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Luzern Obergericht II. Kammer 28.07.2004 21 04 64 (2004 I Nr. 65)

July 28, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·900 words·~5 min·5

Summary

§§ 67 und 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Entscheidet der Amtsstatthalter das Gesuch eines Verteidigers um Bewilligung eines Besuchs bei einem verhafteten Angeschuldigten nicht innert zwei Arbeitstagen und ist er für den Verteidiger in dieser Zeit auch nicht erreichbar, so liegt ein unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung vor. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 28.07.2004 Fallnummer: 21 04 64 LGVE: 2004 I Nr. 65 Leitsatz: §§ 67 und 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Entscheidet der Amtsstatthalter das Gesuch eines Verteidigers um Bewilligung eines Besuchs bei einem verhafteten Angeschuldigten nicht innert zwei Arbeitstagen und ist er für den Verteidiger in dieser Zeit auch nicht erreichbar, so liegt ein unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung vor.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 67 und 261 Abs. 1 Ziff. 2 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Entscheidet der Amtsstatthalter das Gesuch eines Verteidigers um Bewilligung eines Besuchs bei einem verhafteten Angeschuldigten nicht innert zwei Arbeitstagen und ist er für den Verteidiger in dieser Zeit auch nicht erreichbar, so liegt ein unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung vor.

