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Luzern Obergericht II. Kammer 22.02.2005 21 04 192 (2005 I Nr. 55)

February 22, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·895 words·~4 min·5

Summary

Art. 173 StGB. Ehrverletzungen durch Äusserungen an Gerichtsverhandlungen sind nur sehr zurückhaltend zu bejahen; der Adressatenkreis der Äusserungen ist zu berücksichtigen. Wer bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 22.02.2005 Fallnummer: 21 04 192 LGVE: 2005 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 173 StGB. Ehrverletzungen durch Äusserungen an Gerichtsverhandlungen sind nur sehr zurückhaltend zu bejahen; der Adressatenkreis der Äusserungen ist zu berücksichtigen. Wer bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 173 StGB. Ehrverletzungen durch Äusserungen an Gerichtsverhandlungen sind nur sehr zurückhaltend zu bejahen; der Adressatenkreis der Äusserungen ist zu berücksichtigen. Wer bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein.

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Vor dem Amtsgericht war zwischen der X. AG, deren Verwaltungsratspräsident der Angeklagte war, und Y., der durch den Privatkläger als Rechtsanwalt vertreten wurde, ein Zivilprozess hängig. Der Angeklagte warf dem Privatkläger an der Gerichtsverhandlung vom 4. September 2001 vor, er versuche, die Familie des Angeklagten zu zerstören. Der Privatkläger ist der Ansicht, mit dieser Äusserung habe sich der Angeklagte der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB schuldig gemacht. Mit Urteil vom 1. Juli 2004 sprach das Amtsgericht den Angeklagten vom Vorwurf der Ehrverletzung frei. Das Obergericht wies die vom Privatkläger gegen dieses Urteil erhobene Appellation ab.

Aus den Erwägungen: Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung liegt regelmässig dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand als charakterlich nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (Riklin, Basler Komm., N 17 zu Vor Art. 173 StGB, mit Hinweis auf BGE 115 IV 42; vgl. zur Kasuistik Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 4 ff. zu Vor Art. 173 StGB). Dabei ist allerdings zu differenzieren. In einer politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen, weil das Publikum in einem solchen Fall mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen rechnet und nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen pflegt (Riklin, a.a.O., N 25 zu Vor Art. 173 StGB). Eine solche Zurückhaltung ist auch in Prozessen zu üben, wo erfahrungsgemäss häufig mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen gearbeitet wird. Bei einer Gerichtsverhandlung ist das emotionale Klima möglicherweise noch stärker angeheizt als bei parlamentarischen Beratungen, stehen sich doch hier zwei streitende Parteien direkt gegenüber, wobei meistens der Erfolg der einen Partei den Misserfolg der anderen bedeutet. In dieser Situation kommt es immer wieder vor und ist soweit verständlich, dass eine Partei die Ausführungen des Gegenanwaltes als persönlich gegen sich gerichtet empfindet und deshalb überreagiert. Der Beruf des forensisch tätigen Rechtsanwalts bringt es daher mit sich, mehr oder weniger persönlich gefärbte, emotionale Vorwürfe einer Gegenpartei an ihre Adresse entgegennehmen zu müssen.

Die strittigen Äusserungen des Angeklagten fielen vorliegend während des Plädoyers des Privatklägers. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin A. handelte es sich dabei um ein angriffiges Plädoyer, welches die Gemüter erhitzte. Das Plädoyer sei emotional und kämpferisch gehalten gewesen. Dies wird vom Privatkläger auch nicht bestritten, führte er doch vor Obergericht selber aus, er habe Verständnis dafür, dass der Angeklagte bei seinem Plädoyer die Nerven verloren habe. Zeugin A. sagte zudem aus, der Privatkläger habe sich damals auch abschätzig über die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten geäussert. Auch diese Aussagen der Zeugin erscheinen glaubhaft, nachdem der Privatkläger selber vor Obergericht ausführte, er habe damals gesagt, die Aussagen der Ehefrau des Angeklagten seien unbrauchbar, da sie sich mit jedem Satz selber widerspreche. Zum Verhalten des Privatklägers in jenem Zivilprozess hielt das Amtsgericht in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 fest, der Privatkläger habe offensichtlich mit der Androhung einer Strafanzeige wegen Verletzung des Bankgeheimnisses den Zeugen Z. unter Druck setzen und ihn mit allen Mitteln von einer Aussage abhalten wollen. Letzteres widerspiegle sich auch krass anlässlich der Zeugeneinvernahme, deren geordneter Ablauf andauernd durch den Privatkläger gestört worden sei. Durch das bedenkliche Verhalten des Privatklägers sei eine objektive Würdigung der Befangenheit des Zeugen unmöglich geworden. Ferner bezichtigte der Privatkläger den Angeklagten in jenem Zivilprozess in seiner Klageantwort vom 9. März 2001 des Stimmenkaufs. Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass der Privatkläger emotional und kämpferisch plädiert und im Austeilen nicht zimperlich ist. Auch im vorliegenden Appellationsverfahren bezeichnete er den Angeklagten als "Dorfkönig" und dessen Familie als "Sippe". Wer aber bewusst und gewollt Anstoss erregt, darf selber nicht empfindlich sein, sondern muss sich auch einiges gefallen lassen (vgl. RStrS 1977 Nr. 448). Anders gesagt: Wer austeilt, muss auch einstecken können. Es ist zwar die Pflicht des Privatklägers als Rechtsvertreter den Standpunkt seiner Partei vor Gericht mit Engagement vorzubringen. Dabei sind von der Gegenpartei auch scharfe Formulierungen in einem bestimmten Rahmen zu tolerieren; umgekehrt aber muss eine angriffige Partei und damit auch ihr Rechtsvertreter auch einiges tolerieren, vor allem, wenn es sich wie hier bei der Gegenpartei um einen juristischen Laien handelt.

Weiter ist zu beachten, dass vorliegend die Mitglieder eines Amtsgerichts der massgebende Adressatenkreis (vgl. dazu Riklin, a.a.O., N 26 ff. zu Vor Art. 173 StGB) waren, welche die emotionalen Äusserungen des Angeklagten in den Gesamtzusammenhang zu stellen wussten; der Kontext der zu beurteilenden Äusserung ist also zu berücksichtigen (Riklin, a.a.O., N 28 zu Vor Art. 173 StGB, mit Hinweis auf Ackermann, Satire und Strafrecht, Rechtliche und tatsächliche Aspekte bei der Interpretation von satirischen Werken, in: Ackermann [Hrsg.], Strafrecht als Herausforderung, Zur Emeritierung von Prof. Niklaus Schmid, Analysen und Perspektiven von Assistierenden des Rechtswissenschaftlichen Instituts der Universität Zürich, Zürich 1999, S. 85).

Angesichts der generellen Zurückhaltung bei der Annahme von Ehrverletzungstatbeständen an Gerichtsverhandlungen und in Anbetracht der konkreten Umstände, insbesondere des vorgängigen aggressiven Verhaltens des Privatklägers, ist der Vorwurf einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung durch die inkriminierte Äusserung des Angeklagten objektiv nicht begründet.

II. Kammer, 22. Februar 2005 (21 04 192)

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