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Luzern Obergericht II. Kammer 03.02.2006 21 05 104 (2006 I Nr. 58)

February 3, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·874 words·~4 min·5

Summary

Art. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 03.02.2006 Fallnummer: 21 05 104 LGVE: 2006 I Nr. 58 Leitsatz: Art. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 112 StGB. Heimtücke als Mordqualifikation. Heimtückisch handelt, wer die aus dem Vertrauen des Opfers in den Täter folgende Arg- oder Wehrlosigkeit des Opfers ausnützt, um es zu töten. Im geschützten Bereich eines Pflegeverhältnisses ist ein Angriff auf die Pflegebedürftigen von Seiten eines Pflegers nicht zu erwarten. Die Opfer sind arglos. Die Mordqualifikation der Heimtücke kann entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um einem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen.

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Der Angeklagte muss sich vorhalten lassen, in 22 Fällen den Tod von Bewohnerinnen und Bewohnern mehrerer Pflegeheime herbeigeführt zu haben. Er war als Pfleger für die Opfer verantwortlich.

Fraglich ist unter dem Aspekt der Tatausführung, ob das Vorgehen des Angeklagten als heimtückisch zu bezeichnen ist. Heimtücke liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arg- oder Wehrlosigkeit zu töten, oder wenn er eine bereits bestehende Vertrauensstellung missbraucht (Schwarzenegger, Basler Komm., N 19 zu Art. 112 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 1 N 24 S. 30). Das Vertrauen braucht also nicht unbedingt zwecks Tatausführung erschlichen zu sein; vielmehr genügt auch schon die Ausnutzung eines vorhandenen Vertrauens (Schönke/Schröder, Komm. zum deutschen Strafgesetzbuch, 26. Aufl., München 2001, N 26 zu § 211 StGB). Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat keines Angriffs von Seiten des Täters versieht. Aufgrund der Arglosigkeit muss das Opfer wehrlos sein, nämlich keine oder nur eine reduzierte Möglichkeit zur Verteidigung besitzen (Schönke/Schröder, a.a.O., N 24 und 24a zu § 211 StGB).

Der Angeklagte hatte es mit wehrlosen Opfern zu tun. Die Opfer waren allesamt betagt und viele von ihnen befanden sich in einem äusserst schlechten physischen und psychischen Zustand. Sie waren hilflos und dem Angeklagten ausgeliefert. Sie waren auch durchwegs arglos und brachten dem Angeklagten wohl uneingeschränktes Vertrauen entgegen. Im geschützten Bereich des Pflegeverhältnisses war ein Angriff auf ihr Leben gerade nicht zu erwarten. Die Opfer vertrauten darauf, dass ihnen die bestmögliche Pflege zuteil werde. In diesem Sinne waren die Opfer auch dem Angeklagten anvertraut. Dem Angeklagten kam bereits von Berufes wegen in seiner Funktion als Pfleger eine Vertrauensstellung zu. Er war Garant für das Wohlergehen der Patienten. In diesen Umständen ist ein gewichtiger Faktor dafür zu sehen, das Verhalten des Angeklagten als heimtückisch zu werten. Das heimtückische Handeln des Angeklagten ist daher als gewichtiges Indiz für die Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes anzusehen.

Bei der hier in Frage stehenden Serientötung von Patienten durch einen Pfleger handelt es sich, soweit ersichtlich, um einen in der Schweiz bisher einmaligen Fall. In Deutschland sind mehrere solche Fälle bekannt. Dabei geht die deutsche Gerichtspraxis davon aus, dass das Mordmerkmal der Heimtücke gegeben ist, wenn ein todkranker Patient unter Ausnutzung seiner Arg- und Wehrlosigkeit getötet wird. Dieses Mordmerkmal der Heimtücke kann aber gemäss der deutschen Praxis entfallen, wenn der Täter aus Mitleid handelt, um dem Todkranken schwerstes Leid zu ersparen. Mitleid kann dabei die Annahme des Heimtückemerkmals nur dann ausschliessen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt. Heimtücke wird bei "Mitleidstötungen" vorliegen, wenn der Täter seine Opfer unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit nach eigenen Wertmassstäben "selektiert" und von sich aus selbstherrlich das Leben der seiner ärztlichen oder pflegerischen Fürsorge anvertrauten Patienten gezielt verkürzt, indem allein er bestimmt, wen er wann durch eine von niemandem erbetene Tötung "erlösen" will (Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs in Strafsachen [BGHSt], 37. Band, 1992, Nr. 65 S. 376 ff.). Diese deutsche Rechtsprechung vermag in grundsätzlicher Hinsicht zu überzeugen. Zudem wird auch in der Schweizer Literatur die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes besonders belastende durch entlastende Momente ausgeglichen werden können (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 1 N 22 S. 28). Nachfolgend wird im Einzelfall näher zu prüfen sein, ob neben den todkranken auch bei anderen Opfern das vom Angeklagten vorgebrachte Mitleid aufgrund der gesamten Umstände für das Gericht objektiv nachvollziehbar ist. Dabei werden insbesondere eine Altersdemenz in schwerem Grade oder massive körperliche Gebrechen wie etwa die Parkinsonkrankheit in fortgeschrittenem Stadium und dergleichen, aber auch das Verhältnis des Angeklagten zu den Opfern in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch gemäss der Lehre rechtfertigt nur eine Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände des konkreten Falles eine Subsumtion eines Verhaltens unter Art. 112 StGB (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 112 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).

Es ist deshalb näher auf die Beweggründe des Angeklagten, insbesondere auf das von ihm vorgebrachte Motiv des Mitleids einzugehen. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Mitleid bei den einzelnen Opfern objektiv nachvollziehbar ist und ob es im Einzelfall das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen lassen kann.

II. Kammer, 3. Februar 2006 (21 05 104)

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