Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.08.2003 Fallnummer: 21 03 90 LGVE: 2003 I Nr. 71 Leitsatz: §§ 132 ff. und 252 StPO; Art. 58 StGB. Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd. Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort angeordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral (durch Ein-sprache bzw. Nichtannahme) und nicht separat mit Rekurs an das Obergericht anzufechten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 132 ff. und 252 StPO; Art. 58 StGB. Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd. Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort an-geordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral (durch Einsprache bzw. Nichtannahme) und nicht separat mit Rekurs an das Obergericht anzufechten.
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Mit Strafverfügung vom 7. März 2003 sprach der Amtsstatthalter X. unter anderem des Verstosses gegen das Waffengesetz schuldig und bestrafte ihn mit einem Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse. Gleichzeitig ver-fügte er gestützt auf Art. 58 StGB die Einziehung diverser Waffen, darunter eine Pistole Mar-ke "Heckler und Koch". In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Annahme der Strafverfügung innert 20 Tagen (§133 StPO) hingewiesen. Gegen die Einziehungsverfü-gung könne der Betroffene innert zehn Tagen Rekurs beim Obergericht einlegen. X erklärte daraufhin die Annahme der Strafverfügung, die von der Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2003 visiert wurde. Bezüglich der Einziehung reichte X. beim Obergericht fristgerecht Rekurs ein. Das Obergericht ist auf den Rekurs nicht eingetreten und hat die Akten zuständigkeitshalber dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen.
Aus den Erwägungen: 2.- Der Rekurs im luzernischen Strafprozess ist nur zulässig, wenn ihn das Gesetz ausdrücklich vorsieht (§ 252 StPO). Es stellt sich hier die Frage, ob die Einziehung der Waf-fen tatsächlich, wie in der Rechtsmittelbelehrung vorgesehen, separat mit Rekurs beim Obergericht angefochten werden kann. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
2.1. In Rechtsprechung und Literatur wird zwischen selbstständiger und unselbststän-diger (akzessorischer) Einziehung unterschieden. Erstere kommt etwa dann in Betracht, wenn aus irgend einem Grund gar kein Strafverfahren durchgeführt wird; etwa bei Tod des Täters oder bei unbekannter Täterschaft (vgl. auch § 75 Abs. 2 StPO). Von einer unselbst-ständigen (akzessorischen) Einziehung spricht man dann, wenn die Frage der Einziehung - wie im vorliegenden Fall - als Nebenpunkt in einem Strafurteil (bzw. einer Strafverfügung) neben den Hauptpunkten der Schuld und Strafe behandelt wird (Niklaus Schmid, Komm. Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998 § 1 N 79 f.; LGVE 1999 II Nr. 53). In der Luzerner Strafprozessordnung wird die Frage der Einziehung denn auch aus-drücklich als (möglicher) Bestandteil der Strafverfügung erwähnt (§ 132 Ziff. 5 StPO).
Die hier zu beurteilende Einziehung ist nach dem Gesagten nicht als selbstständige Verfügung, sondern als Bestandteil der Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes anzusehen. Deshalb besteht auch kein Raum für einen getrennten Rechtsmittelweg. Die Strafverfügung kann nur als Ganzes angenommen werden, denn der luzernischen Strafprozessordnung ist das Institut der Teilrechtskraft fremd (vgl. auch § 133 Abs. 2 bzw. § 133bis Abs. 2 StPO). Ist der Betroffene mit einem Teil der Strafverfügung - und sei dies "nur" eine dort angeordnete Einziehung - nicht einverstanden, hat er die Strafverfügung integral anzufechten. Im vorlie-genden Fall hätte dies durch Nichtannahme der Strafverfügung im Sinne von § 133ter StPO geschehen müssen. Es ergibt sich somit, dass die Frage der Zulässigkeit der Einziehung vorliegend nicht mit Rekurs an das Obergericht angefochten werden konnte. Die Rechtsmit-telbelehrung auf dem angefochtenen Entscheid erweist sich als unrichtig. Auf den Rekurs ist nicht einzutreten.
II. Kammer, 11. Augusat 2003 (21 03 90)