summary

§ 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 18.03.2008 Fallnummer: 21 07 156.2 LGVE: Leitsatz: § 21 Gesundheitsgesetz. Der ärztliche Leiter jenes Betagtenzentrums, in welchem ein Pfleger acht Heimbewohnerinnen tötete, hätte unter den gegebenen Umständen zwei überraschend eingetretene Todesfälle als aussergewöhnlich dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt melden müssen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In der Zeit zwischen März 1995 und dem 27. Juni 2001 tötete der Pfleger R. in verschiedenen Altersheimen insgesamt 22 Bewohnerinnen und Bewohner, zuletzt auch acht Bewohnerinnen im Betagtenzentrum E. in Luzern. R. wurde in einem früheren, rechtskräftigen Urteil des Luzerner Obergerichts wegen mehrfachen Mordes sowie mehrfacher vorsätzlicher Tötung zu einer lebenslangen Zuchthausstrafe verurteilt. Gegen den Angeklagten, der in der fraglichen Zeit im Betagtenzentrum E. die ärztliche Leitung inne hatte, wurde im Zusammenhang mit der Tötung des letzten Opfers A. ein Strafverfahren eingeleitet. Es wurde ihm vom Privatkläger und von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, er habe zwei überraschend eingetretene Todesfälle ca. sechs Wochen vor dem Tod von A. pflichtwidrig nicht den Strafverfolgungsbehörden gemeldet und dadurch den letzten Todesfall mitzuverantworten. Nachdem das Amtsgericht als erste Instanz den Angeklagten im Urteil vom 21. Juni 2007 der fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen hatte, reichte der Angeklagte Appellation beim Obergericht ein. Dieses bejahte zwar die Meldepflicht des Arztes in den zwei konkreten Fällen, sprach ihn aber bezüglich der vorgeworfenen Mitverantwortung am Tod von A. von Schuld und Strafe frei.

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Sachverhalt

A. Zwischen dem 14. März 1995 und dem 27. Juni 2001 führte der Pfleger R. in verschiedenen Heimen, unter anderem auch im Betagtenzentrum E., den Tod von 22 überwiegend hochbetagten Bewohnerinnen und Bewohnern herbei. Er drückte seinen Opfern jeweils einen Plastiksack und/oder ein Frotteetuch auf das Gesicht oder verabreichte ihnen ein Sedierungsmittel; bisweilen kombinierte er die beiden Methoden. Nachdem R. schon längere Zeit dieser Straftaten verdächtigt worden war, wurde er schliesslich einen Tag nach dem gewaltsamen Tod von A. vom 27. Juni 2001 verhaftet.

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 3. Februar 2006 wurde R. wegen mehrfachen Mordes, mehrfacher vorsätzlicher Tötung und wegen mehrfachen vollendeten sowie mehrfachen unvollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Neben diesen Schuldsprüchen erfolgte in zwei Fällen ein Freispruch. Das Urteil ist rechtskräftig (OG 21 05 124).

B. Im Betagtenzentrum E. hatte R. in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2000 und dem 27. Juni 2001 nachweislich acht Heimbewohnerinnen getötet. Der Angeklagte war in dieser Zeit im Betagtenzentrum Leiter des Bereichs Medizinische Dienste. In dieser Funktion führte er die ärztliche Aufsicht aus und war unter anderem für die medizinische Betreuung und therapeutische Versorgung der Patientinnen und Patienten verantwortlich. Ebenfalls in seinen Zuständigkeitsbereich fiel die Feststellung des Todes von Heimbewohnerinnen und -bewohnern.

Auf Antrag des Privatklägers, dessen Mutter A. am 27. Juni 2001 das letzte Opfer von R. war, wurde eine Strafuntersuchung gegen den Angeklagten angehoben. Diesem wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe den Tod von I. vom 11. Mai 2001 und von L. vom 15. Mai 2001 nicht pflichtgemäss gemeldet, obwohl diese Fälle als aussergewöhnlich aufgefallen seien. Dadurch sei es den Strafverfolgungsbehörden nicht möglich gewesen, rechtzeitig zu intervenieren und den Tod von A. zu verhindern.

C. Nachdem das Amtsstatthalteramt Luzern den Angeklagten mit Entscheid vom 13. Juli 2006 der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und ihn mit einer Busse von Fr. 15'000.-- bestraft hatte, gelangte die Strafsache auf Einsprache des Angeklagten hin an das Amtsgericht Luzern-Stadt. Dieses fällte am 21. Juni 2007 folgendes Urteil:

1. X. ist schuldig der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117 StGB.

2. Er wird mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 350.--, insgesamt somit Fr. 7'000.--, bestraft.

Die 20 Tagessätze werden bedingt ausgesprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. X. hat dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. Alle anders lautenden bzw. weiter gehenden Zivilforderungen des Privatklägers gegen X. werden abgewiesen.

4. Der Kanton Luzern wird mit seiner Zivilforderung gegen X. an den Zivilrichter verwiesen.

(¿)

D. Gegen das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Stadt appellierte X. am 16. Oktober 2007 fristgerecht beim Obergericht und stellte dabei folgende Anträge:

1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117 StGB freizusprechen.

2. Die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens und des Obergerichtsverfahrens seien dem Privatkläger, eventuell dem Staat, aufzuerlegen.

In beweisrechtlicher Hinsicht liess der Angeklagte die Einvernahme von Prof. Dr. med. K., Chefarzt der Klinik für Psychiatrie, Hamm (D), sowie von B., Chef der Luzerner Kriminalpolizei, als Zeugen beantragen.

E. An der Verhandlung vor Obergericht vom 18. März 2008 bestätigte der Verteidiger die gestellten Appellationsanträge und begründete sie. Die Staatsanwaltschaft beantragte die vollumfängliche Abweisung der Appellation und die Bestätigung der erstinstanzlichen Bestrafung des Angeklagten. Der Privatkläger beantragte "Schadenersatz analog zum Urteil des Amtsgerichts". Zudem verlangte er, dass ihm die Kostenlast für die auf seine Anzeige hin angehobene Strafsache abgenommen werde und ihm anwaltliche Hilfe zur Seite gestellt werde.

Auf die Begründung all dieser Anträge ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

F. Das Urteil des Obergerichts vom 18. März 2008 wurde den Parteien bereits im Dispositiv mit einer Kurzbegründung zugestellt. Die Parteien verzichteten nicht auf die Ausstellung eines ausführlich begründeten Urteils.

Erwägungen

1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurden überdies beim zuständigen Amtsstatthalter die Akten der eingestellten Strafuntersuchungen wegen fahrlässiger Tötung gegen B., N. und H. ediert. Weiter wurde der den Angeklagten betreffende Strafregisterauszug auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung wurde der Angeklagte nochmals ergänzend zur Person und zur Sache befragt.

