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Luzern Obergericht II. Kammer 15.05.2002 21 02 101 (2002 I Nr. 60)

May 15, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,272 words·~6 min·5

Summary

§§ 48septies, 233 ff. und 244 ff StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 15.05.2002 Fallnummer: 21 02 101 LGVE: 2002 I Nr. 60 Leitsatz: §§ 48septies, 233 ff. und 244 ff StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 48septies, 233 ff. und 244 ff StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Kein Appellationsrecht des Opfers, welches vorinstanzlich nicht darlegte, dass es Zivilansprüche geltend zu machen gedenkt und dass sich das Strafurteil auf deren Beurteilung auswirken könnte.

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Zwischen X. mit seinem Motorrad und Y. mit ihrem Personenwagen kam es auf der Zürichstrasse in Luzern zu einer Kollision, bei welcher sich X. verletzte. Der Amtsstatthalter eröffnete eine Strafuntersuchung, worin sich beide im Verfahren gegen den andern jeweils als Privatkläger konstituierten. Nach Durchführung der Untersuchung sprach der Amtssttatt-halter die Automobilistin Y. der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit Fr. 200.-- Busse. Die Untersuchung gegen den Motorradfahrer X. stellte er ein. Auf Einspruch und Rekurs der Y. hin wurde die Sache dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach Y. vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. X. wurde des verbotenen Rechtsüberholens schuldig gesprochen, von einer Bestrafung jedoch Umgang genommen.

Mit als "Kassationsbeschwerde/Appellationserklärung" bezeichneter Eingabe gelangte X. (Beschwerdeführer) an das Obergericht und beantragte nebst seinem Freispruch vom Vorwurf des verbotenen Rechtsüberholens auch die Schuldigsprechung von Y. (Beschwer-degegnerin) wegen fahrlässiger Körperverletzung. Zur Begründung, dass ihm das Appellati-onsrecht zustehe, stellte sich X. auf den Standpunkt, dass die Rechtsmittelbelehrung im Amtsgerichtsurteil (Hinweis auf die Kassationsbeschwerde gemäss §§ 244 ff. StPO) im Wi-derspruch zum Opferhilfegesetz stehe.

Aus den Erwägungen: 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das Opfer Gerichtsentscheide mit den glei-chen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfah-ren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Die analoge Bestimmung findet sich auch im kantonalen Recht in § 48septies StPO für das Opfer, das sich als Privatkläger konstituiert hat.

2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer als Opfer und Privat-kläger am Verfahren beteiligt hat. Im Strafpunkt hat das Opfer die Möglichkeit, das Urteil an-zufechten, soweit es Einfluss auf die Beurteilung seiner Zivilforderung hat (Gomm/Stein/ Zehntner, Komm. zum Opferhilfegesetz, Bern 1995, N 12 zu Art. 8 OHG). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Ein den Angeschuldigten freisprechendes Strafurteil kann das Opfer im Strafpunkt grundsätzlich nur dann anfechten, wenn es - soweit zumutbar - seine Zivilan-sprüche aus strafbarer Handlung im bisherigen Strafverfahren geltend gemacht hat. Dies wird in Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zwar nicht deutlich gesagt, ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck von Art. 8 und 9 OHG (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 9 OHG; Weishaupt Eva, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des OHG, Zürich 1998, S. 229; BGE 120 IV 44 E. 4 mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer hat im amtsgerichtlichen Verfahren keine konkreten Zivil-ansprüche geltend gemacht. Es stellt sich die Frage, ob ihm dies zumutbar gewesen wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hängt dies von den Umständen des konkre-ten Falles ab. Oft steht während dem Strafprozess noch nicht fest, ob infolge des zu beur-teilenden Verhaltens des Angeschuldigten überhaupt oder bejahendenfalls in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist. In solchen Fällen kann die Legitimation des Opfers zur Ergrei-fung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen, ob es im Strafverfahren adhäsi-onsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat (Gomm/Stein/Zehntner, a.a.O., N 14 zu Art. 8 OHG). Das Bundesgericht hat diese Unzumutbarkeit im Falle einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bejaht mit der Begründung, die Situation des Opfers befinde sich noch in Entwicklung, weshalb zur Zeit nicht möglich sei, endgültig über seine Arbeitsunfähigkeit zu entscheiden und damit den Anspruch verlässlich zu beziffern (Weishaupt Eva, a.a.O., S. 301 mit Hinweis auf BGE 121 IV 207). Schon im Entscheid BGE 120 IV 44 E. 4 b hat das Bun-desgericht festgehalten, dass die Legitimation des Opfers zur Ergreifung von Rechtsmitteln im Strafpunkt nicht davon abhängen könne, ob im Strafverfahren adhäsionsweise Zivilan-sprüche geltend gemacht worden seien, wenn sich beispielsweise die Höhe des Schadens noch nicht zuverlässig abschätzen lasse.

