Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 09.09.2004 Fallnummer: 21 04 173 LGVE: 2005 I Nr. 68 Leitsatz: § 285a Abs. 3 StPO. Massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren eines Privatklägers gegen einen Angeschuldigten wegen dessen Schuldunfähigkeit, wenn sich diese erst im Laufe des Strafverfahrens ergeben hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 285a Abs. 3 StPO. Massgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren eines Privatklägers gegen einen Angeschuldigten wegen dessen Schuldunfähigkeit, wenn sich diese erst im Laufe des Strafverfahrens ergeben hat.
======================================================================
In einem Strafverfahren gegen den Verursacher eines Verkehrsunfalls wegen grober Verkehrsregelverletzungen und einfacher Körperverletzung hatte sich das Unfallopfer als Privatkläger konstituiert und gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Die zuständige Amtsstatthalterin liess den Angeschuldigten in der Folge psychiatrisch begutachten, da sich Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit ergeben hatten. Im Gutachten wurde ausgeführt, dass die Verschlechterung einer wahnhaften Schizophrenie beim Angeschuldigten zu einer akuten Psychose im Zeitpunkt des Unfalls geführt habe. Aufgrund der Schwere des Zustandsbildes sei von einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 10 StGB auszugehen. In der Folge lehnte das Amtsstatthalteramt das Gesuch des Privatklägers um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit von dessen Begehren ab. Ein dagegen erhobener Rekurs des Privatklägers wurde vom Obergericht gutgeheissen.
Aus den Erwägungen: Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 119 E. 2.3.1 S. 136; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236; 124 I 304 E. 2c).
Es trifft wohl zu, dass sich die Begehren des Rekurrenten als Privatkläger nachträglich, nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens, als aussichtslos herausgestellt haben. Doch ist nach der aufgezeigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht die nachträgliche Beurteilung der Gewinnchancen aus der Retrospektive, sondern es sind die Erfolgsaussichten bei Einreichen des UR-Gesuchs massgebend. Aus diesem Grund wird es auch als unzulässig angesehen, eine gewährte unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach Durchführung von Beweisabnahmen, wieder zu entziehen (BGE 122 I 5 E. 4a). Mit Recht weist der Rekurrent vorliegend darauf hin, dass ihm das psychiatrische Gutachten im Zeitpunkt des Einreichens des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (23.10.2003) noch nicht bekannt sein konnte, da das Gutachten erst am 17. November 2003 erstellt und dem Rechtsvertreter des Rekurrenten erst am 3. Dezember 2003 zugestellt wurde. Zwar wusste der Rechtsvertreter bereits bei Einreichen des UR-Gesuchs, dass ein psychiatrisches Gutachten über den Angeklagten in Auftrag gegeben worden war und musste damit auch die Möglichkeit einer Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten grundsätzlich in Betracht ziehen, doch konnte er damals das Resultat dieser Begutachtung noch nicht kennen. Es kann bei der gegebenen Aktenlage deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Begehren des Rekurrenten als Privatkläger bzw. Opfer, nämlich die Bestrafung des Angeklagten wegen Körperverletzung sowie die Gutheissung zivilrechtlicher Ansprüche, im damaligen Zeitpunkt als aussichtslos darstellten.
II. Kammer, 9. September 2004 (21 04 173)