Die vom Angeklagten beantragte Einvernahme von Prof. K. ist entbehrlich. Dieser sachverständige Zeuge könnte lediglich allgemeine Ausführungen zu seinen Studien über Patiententötungen machen, während sich die Beurteilung der Schuldfrage auf die konkreten Tatsachen und Umstände stützen muss, worüber der beantragte Zeuge keine Angaben machen kann. Die vom Verteidiger zitierten Aussagen dieses Wissenschaftlers werden zur Kenntnis genommen. Auf die weiter beantragte Einvernahme von B., Chef der Kriminalpolizei Luzern, als Zeugen kann ebenfalls verzichtet werden. Der Sachverhalt ist grundsätzlich unbestritten und klar. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt beim Schuldbefund der Frage der Kausalität zentrale Bedeutung zu. Diese Frage ist rechtlicher Natur und lässt sich ungeachtet der Darstellung dieses Polizeibeamten auf der Grundlage anderer Beweismittel klären. Soweit Aussagen von B. zitiert werden, dienen sie lediglich hilfsweise zur Untermauerung bereits feststehender Tatsachen. Was der vom Privatkläger abgegebene Ordner mit diversen Unterlagen betrifft, so kann darauf abgesehen vom mündlichen Vortrag nicht darauf eingegangen werden. Der Privatkläger bezeichnet diese Unterlagen als Dokumentation dessen, was der Fall in ihm ausgelöst habe. Damit gibt er nicht in rechtsgenüglicher Weise an, inwiefern dieser Ordner zur Begründung seiner (Zivil-)Anträge dienen soll. Ohnehin wird - wie sich nachfolgend aus dem Resultat des Schuldbefunds ergibt - aus materiellen Gründen auf die Zivilforderungen des Privatklägers nicht eingetreten werden können (nachstehend E. 3). Weitere Beweisvorkehren sind nicht beantragt und nach Auffassung des Obergerichts auch nicht erforderlich. Der rechtsrelevante Sachverhalt ist genügend abgeklärt.

2. Schuldbefund betreffend fahrlässige Tötung 2.1. Dem Angeklagten wird von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig über die Todesfälle von I. und L. vom 11. bzw. 15. Mai 2001 informiert. Diese Ansicht wird vom Amtsgericht geteilt. Die Unterlassung der Meldung habe zur Folge gehabt, dass Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden ausgeblieben seien, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Verhaftung von R. geführt und deshalb den Tod von A. verhindert hätten. Damit hat der Angeklagte nach Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz den Tod von A. in fahrlässiger Weise mitverursacht.

2.1.1. Die rechtlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Schulbefunds wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen sind zutreffend. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Pflicht, nicht in fremde Rechtsgüter einzugreifen, nicht nur durch aktives Handeln, sondern auch durch Unterlassen verletzt werden kann. Ein so genanntes unechtes Unterlassungsdelikt ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolges durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Rechtsstellung dazu auch tatsächlich verpflichtet war (vgl. BGE 113 IV 68 E. 5a S. 72). Diese im früheren Recht durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätze wurden anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) aufgenommen und in Art. 11 StGB kodifiziert.

2.1.2. Unechte Unterlassungsdelikte können auch fahrlässig begangen werden, wenn das Gesetz die Strafbarkeit des fahrlässigen Handlungsdelikts vorsieht (Seelmann, Basler Komm., 2. Aufl., N 76 zu Art. 11 StGB mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB (zum Zeitpunkt der Tat: Art. 18 Abs. 3 aStGB) handelt fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Der Täter muss mit seinem Verhalten (das auch in einem Untätigbleiben bestehen kann) eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 28a zu Art. 18 aStGB; Guido Jenny, Basler Komm., N 69 zu Art. 18 aStGB). Das Verhalten des Täters ist sorgfaltswidrig, wenn er zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er gleichzeitig die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 aStGB; BGE 130 IV 7 E. 3.2). Zu beachten ist, dass beim fahrlässigen Unterlassungsdelikt Fragen des Pflichtwidrigkeits- und des Schutzzweckzusammenhangs eine besonders wichtige Rolle spielen. Bei den Unterlassungsdelikten tritt sodann die Möglichkeit der Erfolgsabwendung (Handlungsmöglichkeit und hypothetische Kausalität) an die Stelle des Kausalzusammenhangs bei den erfolgsbezogenen Begehungsdelikten (Seelmann, a.a.O., N 26 ff. und N 76 zu Art. 11 StGB).

2.2. Die Pflicht zur Verhinderung eines strafrechtlich verpönten Erfolgs basiert auf der Garantenstellung eines Betroffenen. Eine Strafbarkeit ist bei unechten Unterlassungsdelikten nur gegeben, wenn eine rechtliche Pflicht besteht, die verpönte Beeinträchtigung des Rechtsguts zu verhindern.

2.2.1. Der Verteidiger wendet sich gegen das Bestehen einer Garantenstellung. Der Angeklagte habe als leitender Arzt zwar die medizinische Verantwortung gehabt. Seine Stellung sei aber rein ärztlich und damit fachlich definiert gewesen, während er für weiter gehende Pflichten weder die Befugnis noch die Kontrollmöglichkeiten gehabt habe. Ein Mediziner habe die Aufgabe, nach anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst Leben zu retten und zu schützen. Es falle aber nicht in den Verantwortungsbereich eines Arztes, Patienten vor Tötungshandlungen von Pflegepersonal zu schützen. Ebenso wenig sei der Angeklagte für die Anstellung, Betreuung und Weiterbildung des Pflegepersonals zuständig gewesen.

Diese Einwendung ist an dieser Stelle unbehelflich. Dem Arzt wird nicht vorgeworfen, er habe seine fachärztlichen Betreuungs- oder Obhutspflichten im engeren Sinne verletzt. Auch nicht zur Diskussion stehen der Aufbau und die Aufrechterhaltung eines eigentlichen Überwachungsapparates, wofür dem Angeklagten zweifelsohne die Mittel und Möglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden haben. Ebenso wenig wird ihm ein Fehler im Zusammenhang mit der Anstellung oder der Weiterbildung des Pflegepersonals zur Last gelegt.

Vielmehr wird dem Angeklagten von der Staatsanwaltschaft vorgehalten, er habe Mitte Mai 2001 gebotene Meldungen von zwei aussergewöhnlichen Todesfällen unterlassen, weshalb die Strafverfolgungsbehörden R. nicht von der Tötung von A. hätten abhalten können. Die Ausführungen zum Schuldbefund können sich deshalb auf die in diesem Zusammenhang stehenden Fragen beschränken.

2.2.2. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist demnach vorab die Frage, ob sich die Garantenstellung aus (kantonalrechtlich geregelten) Meldepflichten ergibt. Konkret ist zu untersuchen, ob der Angeklagte - wie ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen wird - die Todesfälle von I. und L. vom 11. bzw. 15. Mai 2001 den Strafverfolgungsbehörden hätte melden müssen, um weiteren Übergriffen von R. auf andere Heimbewohnerinnen und -bewohner entgegenzuwirken.