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X. wurde am 10. März 2004 im Rahmen der Ermittlungen des Amtsstatthalteramts gegen einen grösseren Personenkreis wegen des Verdachts der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz von der Kantonspolizei Luzern festgenommen und gleichentags vom Amtsstatthalter Y. in Untersuchungshaft versetzt. Mit Eingabe vom 12. März 2004 reichte Rechtsanwalt Z. als Vertreter von X. bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen den Amtsstatthalter ein und warf diesem u.a. unberechtigtes Verzögern einer Amtshandlung (verschleppte Behandlung des Gesuchs um Bewilligung eines Besuchs des Verteidigers bei der inhaftierten X.) vor. Mit Entscheid vom 17. März 2004 wies die Staatsanwaltschaft die Beschwerde ab. Gegen diesen Entscheid reichte X. am 29. März 2004 Beschwerde beim Obergericht ein und rügte darin eine offenbare Gesetzesverletzung mit der sinngemässen Begründung, der Staatsanwalt habe das unberechtigte Verzögern des Entscheides über das Gesuch um Besuchsbewilligung für den Verteidiger gesetzwidrig geschützt. Der Amtsstatthalter habe durch sein passives Verhalten den freien Kontakt des Verteidigers zur Beschwerdeführerin zumindest ungerechtfertigt behindert. Der Amtsstatthalter sei während zweier Tage für den Verteidiger der inhaftierten Beschwerdeführerin nicht erreichbar gewesen. Sein Verhalten habe dazu geführt, dass der Verteidiger die hochschwangere X. erst sechs Tage nach ihrer Verhaftung habe besuchen können. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen: Zum massgeblichen Zeitpunkt fand im Kanton Luzern eine polizeiliche Grossrazzia statt, die den Amtsstatthalter Y. als zuständigen Untersuchungsrichter intensiv in Anspruch nahm. Dies wird vom Obergericht nicht verkannt. Trotzdem lässt sich nur schwer eine derartige zeitliche Dringlichkeit der einzelnen Aktionen vorstellen, dass es dem Amtsstatthalter während zwei vollen Arbeitstagen unmöglich gewesen wäre, das Gesuch eines Rechtsanwalts um Bewilligung eines Besuchs bei einer inhaftierten Mandantin zu beantworten. Es wäre jedenfalls dem Amtsstatthalter unbenommen gewesen, die Beantwortung des Gesuchs zu delegieren. (¿) Für die Beantwortung des Gesuchs bedurfte es keiner längeren Prüfung, die mit grösseren Vorkehren oder umfangreichem Aktenstudium verbunden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Amtsstatthalter trotz seiner grossen Beanspruchung für die Polizei erreichbar war, für Rechtsanwalt Z. als späteren Verteidiger der inhaftierten Beschwerdeführerin über längere Zeit hingegen nicht. Auch dem Staatsanwalt war es möglich, den Amtsstatthalter am 12. März 2004 in dieser Angelegenheit zu kontaktieren. Nachdem der Amtsstatthalter bereits am 11. März 2004 vom Ersuchen von Rechtsanwalt Z. um eine Besuchsbewilligung Kenntnis hatte, hätte er dieses noch rechtzeitig vor dem Wochenende, d.h. am Freitag, 12. März 2004, zu Bürozeiten, beantworten können und müssen. Indem der Amtsstatthalter aber das Gesuch erst mit Fax vom Freitag, 12. März 2004, 18.24 Uhr, beantwortete und den Besuch am Samstagnachmittag, 13. März 2004, bewilligte, musste er damit rechnen, dass Rechtsanwalt Z. dies nicht mehr vor dem Wochenende zur Kenntnis nehmen würde. Der Zeitpunkt des Empfangs des Faxschreibens ist umstritten. Jedenfalls war es Rechtsanwalt Z. nach seiner Darstellung erst möglich, seine Klientin am folgenden Montag, 15. März 2004, d.h. sechs Tage nach ihrer Inhaftierung, im Gefängnis zu besuchen. Der Amtsstatthalter bestellte offensichtlich für die laufenden Geschäfte keinen Stellvertreter, obwohl im Amtsstatthalteramt neben einem andern Amtsstatthalter auch noch zwei Amtsschreiber tätig sind. Mit diesem Verhalten verhinderte Amtsstatthalter Y. faktisch während mehreren Tagen das freie Kontaktrecht zwischen Rechtsanwalt Z. und der inhaftierten Beschwerdeführerin gemäss § 67 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK. Der Verteidiger hat gestützt auf diese Bestimmungen einen verfassungsmässigen Anspruch auf ungestörten und unbewachten Verkehr mit der Inhaftierten (Villiger, Handbuch EMRK, 2. Aufl., Zürich 1999, N 525 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; Haefliger/Schürmann, Die EMRK und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 223 mit Hinweisen). Das Telefongespräch zwischen Rechtsanwalt Z. und der Beschwerdeführerin vom 12. März 2004 konnte daher den persönlichen Besuch im Gefängnis nicht ersetzen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Dies gilt umso mehr, als beim fraglichen Telefongespräch noch ein Polizeibeamter anwesend war. Besprechungen zwischen dem Verteidiger und seinem inhaftierten Mandanten dürfen von der Behörde grundsätzlich aber nicht mitgehört werden (Haefliger/Schürmann, a.a.O., S. 224; Villiger, a.a.O., N 525). Der Einwand von Amtsstatthalter Y., er habe der Beschwerdeführerin die Haft korrekt eröffnet, ist an dieser Stelle nicht relevant, da diese Pflicht keinen direkten Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Rechtsbeistandes hat. Ebensowenig vermag die Argumentation des Amtsstatthalters, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwalt Z. bis zum 12. März 2004 noch nicht mit der Wahrung ihrer Interessen betraut, zu überzeugen. Es geht nicht an, die Herstellung des Kontakts zwischen einem inhaftierten Angeschuldigten und seinem Rechtsbeistand zu verhindern und sich für die Rechtfertigung der Verhinderung dieses Kontakts dann auf das fehlende formelle Mandatsverhältnis zu berufen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Hafteröffnung ihre Absicht der Mandatierung eines Verteidigers erklärte (auf welche Erklärung sich Amtsstatthalter Y. selbst beruft) und dass das Engagement bzw. die Interventionen des Anwalts Z. unbestritten im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin erfolgten. (¿)

II. Kammer, 28. Juli 2004 (21 04 64)

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