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Luzern Obergericht II. Kammer 17.04.2003 21 03 17 (2003 I Nr. 63)

April 17, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·753 words·~4 min·5

Summary

Art. 58 StGB; § 7 der luzernischen Verordnung über das Halten von Hunden (SRL Nr. 849). Die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes ist materiell eine Einziehung | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 17.04.2003 Fallnummer: 21 03 17 LGVE: 2003 I Nr. 63 Leitsatz: Art. 58 StGB; § 7 der luzernischen Verordnung über das Halten von Hunden (SRL Nr. 849). Die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes ist materiell eine Einziehung

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 58 StGB; § 7 der luzernischen Verordnung über das Halten von Hunden (SRL Nr. 849). Die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes ist materiell eine Einziehung

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Am 31. Mai 2002 biss der Appenzeller-Mischling "Ringo", der im Hauptpostgebäude in Luzern an einem Stuhl angebunden war, die Postkundin X. ins rechte Wadenbein. X. musste sich wegen des Hundebisses sogleich in ärztliche Behandlung begeben. In der Folge wurde gegen Y. als Hundehalterin ein Strafverfahren eröffnet. Mit Strafverfügung vom 16. Januar 2003 ordnete das Amtsstatthalteramt gegenüber Y. die Umplatzierung von "Ringo" in eine geeignete gewerbsmässige Hundehaltung an. Gegen diese Verfügung reichte Y. beim Ober-gericht Rekurs ein, welcher teilweise gutgeheissen wurde.

Aus den Erwägungen: 4.1. Die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes ist materiell eine Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB. Nach Art. 58 StGB verfügt der Richter ohne Rücksicht auf die Straf-barkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren (...), wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die gesetz-liche Formulierung "Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Hand-lung gedient haben" ist nicht grammatikalisch wörtlich, sondern sinngemäss auszulegen. Sie erfasst auch Tiere (ZBJV 107 [1971] S. 279). Zweck der in Art. 58 StGB geregelten Siche-rungseinziehung ist der Schutz bzw. die Sicherung der Allgemeinheit. Als strafbare Handlung gemäss Art. 58 StGB gelten auch Straftaten gemäss kantonalem oder kommunalem Recht (Basler Komm. StGB-I, Basel, 2003, Florian Baumann, Art. 58 N 2 und N 6).

4.2. Gemäss § 12 Abs. 3 UeStG (kantonales Übertretungsstrafgesetz) ist der Regie-rungsrat ermächtigt, eine Verordnung über das Halten von wilden und gefährlichen Hunden zu erlassen. Der Regierungsrat hat auf dieser gesetzlichen Grundlage die Verordnung über das Halten von Hunden erlassen (SRL Nr. 849, im Folgenden "Hunde-Verordnung"). Nach § 7 dieser Verordnung sind Hunde mit ansteckenden Krankheiten sowie Hunde, die für Mensch und Tier gefährlich sind, zu töten, wenn eine tierärztliche Behandlung oder sonstige Mass-nahmen keinen Erfolg versprechen oder wenn der Halter eine angeordnete Behandlung oder sonstige Massnahmen nicht befolgt und keine weniger weit gehenden Massnahmen in Frage kommen. Das Kantonale Veterinäramt trifft je nach Schwere des Einzelfalls die nach § 7 er-forderlichen Massnahmen, wie beispielsweise die Umplatzierung eines Hundes (§ 7a Abs. 2 lit. a). Nach § 7b der Verordnung können solche Massnahmen auch in Strafverfahren ange-ordnet werden.

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5.4. Es stellt sich schliesslich noch die Frage der zu treffenden Massnahme. Neben der Umplatzierung eines gefährlichen Hundes sind in § 7a Abs. 2 der Hunde-Verordnung weitere Massnahmen aufgezählt, die je nach Schwere des Einzelfalls getroffen werden können. Wie bereits ausgeführt, ist die Umplatzierung eines gefährlichen Hundes materiell eine (Siche-rungs-)Einziehung im Sinne von Art. 58 StGB (vgl. vorstehend E. 4.1). Sie stellt einen Ein-griff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV dar und untersteht dementsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Gemäss dem Prinzip der Zwecktauglichkeit hat die Ein-ziehung zu unterbleiben, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Nach dem Prinzip der Subsidiarität darf der Eingriff nicht weiter gehen, als der Zweck der Sicherung es erfordert. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn verlangt überdies ganz all-gemein, dass zwischen dem anvisierten Ziel (Schutz der Allgemeinheit) und dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen ein vernünftiges Verhältnis besteht (Basler Komm. StGB-I, a.a.O., N 14 zu Art. 58 StGB). Die Umplatzierung von "Ringo" in eine geeignete gewerbs-mässige Hundehaltung erscheint, verbunden mit weiteren Auflagen, zwar als eine taugliche Massnahme, um den Schutz der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Hund zu gewährleis-ten. Es stellt sich aber die Frage, ob die Umplatzierung vorliegend zwingend erforderlich und verhältnismässig ist, um dieses Ziel zu erreichen, zumal die Rekurrentin zu "Ringo" offen-sichtlich eine enge Beziehung aufgebaut hat und die Umplatzierung des Hundes für sie einen erheblichen Eingriff bedeuten würde. Es ist auch positiv zur Kenntnis zu nehmen, dass der Betreuungsaufwand der Rekurrentin für das Tier beachtlich ist und sie seit dem Vorfall vom 31. Mai 2002 verschiedene Vorkehrungen getroffen hat, um den Hund besser unter Kontrolle zu halten. Da jedoch angesichts der Gefährlichkeit von "Ringo" ein Restrisiko für die Allge-meinheit auch bei intensiver Beaufsichtigung verbleibt, ist die Anordnung einer anderen Massnahme gemäss § 7a Abs. 2 der Hunde-Verordnung unerlässlich. Anstelle einer Umplat-zierung erweist sich hier die Auferlegung eines Maulkorbzwangs für "Ringo" als weniger weit gehende, aber geeignete und angemessene Massnahme (§ 7a Abs. 2 lit. f).

II. Kammer , 17. April 2003 (21 03 17)

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