Im Weiteren wird zu prüfen sein, ob eine strafrechtliche Mitverantwortung des Angeklagten am Tod von A. aufgrund einer vertraglichen Garantenstellung gegeben ist (dazu E. 2.5).

2.2.3. Gemäss § 21 des zum Tatzeitpunkt geltenden Gesundheitsgesetzes des Kantons Luzern vom 29. Juni 1981 (SRL Nr. 800) hatte der Angeklagte, der diesem Gesetz unterstellt war, "aussergewöhnliche Todesfälle umgehend dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt zu melden". Im Zusammenhang mit der Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung über den Todesfall wird in § 1 der Verordnung über das Bestattungswesen vom 1. Oktober 1965 (SRL Nr. 840) ebenfalls eine solche Meldepflicht statuiert und präzisierend festgehalten, eine solche bestehe einerseits bei gewaltsamer Herbeiführung des Todes oder eines entsprechenden Verdachts sowie anderseits bei einem "plötzlich und ohne sicher erkennbare Ursache" erfolgten Todesfall (vgl. auch die Instruktionen der Zentralschweizer Polizeischule).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, bedarf es zur Begründung der fraglichen Meldepflicht keiner Beweise für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt, wovon der Angeklagte offenbar fälschlicherweise ausging. Vielmehr muss es genügen, dass sich ein Todesfall aus medizinischer Sicht oder aufgrund der gesamten Umstände als aussergewöhnlich darstellt und es deswegen als angezeigt erscheint, dass weitere - in der Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden liegende - Abklärungen über die Todesursache getroffen werden.

2.2.4. Der Verteidiger macht geltend, dass sogar in Akutkliniken und umso mehr in Altersheimen immer wieder überraschende Todesfälle aufträten, die trotz durchgeführter Autopsie und der Beratung der beteiligten Ärzte für immer unerklärt bleiben müssten. Ein Mensch sterbe nicht immer aus medizinisch bekannten Gründen. Untersuchungen zufolge erfolge in Altersheimen und Spitälern jeder fünfte bis sechste Tod überraschend. Wenn in einem Betagtenzentrum jeder plötzliche Tod ohne klare Ursache dem Amtsstatthalteramt gemeldet werden müsste, käme das System zum Erliegen.

Den Ausführungen des Verteidigers kommt, unabhängig davon, ob seine statistischen Zahlen so stimmen, durchaus eine gewisse Berechtigung zu. Das Obergericht verkennt nicht, dass in einem Altersheim Leute überraschend sterben können, ohne dass in jedem dieser Fälle eine Pflicht der ärztlichen Leitung bestünde, die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. Dass der Angeklagte die Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 hätte melden müssen, begründet sich aber nicht einfach damit, dass eine sichere Todesursache fehlte, sondern in der Kombination dieses Umstandes mit der Tatsache, dass der Angeklagte damals bereits seit rund drei Monaten über den unter der Pflegerschaft bestehenden - wenn auch ungeheuerlichen - Verdacht, es könnten bei der ungewöhnlichen Zahl von Todesfällen auf der Station A unnatürliche Ursachen mit im Spiel sein, informiert war. Dieser Schluss ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen.

2.2.4.1. Die Serie der Todesfälle auf der Station A des Betagtenzentrums E. setzte Ende Dezember 2000 ein. S. war damals Leiter des Bereichs Pflege und Betreuung im Zentrum. Wie er im Untersuchungsverfahren ausführte, gibt er seit Jahren als Dozent in der Vereinigung Schweizer Spitäler Kurse zu Führungsthemen und zum Thema Gewalt und Aggressionen in sozialen Institutionen. Er war also auf die Thematik - zunächst von einer theoretischen Warte aus - sensibilisiert. Laut seiner Aussage vor der Polizei wurde ihm gegenüber bereits im Januar 2001 durch zwei leitende Pflegefachfrauen die (von einer anderen Pflegerin geäusserte) Vermutung über einen Zusammenhang der gehäuften Todesfälle mit der Person von R. weitergeleitet. In der Folge begann S., Nachforschungen zu tätigen. Er stellte unter anderem fest, dass die Mehrzahl der Todesfälle zu Randzeiten und zu Zeiten, als R. Dienst hatte, stattfand. Am 14. Februar 2001 lud er R. zu einem Gespräch ein und sprach diesen auf die gehäuften Todesfälle und auf seinen Umgang damit an. Aus den Aussagen von R. konnte offenbar kein konkreter Tatverdacht abgeleitet werden. S. gab aber an, er habe ein "ungutes Gefühl" gehabt; das "Gefühl in seinem Bauch habe rebelliert". Auf seiner Aktennotiz vom 15. Februar 2001 vermerkte er:

"Intuitiv habe ich das Gefühl, etwas im Sozialbereich stimmt nicht. Es ist sehr wichtig, dass er (gemeint: R.) in nächster Zeit beobachtet wird. Auffälligkeiten in seine Äusserungen und seinem Verhalten sind sofort zu melden."

Daraufhin, immer noch Mitte Februar 2001, führte S. ein Gespräch mit H., dem Leiter des Betagtenzentrums sowie dem Angeklagten als Inhaber der medizinischen Leitung. Er informierte diese über seine Abklärungen und setzte sie insbesondere davon in Kenntnis, dass die meisten der gehäuft aufgetretenen Todesfälle in Randzeiten vorkamen, in denen R. Dienst hatte. Er habe deshalb mit diesem ein Gespräch geführt, das bei ihm ein ungutes Gefühl hinterlassen habe. Dieses Gespräch wird vom Angeklagten bestätigt. S. sagte weiter aus, er habe - im Wissen darum, dass am 9. März 2001 sein letzter Arbeitstag im Betagtenzentrum sein würde - den Angeklagten explizit beauftragt, ein besonderes Augenmerk auf Todesfälle auf der Abteilung zu werfen.

2.2.4.2. In der Folge, d.h. ab Mitte Februar bis Mitte Mai 2001, starben auf der Station A weitere vier Bewohnerinnen (wobei R. im Nachhinein für drei dieser vier Todesfälle verantwortlich gemacht werden konnte). Die beiden Bewohnerinnen I. und L., deren Tod der Angeklagte nach Ansicht der Staatsanwaltschaft hätte melden müssen, verstarben am 11. bzw. am 15. Mai 2001. Unbestritten ist, dass der Angeklagte diese Todesfälle weder der Heimleitung, noch dem Amtsarzt oder den Strafverfolgungsbehörden als solche von aussergewöhnlicher Art mitteilte.

