Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 07.04.2004 Fallnummer: 21 03 170 LGVE: 2004 I Nr. 56 Leitsatz: Art. 11 und 112 StGB. Die Qualifikation einer Tötung als Mord hat tatbezogen und nicht etwa täterbezogen zu erfolgen; verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst eine besondere Skrupellosigkeit und damit die Mordqualifikation nicht aus. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 11 und 112 StGB. Die Qualifikation einer Tötung als Mord hat tatbezogen und nicht etwa täterbezogen zu erfolgen; verminderte Zurechnungsfähigkeit schliesst eine besondere Skrupellosigkeit und damit die Mordqualifikation nicht aus.
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Das Kriminalgericht sprach den Angeklagten u.a. des Mordes und des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig. In seiner Appellation beantragte der Angeklagte, er sei der vorsätzlichen Tötung sowie des vollendeten Versuchs der vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen. Das Obergericht befand den Angeklagten in Gutheissung der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft des Mordes und des vollendeten Mordversuchs schuldig.
Aus den Erwägungen: Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bloss in mittlerem Grade vermindert zurechnungsfähig war und dass diese verminderte Zurechnungsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre eine besondere Skrupellosigkeit und damit die Mordqualifikation nicht ausschliesst (Schwarzenegger, Basler Komm., N 25 zu Art. 112 StGB mit Hinweisen; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 112 StGB; Binder, Der juristische und der psychiatrische Massstab bei der Beurteilung der Tötungsdelikte, in: ZStrR 67 [1952] S. 310 ff.; Walder, Vorsätzliche Tötung, Mord und Totschlag, StGB Art. 111-113, in: ZStrR 96 [1979] S. 158). Zum Argument der Verteidigung, die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten sei bei der Qualifizierung seiner Tat als Mord zu wenig gewürdigt worden, ist vorab zu bemerken, dass die Beurteilung einer Tötung als besonders skrupellos und damit als Mord entgegen den Ausführungen der Verteidigung tatbezogen und nicht etwa täterbezogen zu erfolgen hat (Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 112 StGB mit Hinweis auf BGE 117 IV 392 f. sowie N 17; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 6. Aufl., Bern 2003, § 1 N 19; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26.6.1985, BBl 1985 II S. 1021 f.; a.M. Schwarzenegger, a.a.O., N 25 zu Art. 112 StGB). Bei dieser besonderen Skrupellosigkeit geht es nämlich nicht um Charaktereigenschaften oder Persönlichkeitsmerkmale des Täters als solche, sondern ausschliesslich um die Qualifikation der Tat (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 1 N 19). Die Tatbezogenheit der massgebenden Momente wird durch die Aufzählung von Beispielen besonderer Skrupellosigkeit in Art. 112 StGB (der Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung) noch unterstrichen (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 1 N 19). Bei den für die Erfüllung des Tatbestands des Mordes erheblichen Umständen handelt es sich nur um die Tatumstände im eigentlichen Sinn, also um solche, die unmittelbar mit der Begehung der Tat zusammenhängen, da sich nur dies mit dem dem Strafgesetzbuch zugrunde liegenden Tatschuldprinzip verträgt (Botschaft, a.a.O., S. 1022). Entgegen der Auffassung der Verteidigung geht auch das Bundesgericht, jedenfalls in seiner neueren Rechtsprechung, davon aus, dass "die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente jene der Tat selber sind" (BGE 127 IV 10, 14 E. 1a mit Hinweis auf BGE 117 IV 369). Das von der Verteidigung angeführte französische Zitat des Bundesgerichts: "Cette mentalité doit apparaître comme une constante de la personnalité sur laquelle le juge doit se prononcer selon des critères moraux" (BGE 115 IV 8, 14 E. 1b) bezog sich noch auf den früheren Wortlaut des Art. 112 StGB, bei welchem das Tatschuldprinzip weniger ausgeprägt war als bei der geltenden Fassung (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., S. 1020 ff.).
II. Kammer, 7. April 2004 (21 03 170)