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Luzern Obergericht II. Kammer 21.08.2001 21 01 26 (2002 I Nr. 56)

August 21, 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·833 words·~4 min·6

Summary

Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4; Art. 8 Abs. 1 lit. d und 19 BetmG. Cannabisharz ist unabhängig vom THC-Gehalt ein Betäubungsmittel; andere Erzeugnisse der Hanfpflanze sind nur dann Betäubungsmittel, wenn ihr Zweck in der Gewinnung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel liegt, wobei zur Feststellung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel THC-Grenzwerte herangezogen werden. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 21.08.2001 Fallnummer: 21 01 26 LGVE: 2002 I Nr. 56 Leitsatz: Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4; Art. 8 Abs. 1 lit. d und 19 BetmG. Cannabisharz ist unabhängig vom THC-Gehalt ein Betäubungsmittel; andere Erzeugnisse der Hanfpflanze sind nur dann Betäubungsmittel, wenn ihr Zweck in der Gewinnung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel liegt, wobei zur Feststellung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel THC-Grenzwerte herangezogen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Kriminalgericht hat den Angeklagten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 12 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 20'000.-- bestraft. Der Angeklagte appellierte gegen dieses Urteil und verlangte Freispruch von Schuld und Strafe. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf sechs Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Aus den Erwägungen: Cannabisharz (Haschisch) ist unabhängig vom THC-Gehalt ein Betäubungsmittel (Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 BetmG i.V.m. Anhang a BetmV-BAG), da es eben gerade nur dem als schädlich erachteten Betäubungsmittelkonsum dient (Peter Albrecht, in: AJP 5/2001 S. 599). Andere Erzeugnisse der Hanfpflanze (Hanfkraut, Hanfblüten, Cannabis, Cannabisextrakt, Cannabisöl) sind nur dann Betäubungsmittel, wenn ihr Zweck in der Gewinnung gebrauchsfertiger (BGE 126 IV 198, 199) Betäubungsmittel liegt (Finalität des Betäubungsmittelbegriffs); sonst sind sie legal verwendbar (plädoyer 3/2000 S. 62; Anhang a BetmV-BAG). In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden zur Feststellung gebrauchsfertiger Betäubungsmittel THC-Grenzwerte herangezogen (BGE 126 IV 198, 200). Diese Grenzwerte werden aus der Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung ermittelt. Deren Grenzwerte können als Massstab dafür dienen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung wird u.a. von Peter Albrecht kritisiert (AJP 5/2001 S. 600; SJZ 95 [1999] S. 496 ff.). Seine Kritik wird vom Angeklagten zu seiner Verteidigung herangezogen, weshalb im Folgenden kurz darauf einzutreten ist: Gemäss Albrecht ist der "interpretatorische" Heranzug der Landwirtschafts- und Lebensmittelgesetze vom Bundesgericht nicht begründet, d.h. es fehle eine (dogmatische) Begründung für dieses Vorgehen. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht bloss der anerkannten Methode der (systematischen) Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient (BGE 95 IV 68, 73; 118 Ib 448, 451 f.; 118 Ib 547, 555; Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht AT I, Bern 1996, S. 90), um die Frage zu beantworten, ab welcher Grenze Strafbarkeit vorliegt. Dieses Vorgehen ist üblich und muss nicht näher begründet werden. Weiter kritisiert Peter Albrecht, die beiden genannten Gesetze enthielten eigene Strafbestimmungen, welche ausschliesslich anzuwenden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht eben gerade nicht diese Gesetze anwenden will, sondern nur das BetmG systematisch auslegt. Auf diesem Weg werden die beiden anderen Gesetze nur beschränkt auf einen Teilbereich (und eben nicht integral auch bezüglich Strafbestimmungen) herangezogen, d.h. als Massstab für die Strafbarkeit gemäss BetmG, damit dieses präzis angewandt werden kann. Peter Albrecht kritisiert ferner, dass die Grenzwerte durch die zuständigen Bundesämter "willkürlich" festsetzbar und daher keine verlässlichen Masstäbe seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Festsetzung durch die zuständige Behörde in rechtmässiger Weise erfolgte und die Werte amtlich publiziert sind; ausserdem sind die Festsetzungen von zeitlicher Beständigkeit. Insofern ist der Rechtssicherheit (Bekanntheit, Voraussehbarkeit) Genüge getan. Weiter kritisiert Peter Albrecht, die beiden herangezogenen Gesetze verfolgten unterschiedliche rechtspolitische Zielsetzungen. Dem ist entgegenzuhalten, dass alle diese erwähnten Gesetze die Gesundheit schützen wollen. Peter Albrecht kritisiert zudem, durch die Grenzwertmethode würde das subjektive Element der Betäubungsmittelgewinnungsabsicht unzulässigerweise objektiviert (BGE 126 IV 198, 201), so dass der subjektive Tatbestand sich dann nur noch auf die Grenzwertüberschreitung bezöge, was die finale Struktur des Betäubungsmittelbegriffs untergrabe (vgl. dazu: Philippe Weissenberger, in: recht 2000 S. 235 f.). Peter Albrecht gesteht in seiner Kritik aber immerhin ein, dass der THC-Gehalt "nicht völlig irrelevant sei"; je höher der Gehalt sei, desto eher liesse sich auf die Betäubungsmittelgewinnung schliessen. Verfehlt seien bloss feste Grenzwerte (AJP 5/2001 S. 600). Dem ist entgegenzuhalten, dass feste Grenzwerte letztlich auch der Rechtssicherheit dienen. Ausserdem hat das Bundesgericht einzig aus verschiedenen möglichen Subsumtionsvorgehen jenes gewählt, welches das Tatbestandselement "zur Betäubungsmittelgewinnung" (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG) als objektives betrachtet statt als subjektives. Für die Richtigkeit des Vorgehens des Bundesgerichts spricht die Tatsache, dass es in Art. 8 BetmG und im Anhang a BetmV-BAG, wo das Element "zur Betäubungsmittelgewinnung" vorkommt, ausschliesslich um objektive Tatbestandselemente geht; der subjektive Tatbestand wird erst in den Strafnormen (Art. 19 f. BetmG) thematisiert. Ob ein Stoff also als Betäubungsmittel i.S.v. Art. 19 BetmG gilt, richtet sich nach objektiven Kriterien. Ausserdem lässt sich ein Zweck nicht nur aus einer subjektiven Absicht herleiten, sondern auch aus objektiven Sachverhaltsumständen feststellen, z.B. überhöhter Verkaufspreis, hoher täglicher Umsatz etc.

Das Bundesgericht hat seine Praxis bezüglich des Handels mit Hanfprodukten in einem den Kanton St. Gallen betreffenden Entscheid vom 31. Mai 2001 (6S.189/2001/zga) erneut bestätigt, weshalb von einer gefestigten Praxis auszugehen ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich das Obergericht nicht veranlasst sieht, von dieser bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. Es bleibt daher dabei, dass der Angeklagte nach dieser Rechtsprechung Betäubungsmittel verarbeitet, gelagert und verkauft und somit den objektiven Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 - 4 BetmG erfüllt hat.

II. Kammer, 21. August 2001 (21 01 26)

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