2.2.4.3. Bei I. stellte sich kurz vor ihrem Tod eine auffallende Bewusstseinsveränderung ein; sie fiel überraschend ins Koma. Der Angeklagte gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme an, er sei damals schon "sensibilisiert" gewesen, "einerseits durch das Gespräch mit S., anderseits, weil während der Abwesenheit von R. Ruhe war". Er sei sehr erschrocken, als die Bewusstseinsveränderung bei I. aufgetreten sei, und er habe Angst gehabt. Der Angeklagte nahm deshalb noch am Abend der akuten Erkrankung eine Blutprobe ab, die er von einem Labor auf eine mögliche Intoxikation untersuchen liess. Überdies gab der Angeklagte dem Assistenzarzt Dr. med. D. den Auftrag, eine Autopsie zu veranlassen. Auf die Frage des a.o. Amtsstatthalters, warum er trotz der in Erwägung gezogenen Möglichkeit einer Vergiftung mit Medikamenten keine Meldung an den Amtsstatthalter und den Amtsarzt gemacht habe, sagte der Angeklagte, diesfalls hätte er die Annahme einer nicht natürlichen Todesursache, einer Vergiftung, begründen müssen. Zudem sei er mit grosser Wahrscheinlichkeit am 11. Mai 2001 an einer Internistentagung gewesen. Da auch die angeordnete Autopsie - wie schon zuvor die Blutuntersuchung - keine Todesursache ergeben hatte, war der Angeklagte, wie er angab, "sehr verunsichert", unterliess aber auch zu diesem Zeitpunkt eine Meldung. In der amtsstatthalterlichen Befragung gab er als Begründung dafür Folgendes an:

"Ich war wahrscheinlich aus grosser Unsicherheit blockiert, diesen Schritt zu tun. Ich hatte Angst, etwas ins Rollen zu bringen, das sich dann als nicht zutreffend erweisen konnte. Es hätte eine furchtbare Stimmung auf die Abteilung A gebracht. Es war auch unklar, wie sich R. verhalten würde, ob er alles abstreiten würde. Deshalb habe ich alles für mich behalten."

Diese Überlegungen sind zwar ebenso wie die weiteren Gründe, die der Angeklagte auch vor Obergericht für das Unterlassen der Meldung angab (Belastung der Angehörigen durch Störung des Trauerprozesses, Belastung des Personals durch möglicherweise nicht beweisbaren oder ungerechtfertigten Verdacht usw.) menschlich nachvollziehbar. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem schweren Interessenkonflikt. Trotzdem muss - und zwar nicht wie vom Verteidiger gerügt aus der Retrospektive in voller Kenntnis der Sachlage, sondern durchaus unter Berücksichtigung des Wissensstandes des Angeklagten Mitte Mai 2001 - festgehalten werden, dass eine Meldung an die Behörden nach dem überraschenden Tod von I. am 11. Mai 2001 rechtlich geboten gewesen wäre.

2.2.4.4. Dies war umso mehr auch nach dem vier Tage später am 15. Mai 2001 eingetretenen Tod von L. der Fall. Auch dieser Tod kam überraschend und man hatte - gemäss den Aussagen des Angeklagten - keinen Hinweis auf eine natürliche Todesursache. Der Angeklagte führte nach eigenen Angaben die Untersuchung zur Todesfeststellung viel ausführlicher als üblich. Im Austrittsbericht vermerkte er, dass L. nach einem Sturz am 15. Mai 2001 "vollkommen normal mobilisiert" gewesen sei und zu Mittag gegessen habe. Um 13.45 Uhr sei sie tot aufgefunden worden; die Todesursache sei unklar. Bei allen, d.h. bei den Ärzten und dem Pflegepersonal, hätten eine "generelle Überraschung" und Betroffenheit geherrscht. Der Angeklagte unterliess hier eine Autopsie, weil die Patientin zu Lebzeiten und die Angehörigen post mortem eine solche abgelehnt hätten. Die Aussagen des Angeklagten belegen auch hier, dass sich der Tod von L. im Gesamtzusammenhang als aussergewöhnlich und damit als meldepflichtig darstellte.

2.2.5. Zusammenfassend kann gestützt auf die vorangehenden Ausführungen festgehalten werden, dass der Angeklagte die überraschend eingetretenen Todesfälle von I. und L. vom 11. und 15. Mai 2001 angesichts der geschilderten Umstände dem Amtsarzt und dem Amtsstatthalteramt hätte melden müssen, zumal er damals aufgrund des vorausgegangenen Gesprächs mit S. auf eine mögliche Verdachtslage sensibilisiert war. Daran ändert auch nichts, dass die Tötung von Heimbewohnerinnen und -bewohnern, wie der Verteidiger sehr illustrativ und zutreffend darstellt, in mehrfacher Hinsicht einen Tabubruch darstellt. Der Angeklagte ist denn auch auf seinen Aussagen zu behaften, dass er bei diesen Todesfällen überrascht bzw. verunsichert war. Die von ihm aufgeführten Gründe dafür, dass er eine Meldung unterliess, sind zwar aus seiner Perspektive menschlich erklärbar, entheben ihn aber nicht von der Meldepflicht in der beschriebenen, konkreten Situation. Das Interesse an der Untersuchung einer unklaren Todesursache und gegebenenfalls an der Aufklärung einer möglichen Straftat ist unter den genannten Umständen höher zu gewichten als die dargestellten Interessen von Angehörigen und Personal. Auf die Frage, ob zusätzlich zum Amtsarzt bzw. Amtsstatthalteramt auch umgehend - auf vertraglicher Grundlage - die Heimleitung über die aussergewöhnlichen Todesfälle hätte in Kenntnis gesetzt werden müssen, wird noch zurückzukommen sein (E. 2.5).

2.2.6. Dass der Angeklagte die beiden Todesfälle von Mitte Mai 2001 nicht als meldepflichtig erachtete, stellt eine - wenn auch aufgrund der nachvollziehbaren Motivlage recht geringfügige - Sorgfaltspflichtverletzung dar. Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob diese Pflichtverletzung, wie dies von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht wird, zu einer Mitverantwortung des Angeklagten für den Tod von A. vom 27. Juni 2001 führt. Hierzu wäre erstens erforderlich, dass die verletzten Handlungsnormen betreffend Meldepflicht wirklich den Schutz der in Frage stehenden Rechtsgüter verfolgen (nachstehend E. 2.3). Zweitens würde ein Schuldspruch voraussetzen, dass der Tod von A. durch ein rechtskonformes Tätigwerden des Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können (hypothetische Kausalität; E. 2.4).