Im vorliegenden Fall ist gemäss den vom Beschwerdeführer vor Obergericht neu auf-gelegten Urkunden betreffend das IV-Verfahren auch heute noch nicht klar, wie sich allfällige Zivilforderungen gegen die Beschwerdegegnerin zusammensetzen. Die Geltendmachung von bezifferten Zivilforderungen ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht zumutbar gewesen. Hingegen wäre es ihm zweifellos möglich gewesen, zumin-dest darzulegen, dass und allenfalls inwiefern sich die Entscheidung des Amtsgerichts auf seine Zivilforderungen auswirken könnte. Solches wurde von seinem damaligen Rechtsver-treter aber gänzlich unterlassen. Dieser beschränkte sich vielmehr darauf, seinen Antrag auf Freispruch des Beschwerdeführers zu begründen. Den Antrag auf Schuldigsprechung der Beschwerdegegnerin hat er jedoch nicht näher begründet. Auch wenn vom Opfer die Gel-tendmachung von konkreten Zivilansprüchen infolge Unzumutbarkeit nicht verlangt wird, hat es - um den Anforderungen von Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG zu genügen - mindestens konkret vorzubringen, dass seine Zivilansprüche durch die Entscheidung betroffen sein könnten und dass es gedenkt solche geltend zu machen. Dies kann nicht allein mittels unkommentierten Arzt-zeugnissen erfolgen. Der Beschwerdeführer kann sein behauptetes Appellationsrecht somit nicht wie hier mit Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG begründen.

2.4. Selbst wenn dem Beschwerdeführer als Privatkläger und Opfer vorliegend gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG das gleiche Rechtsmittel wie der Beschwerdegegnerin zustehen würde, wäre dies im vorliegenden Fall nicht die Appellation, sondern die Kassationsbe-schwerde.

Die Luzerner Strafprozessordnung räumt dem Angeklagten u.a. das Appellationsrecht ein, wenn er mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen oder mit einer Busse, die bei Umwandlung gemäss Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 StGB zusammen eine Freiheitsstrafe von mehr als zehn Tagen zur Folge hätten, bestraft worden ist (vgl. § 233 Ziff. 1 StPO). Inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte kann auch der Angeklagte nur mit Kassationsbe-schwerde anfechten (§ 244 Ziff. 1 StPO). Nachdem dem Beschwerdeführer als Privatkläger und Opfer das gleiche Rechtsmittel zusteht wie der Beschwerdegegnerin, ist zu prüfen, wel-ches dies mutmasslich gewesen wäre.

Vorliegend hat der Amtsstatthalter die Beschwerdegegnerin wegen fahrlässiger Kör-perverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und sie mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Da sie gegen diese Strafverfügung Einsprache erhob, wurde sie dem Amtsgericht zur Beurteilung überwiesen. Dieses sprach die Beschwerdegegnerin vom Vor-wurf der fahrlässigen Körperverletzung frei. Das hypothetische Strafmass bei einem Schuld-spruch der Beschwerdegegnerin könnte im Hinblick auf ihr offensichtlich geringes Verschul-den durchaus im Bereich der vom Amtsstatthalter ausgefällten Busse liegen und damit keine Appellation zulassen. Auch das Argument des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nicht bloss den Grundtatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB, sondern den Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2 StGB erfüllt, müsste nicht zwingend zu einer höheren Bestrafung der Beschwerdefüh-rerin führen. Der Strafrahmen von Art. 125 Abs. 1 StGB ist nämlich identisch mit demjenigen von Art. 125 Abs. 2 StGB. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwer-deführer auch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG lediglich die Kassationsbeschwerde zuge-standen wäre.

2.5. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer gegen seine eigene Verurteilung ebenfalls nur die Kassationsbeschwerde einreichen konnte (§ 244 Ziff. 1 Abs. 1 StPO). Denn er wurde bloss wegen verbotenen Rechtsüberholens nach Art. 35 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen, und von einer Strafe wurde Umgang genommen. Mangels einer gesetzlichen Grundlage bliebe es bei diesem Rechtsmittel, selbst wenn ihm gegen den Freispruch der Beschwerdegegnerin die Appellation offen stehen würde.

2.6. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist somit die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als Kassationsbeschwerde gemäss § 244 StPO zu behandeln.

II. Kammer, 15. Mai 2002 (21 02 101 / 21 02 102)

(Das Bundesgericht ist am 16. Oktober 2002 auf die dagegen erhobene Nichtigkeits-beschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.)

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