2.3. Die strafrechtlich relevante Reichweite der gesetzlichen Garantenpflicht bzw. der verletzten Verhaltensregel bestimmt sich nach dem konkreten Rechtsgut, welches durch die fragliche Norm geschützt ist. Hat jemand eine Sorgfaltspflicht verletzt, so sollen ihm nur diejenigen Konsequenzen zugerechnet werden, welche die fragliche Sorgfaltsregel verhindern will (Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 279). Keine strafrechtliche Verantwortung für den eingetretenen Erfolg ist gegeben, wenn die Herbeiführung der Gefahr, die in den Erfolg umgeschlagen ist, vom spezifischen Schutzzweck der Sorgfaltsnorm nicht erfasst wird. Es ist jeweils zu prüfen, ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufs dem Schutzzweck der einschlägigen Verhaltensnorm entspricht (Stefan Trechsel, a.a.O., Art. 18 N 40; Andreas Donatsch, Sorgfaltsbemessung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, Habil. Zürich 1987, S. 189 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 16 Rz. 21 S. 458 und § 9 Rz. 42 S. 163; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch, Kommentar, 27. Aufl., München 2006, § 15 N 173 ff.; Claus Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., München 2006, § 11 N 69 ff., insbes. N 84 ff. und 87; vgl. auch BGE 133 IV 158 E. 6.1 S. 168 und LGVE 1987 I Nr. 52). Der Umstand, dass der Angeklagte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ist daher für den Tatbestand der fahrlässigen Tötung nur soweit von Relevanz, als die Verhinderung derartiger Straftaten vom Schutzzweck der kantonal geregelten Pflicht zur Information über ausserordentliche Todesfälle gedeckt wird.

2.3.1. Konkret ist dazu Folgendes festzuhalten: Die kantonal geregelte Informationspflicht (vorstehend E. 2.2.3) bezweckt offenkundig nicht primär die Kontrolle potentieller Straftäter und damit die Vermeidung von Straftaten. Die Handlungspflicht der betroffenen Ärzte gemäss den zitierten Bestimmungen soll vielmehr in erster Linie sicherstellen, dass unnatürliche Todesursachen geklärt werden können. Dies betrifft nicht nur Abklärungen im Hinblick auf eigentliche Tötungsdelikte, sondern auch Untersuchungen von Todesfällen, die möglicherweise auf einen (unklaren) Unfall, auf Suizid, auf einen Behandlungsfehler oder eine sonstige nicht natürliche Ursache zurückzuführen sind. Die Öffentlichkeit (namentlich der Staat als Inhaber des Strafanspruchs) und auch die Angehörigen des Verstorbenen haben bei unklaren, aussergewöhnlichen Todesfällen ein vitales Interesse an der Kenntnis der Todesursache oder -umstände. Die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden sollen hierzu frühzeitig an den Tatort gelangen, um ihre Ermittlungen aufnehmen zu können, bevor Spuren verwischt sind. Wie der Verteidiger denn auch zu Recht betont, werden im Anschluss an eine solche Meldung jeweils konkrete Massnahmen getroffen, um dies zu gewährleisten. Im Hinblick auf diesen Schutzzweck der Vorschriften hat das Personal regelmässig die Anweisung, am bestehenden Zustand nichts zu verändern.

2.3.2. Ob mit den zitierten Vorschriften über die Meldung ausserordentlicher Todesfälle auch das Interesse an der Vermeidung künftiger Straftaten verfolgt wird, wie das die Staatsanwaltschaft geltend macht, erscheint demgegenüber sehr fraglich, obgleich bei den praktisch seltenen Serientaten, wie sie hier durch R. verübt wurden, naturgemäss mit der Aufdeckung einer begangenen gleichzeitig auch die Verhinderung weiterer Straftaten erreicht werden kann. Die Frage braucht indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen, die zu einem Freispruch des Angeklagten führen, nicht abschliessend geklärt zu werden.

2.4. Im Zentrum der Beurteilung dieses Falles steht die Kausalität. Es stellt sich die Frage, ob die Mitte Mai 2001 unterlassenen Todesfallmeldungen durch den Angeklagten und der Tod von A. am 27. Juni 2001 in einem kausalen Verhältnis zueinander stehen. Da ein Unterlassen ein Nichttun darstellt, kann es zwar an sich nicht kausal für einen Handlungsablauf bzw. für einen Erfolg sein. Ein Kausalzusammenhang kann aber insoweit gegeben sein, als das Unterlassen den verpönten Erfolg nicht verhinderte bzw. durch pflichtgemässes Handeln der Erfolg hätte abgewendet werden können. Es geht somit um eine hypothetische Kausalität (vgl. BGE 120 IV 136 E. 2b S. 142; 117 IV 130 E. 2a; Franz Riklin, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007; S. 281).

Entscheidend ist somit die Frage, ob der Tod von A. vom 27. Juni 2001 durch ein konformes Verhalten des Angeklagten, d.h. durch eine umgehende Meldung der beiden Todesfälle von Mitte Mai an die Strafverfolgungsbehörden bzw. den Amtsarzt, mit einer rechtsgenüglichen Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können (dazu im Einzelnen Seelmann, a.a.O., N 29 zu Art. 11 StGB). Wie schon die Vorinstanz zutreffend, aber zur Begründung eines anderen Ergebnisses, festgehalten hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine "hohe" bzw. "an Sicherheit grenzende" Wahrscheinlichkeit erforderlich, mit welcher das Ereignis bei pflichtgemässem Handeln vermieden worden wäre (Wahrscheinlichkeitstheorie; vgl. BGE 130 IV 7 E. 3.2 mit Hinweisen auf weitere Urteile).

2.4.1. Fest steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen, dass der Angeklagte seiner Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden und den Amtsarzt am 11. und 15. Mai 2001 über zwei ausserordentliche Todesfälle zu informieren, nicht bzw. verspätet nachgekommen ist. Erst am 11. Juni 2001 orientierte er den Heimleiter H. über besondere Vorkommnisse, nachdem ihm der ungeklärte Verbrauch eines Medikaments (Nozinan) auf der Station A gemeldet worden war. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde auch die Kantonspolizei Luzern eingeschaltet. Zu einer Verhaftung von R. kam es schliesslich am 28. Juni 2001, am Morgen nach dem Tod von A. (vgl. dazu das Sachbearbeiter-Journal des Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern).

Im Rahmen der am 11. Juni 2001 eingeleiteten polizeilichen Ermittlungen kommt dem Bericht der Kantonspolizei Obwalden, worin eine ausserordentliche Häufung von Todesfällen während des Dienstes von R. im Betagtenheim S. in den Jahren 1994 und 1999 bestätigt wurde, eine wichtige Bedeutung zu. Unbestrittenermassen holte die Kantonspolizei Luzern am 25. Juni 2001 entsprechende Erkundigungen ein. Der entsprechende Bericht der Kantonspolizei Obwalden datiert vom 29. Juni 2001 und wurde somit zwei Tage nach dem Tod von A. erstellt.

2.4.2. Das Amtsgericht erachtet aus der zeitlichen Abfolge der Geschehnisse den Kausalzusammenhang zwischen der Säumnis des Angeklagten und dem Tod von A. als gegeben. Es geht bei seinem Schuldspruch davon aus, dass bei einer Meldung der aussergewöhnlichen Todesfälle von I. und L. am 11. bzw. 15. Mai 2001 der Bericht der Kantonspolizei Obwalden einen Monat früher vorgelegen hätte, was "mit höchster Wahrscheinlichkeit" zur unverzüglichen Verhaftung von R. geführt hätte. Damit hätte nach Ansicht des Amtsgerichts der Todesfall von A. mit dem geforderten hohen Mass an Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zu zeigen sein wird, hält die Argumentation der Vorinstanz indessen einer näheren Prüfung nicht stand.

2.4.3. Das Amtsgericht stellt bei seiner Beurteilung der hypothetischen Kausalität die Annahme in den Mittelpunkt, dass die Kantonspolizei Luzern den Bericht über die Vorfälle am früheren Arbeitsort des verdächtigen R. im Kanton Obwalden unverzüglich oder zumindest innert nützlicher Frist bei der Kantonspolizei Obwalden eingeholt hätte, nachdem eine Meldung über die beiden ungewöhnlichen Todesfälle von I. und L. eingegangen wäre. Dass eine solche Hypothese zum Nachteil des Angeklagten einer tatsächlichen Grundlage entbehrt und damit einen Schuldspruch nicht zu stützen vermag, zeigen die konkreten Umstände und insbesondere das Verhalten der zuständigen Behörden, welches diese im Verlauf ihrer Ermittlungen an den Tag legten.

2.4.3.1. Einer näheren Betrachtung zu unterziehen sind vorab die Verhältnisse, wie sie sich ungeachtet des Verhaltens des Angeklagten im Umfeld des Pflegeheims E. intern und extern präsentierten. Auf der Station A des Pflegeheims E. liess sich während längerer Zeit eine bemerkenswerte Zunahme von Todesfällen erkennen. Die Vermutung strafrechtlich relevanter Sachverhalte stützte sich dabei auf frühere Beobachtungen Dritter, wobei das "ungute Gefühl" von der Basis des Pflegepersonals ausging und im Laufe der Zeit immer höhere Hierarchiestufen im Personal des Betagtenzentrums erreichte. Mitte Februar 2001 nannte der Leiter des Bereichs Pflege, S., ausdrücklich Indizien, die auf die Möglichkeit von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im Pflegeheim E. hindeuteten. Dabei bezog er auch R. in seine Überlegungen mit ein und führte mit diesem ein Gespräch, nach welchem sein ungutes Gefühl diesem Mitarbeiter gegenüber nicht beseitigt werden konnte und er sich zur Weiterleitung dieser Erkenntnisse an den Heimleiter H. und den Angeklagten veranlasst sah (vorstehend E. 2.4.1). Die Verantwortlichen im Pflegeheim E. reagierten intern am 11. Juni 2001 auf die immer stärker werdenden Verdachtsmomente im Pflegeheim E., nachdem der ungeklärte Verbrauch des Medikaments Nozinan entdeckt worden war. Der Angeklagte ergriff dabei die Initiative und setzte den Heimleiter H. darüber ins Bild. Danach wurde auch die Polizei informiert. Spätestens am 13. Juni 2001 waren der zuständigen Kantonspolizei Luzern die genannten Sachverhalte bekannt. An diesem Tag wurde eine dringende Sitzung einberufen, an der die Polizei und Strafverfolgungsbehörden sowie die Verantwortlichen des Pflegeheims E. die Situation analysierten und das weitere Vorgehen besprachen. Diese Gespräche wurden im Beisein des Angeklagten geführt. Auch bei dieser Gelegenheit wurde als Verdächtiger in erster Linie R. genannt, eine andere mögliche Täterschaft hatte sich nicht herauskristallisiert. Hervorzuheben ist, dass man damals, am 13. Juni 2001 und somit zwei Wochen vor dem Tod von A., trotz klar geäusserter Verdachtsmomente gegenüber R. immer noch von Abklärungen bei dessen früherem Arbeitgeber im Kanton Obwalden absah. Wie dem relevanten Sachbearbeiter-Journal des Sicherheitsdepartements zu entnehmen ist, waren in der Folge die Ermittlungen der Kantonspolizei Luzern im Rahmen weit gestreuter anderweitiger Vorkehren primär auf eine Überführung von R. fokussiert. Dennoch wurde der fragliche Bericht der Kantonspolizei Obwalden noch nicht eingeholt.

Den vorhandenen Akten lässt sich im Übrigen nicht zweifelsfrei entnehmen, aus welchem Anlass gerade am 25. Juni 2001 die Erkundigungen in Obwalden schliesslich eingeholt wurden. Als Grund wurde an einer Sitzung zwischen verschiedenen Exponenten der Kantonspolizei Luzern die Tatsache genannt, dass R. sich anlässlich eines Gesprächs mit S. zweideutig und verdächtig über das Thema Sterben und die Häufung von Todesfällen geäussert habe. Offensichtlich wird dabei auf die Unterredung zwischen S. und dem R. Bezug genommen, die aber bereits am 14. Februar 2001 stattgefunden hatte und schliesslich zur Offenbarung der Verhältnisse im Pflegeheim E. gegenüber der Heimleitung und später auch gegenüber der Polizei durch den Angeklagten beitrug. Ein weiterer aussergewöhnlicher Todesfall auf der Station B, derjenige betreffend M. vom 20. Juni 2001, bei welchem der verdächtige R. als Aushilfe anwesend war, wurde aus polizeilicher Sicht jedenfalls nicht als ausreichender Anlass für eine Intensivierung der Abklärungen genannt. Dass sich dieser Todesfall im Nachhinein als natürlich herausstellte, ist dabei nicht relevant.

Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass es nicht Gegenstand dieser Erwägungen sein kann, die polizeilichen Ermittlungen auf das angemessene taktische Vorgehen und die Erforderlichkeit von konkreten Handlungen hin zu überprüfen. Vielmehr geht es hier um die Feststellung, dass sich die Annahme des Amtsgerichts, eine Meldung des Angeklagten betreffend den Tod von I. und L. am 11. und 15. Mai 2001 wäre Auslöser für einen konkreten Tatverdacht gegen R. gewesen und hätte insbesondere unmittelbar Anlass für die Abklärungen im Kanton Obwalden und nachher zur Verhaftung von R. gegeben, nicht aufrechterhalten lässt. Obwohl die Kantonspolizei Luzern spätestens einen Monat nach der unterlassenen Meldung durch den Angeklagten und damit noch zwei Wochen vor dem Tod von A. umfassend informiert war, sah man zu diesem Zeitpunkt von Weiterungen dieser Art ab.

2.4.3.2. Auch die weitere Hypothese der Vorinstanz, die Ergebnisse aus dem Kanton Obwalden hätten unmittelbar zu einer Verhaftung von R. geführt, ist aufgrund der Aktenlage eher zu verneinen bzw. kann jedenfalls nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Es wurde vorangehend eingehend dargelegt, dass sich die polizeiliche Arbeit vor dem Tod von A. bereits längere Zeit auf eine Überführung von R. ausrichtete und gemäss den Unterlagen der Kantonspolizei Luzern spätestens seit dem 22. Juni 2001 praktisch ausschliesslich auf diesen Tatverdächtigen fokussiert war. Trotz dieser konkreten Verdachtslage war es schliesslich in erster Linie der Tod von A., der zur Verhaftung von R. führte. Der Bericht aus dem Kanton Obwalden war unter diesen Umständen zwar offensichtlich ein wichtiger Mosaikstein, womit sich eine Vermutung der Täterschaft dieses Tatverdächtigen untermauern liess. Zu diesem Zeitpunkt lag aber bereits das Geständnis des Täters vor. Gemäss den Angaben des Chefs der Kriminalpolizei Luzern, B., war es vor dem Tod von A. seiner Auffassung nach nicht möglich, R. zu überführen. Entsprechend zielten denn die Strafverfolgungsbehörden primär darauf ab, diesem Tatverdächtigen ein Geständnis abzugewinnen. B. gab an, seiner Meinung nach sei ein Geständnis des Verdächtigen im Zentrum gestanden. Auch das Obergericht ging in seinem Urteil gegenüber R. vom 3. Februar 2006 von einem so genannten qualifizierten Geständnis jenes Angeklagten aus und wertete bei der Strafzumessung entscheidend zu dessen Gunsten, dass es wahrscheinlich ohne seine Kooperation nicht zur Aufdeckung seiner Straftaten gekommen wäre. Die Aussage von B., man hätte R. früher verhaftet, wenn man etwas gegen ihn in der Hand gehabt hätte, welche die Vorinstanz zur Begründung ihres Schuldspruches in den Vordergrund stellt, steht mit diesen Erkenntnissen in Widerspruch. Sie scheint denn auch aus dem Zusammenhang gerissen zu sein und eine Feststellung allgemeiner Art darzustellen. Auch die Behauptung von B., bei Vorliegen des Berichts aus Obwalden hätte man R. verhaftet, stellt eine blosse Vermutung dieses Polizeibeamten dar, die mit dem konkreten Verhalten der Polizei in einem früheren Stadium der Ermittlungen, wie bereits erwähnt, nicht vereinbar ist. Wie eingehend dargelegt, wäre es der Polizei unbenommen gewesen, bereits früher entsprechende Erkundigungen im Kanton Obwalden einzuholen. Dass damit zugewartet wurde, mag aus polizeitaktischen Gründen opportun gewesen sein, lässt sich aber jedenfalls nicht auf das Verhalten des Angeklagten zurückführen.

2.4.3.3. Schliesslich und mit ähnlicher Begründung darf auch die Vermutung der Vorinstanz, bei Vorliegen von Informationen des früheren Arbeitgebers von R. aus dem Kanton Obwalden zu einem früheren Zeitpunkt wäre dieser vom Dienst suspendiert worden und hätte damit nicht mehr Gelegenheit gehabt, A. am 27. Juni 2001 zu töten, nicht zur Begründung der hypothetischen Kausalität herangezogen werden. Immer konkreter werdende Verdächtigungen seit Anfang 2001 veranlassten die Verantwortlichen des Pflegeheims E. weder zu einer Meldung an die Polizei noch zu anderweitigen arbeitsrechtlichen Vorkehren. Dabei ist zu beachten, dass zivilrechtliche Massnahmen gegenüber einem Angestellten an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft sind und somit ungleich einfacher zu vertreten gewesen wären als Vorkehren im Rahmen eines Strafverfahrens, wo die Unschuldsvermutung zu beachten und somit ein Tatverdacht umfassend zu begründen ist.

2.4.4. Zusammenfassend darf bei der Beurteilung der Kausalität der Umstand nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich nach dem Tod von A. und der Verhaftung von R. vom 28. Juni 2001, welcher noch am gleichen Tag ein schriftliches Geständnis ablegte, für die Strafverfolgungsbehörden eine völlig neue Situation ergab. Von da an ging es nicht mehr darum, des möglichen Täters habhaft zu werden, sondern vielmehr darum, den gesamten Umfang seiner Deliktstätigkeit eruieren zu können. Unter diesen Umständen erstaunt es auch nicht, dass bereits einen Tag später von der Kantonspolizei Obwalden der eingeforderte Bericht erstellt wurde.

Mit anderen Worten gab der Tod von A. den polizeilichen Ermittlungen eine dramatische Wende und veränderte den nachfolgenden Kausalverlauf erheblich. Nicht angängig ist deshalb die Annahme, bei früherer Meldung der Todesfälle von I. und L. hätten sich alle Ereignisse und auch die Ermittlungshandlungen der Polizei genau gleich, einfach um die entsprechende Zeitspanne vorverschoben, abgespielt. Es kann mit Blick auf den aktenkundigen Ablauf der Ereignisse gerade nicht mit einer rechtsgenüglichen hohen bzw. sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Tod von A. durch eine rechtzeitige Information der Strafverfolgungsbehörden über die zwei aussergewöhnlichen Todesfälle von Mitte Mai 2001 hätte verhindert werden können. Eine solche Annahme liesse sich auch in keiner Weise mit dem Grundsatz "in dubio pro reo", der bei der Beurteilung der hypothetischen Kausalität ebenfalls zu beachten ist (vgl. dazu Seelmann, a.a.O., N 30 zu Art. 11 StGB), vereinbaren.

Es ist somit festzustellen, dass es an der erforderlichen hypothetischen Kausalität zwischen der unterlassenen Meldung der Todesfälle von L. und I. am 11. und 15. Mai 2001 durch den Angeklagten und dem Tod von A. am 27. Juni 2001 fehlt.

2.5. Es bleibt zu prüfen, wie der Fall gestützt auf eine vertragliche Garantenstellung zu beurteilen ist.

2.5.1. Der Angeklagte wirkte seit dem 15. Oktober 1980 im Betagtenzentrum E. als leitender Arzt. Im entsprechenden Dienstvertrag vom 10. September 1980 wurden seine Rechte und Pflichten einlässlich dargelegt. Gemäss der von ihm im gleichen Zusammenhang unterzeichneten Stellenbeschreibung oblag dem Angeklagten die Verantwortung für die medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten. Unter fachlichen Aspekten wurde ihm unter anderem die einwandfreie medizinische Betreuung der Patientinnen und Patienten aufgetragen. Daneben kam ihm auch Führungsverantwortung zu. Unter anderem war ihm - in fachlicher Hinsicht - das Pflegepersonal unterstellt, dem gegenüber er ein Weisungsrecht besass. Verschiedentlich wurde festgehalten, dass eine optimale ärztliche Versorgung der Patientinnen und Patienten des Heimes sicherzustellen war, was in enger Zusammenarbeit mit dem Pflegepersonal zu erfolgen hatte. Explizit wurde in der Stellenbeschreibung schliesslich vermerkt, dass der Angeklagte den "Vorsteher und den Verwaltungsdirektor" über "wichtige Vorkommnisse und Begebenheiten" zu informieren hatte.

Damit hatte der Angeklagte die Pflicht, allgemein und im konkreten individuellen Einzelfall kraft seiner Stellung als leitender Arzt und fachlicher Aufsichtsperson über das Pflegepersonal für das gesundheitliche Wohl der Bewohnerinnen und Bewohner des Betagtenzentrums E. zu sorgen und dabei alles ihm Zumutbare vorzukehren, um eine Gefährdung oder Verletzung dieser Rechtsgüter zu verhindern. Seine Patienten und Patientinnen durften entsprechend darauf vertrauen, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten alles daran setzen würde, ihr Wohl zu fördern. Darunter war auch die Weitergabe von Informationen oder Vermutungen an die Heimleitung über eine mögliche Bedrohungslage der Heimbewohnerinnen und -bewohner durch die ungewöhnliche Häufung von Todesfällen zu verstehen. Aus diesem Grund wäre der Angeklagte gehalten gewesen, Mitte Mai nach den beschriebenen aussergewöhnlichen Todesfällen nicht nur den Amtsarzt und das Amtsstatthalteramt, sondern auch den Heimleiter H. zu informieren.

2.5.2. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen zur (hypothetischen) Kausalität lässt sich indessen auch hier kein Kausalzusammenhang zwischen dieser unterlassenen Meldung und dem Tod von A. begründen. Zusätzlich zum oben beschriebenen Ablauf der polizeilichen Ermittlungen ist es hier sehr unsicher, ob der Heimleiter (bereits Mitte Mai) aufgrund einer Mitteilung des Angeklagten überhaupt die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet hätte, wozu er im Übrigen - anders als der Angeklagte - vom Gesetz her nicht verpflichtet gewesen wäre. Überdies hätte auch eine solche Meldung, wie bereits aufgezeigt, den Tod von A. nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit verhindern können.

2.6. Da die vom Angeklagten unterlassenen Meldungen der ausserordentlichen Todesfälle der Bewohnerinnen und - sei es an den Amtsstatthalter bzw. den Amtsarzt, sei es an die Heimleitung - nicht als kausal für den Tod von A. angesehen werden können, ist der Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.

Die in den unterlassenen Meldungen liegende Sorgfaltspflichtverletzung bildet für sich allein keine Grundlage für eine Bestrafung des Angeklagten. Das zum Tatzeitpunkt massgebliche Gesundheitsgesetz des Kantons Luzern sieht zwar - im Sinne eines echten Unterlassungsdelikts - eine Bestrafung eines Arztes vor, der die Meldung eines aussergewöhnlichen Todesfalls unterlässt. Es kann Haft oder eine Busse ausgefällt werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen (§ 71). Allerdings ist eine Widerhandlung gegen diese Bestimmung als selbstständiger Schuldvorwurf nicht zur Anklage verstellt. Überdies wäre dieser Übertretungstatbestand heute verjährt. Es erübrigen sich daher Weiterungen unter diesem Aspekt.

3. Zivilforderungen Das Amtsgericht sprach dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu und verwies ihn mit seinen weiter gehenden Zivilforderungen an den Zivilrichter. Auch den Kanton Luzern mit seinen Regressforderungen verwies die Vorinstanz an den Zivilrichter.

Aufgrund des Freispruchs ist der Angeklagte von jeglicher Verpflichtung zur Bezahlung von Genugtuungs- oder Schadenersatzsummen zu befreien. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers und des Kantons Luzern ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten (§ 5bis Abs. 2 StPO).

4. Kosten 4.1. Kostenverlegung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat im gesamten Strafverfahren die amtlichen Kosten und die Entschädigung des Verteidigers zu tragen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten ist in Berücksichtigung seines nachvollziehbaren Interessenkonflikts als geringfügig zu bezeichnen, so dass sich unter diesem Aspekt keine Kostenauferlegung nach § 277 Abs. 1 StPO rechtfertigen lässt.

Der Privatkläger ist mit seinen Anträgen unterlegen. Auf eine teilweise Überbindung der amtlichen Kosten wird aus Billigkeitsgründen verzichtet, da sein Interesse an einer lückenlosen Aufklärung des tragischen Todes seiner Mutter evident und nachvollziehbar ist. Es wäre unbillig, wenn der Privatkläger amtliche Kosten für eine Strafuntersuchung zu tragen hätte, die einiges zur Klärung von offenen Fragen im Zusammenhang mit den schweizweit bisher einzigartigen Verbrechen durch R. beitrug und die damit nicht nur im Interesse des Privatklägers, sondern auch im öffentlichen Interesse stand. Hingegen ist es aufgrund seines Unterliegens mit den Zivilansprüchen gegen den am Tod seiner Mutter schuldlosen Angeklagten durchaus angezeigt, dass er im gesamten Strafverfahren seine eigenen Parteikosten zu tragen hat. Soweit seine Anträge als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu verstehen wären, könnte darauf nicht eingetreten werden. Beim Institut der unentgeltlichen Rechtspflege geht es darum, Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Der Privatkläger hat seine Mittellosigkeit nicht dargelegt und der Zugang zum Gericht war gewährleistet. Es war dem Privatkläger möglich, seine Interessen wirksam auch ohne anwaltliche Verbeiständung zu vertreten. Die geltend gemachten Zivilansprüche waren substantiell abhängig von der Klärung der Schuldfrage, welche unter der Ägide der Untersuchungs- und der Offizialmaxime zu klären war. In masslicher Hinsicht wären die geltend gemachten Schadenersatzansprüche auch bei substantieller Begründetheit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz an den Zivilrichter zu verweisen gewesen, woran auch die Unterstützung durch einen anwaltlichen Beistand nichts zu ändern vermocht hätte. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung ist somit nicht erstellt. Überdies wäre das Gesuch ohnehin verspätet gestellt worden. Amtliche Kosten hat der Privatkläger keine zu tragen.

4.2. Kostenfestsetzung (¿)

Urteilsspruch 1. X. wird von Schuld und Strafe freigesprochen.

2. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers gegen X. wird nicht eingetreten.

3. Auf die Zivilforderung des Kantons Luzern gegen X. wird nicht eingetreten.

4. Der Staat hat im gesamten Strafverfahren die amtlichen Kosten und die Entschädigung des Verteidigers zu tragen. Der Privatkläger hat im gesamten Strafverfahren seine eigenen Parteikosten zu bezahlen.

Die Gerichtsgebühr für das Appellationsverfahren vor Obergericht beträgt Fr. 3'500.--. Die Festsetzung der amtlichen Kosten für das Untersuchungs- und das amtsgerichtliche Verfahren gemäss angefochtenem Urteil wird bestätigt.

(Festsetzung Kostennote Verteidiger und Abrechnung)

5. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

6. Dieses Urteil ist dem Angeklagten, dem Privatkläger, dem a.o. Staatsanwalt, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (zur Auszahlung der Anwaltsentschädigung), dem Geschädigten mit Zivilforderung, dem Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, dem a.o. Amtsstatthalter und - in Orientierungskopie - dem Verteidiger zuzustellen.

II. Kammer, 18. März 2008 (21 07 156)