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Luzern Obergericht II. Kammer 16.02.2000 02 99 23 (2000 I Nr. 2)

February 16, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·305 words·~2 min·6

Summary

Art. 122 und 124 ZGB; § 231 ZPO. Ist bei einem Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten, so ist eine allfällige (Verfügungs-) Sperre seines Pensionskassenguthabens aufzuheben. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 16.02.2000 Fallnummer: 02 99 23 LGVE: 2000 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 122 und 124 ZGB; § 231 ZPO. Ist bei einem Ehegatten der Vorsorgefall eingetreten, so ist eine allfällige (Verfügungs-) Sperre seines Pensionskassenguthabens aufzuheben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Auf Gesuch der Beklagten gemäss § 231 Abs. 1 ZPO sperrte der Präsident der II. Kammer des Obergerichts das Pensionskassenguthaben des Klägers. Nach Eingang der Vernehmlassung des Klägers wurde die Verfügungssperre aus folgenden Gründen aufgehoben: Der Kläger hat in seiner Appellation die Nebenfolgen der Scheidung angefochten, weshalb lediglich der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist. Der Kläger ist am 1. Januar 2000 pensioniert worden. Mit der vorzeitigen Pensionierung ist der in den Art. 122 bzw. 124 ZGB genannte Vorsorgefall eingetreten (vgl. zur Definition des Vorsorgefalls Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 3 zu Art. 124 ZGB). Massgebend ist ausschliesslich, dass im konkreten Fall ein Rücktritt erfolgt ist. Dabei ist in Kauf zu nehmen, dass ein Ehegatte unter Umständen die Möglichkeit erhält, selbst zu steuern, ob Art. 122 oder 124 ZGB zur Anwendung gelangen soll (Geiser Thomas, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht [Hrsg.: Hausheer Heinz] Bern 1999, Nz 2.97). Dem Kläger kann daher nicht zum Vorwurf gereichen, dass er die frühzeitige Pensionierung akzeptiert hat (zum Rechtsmissbrauch vgl. Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 18 zu Art. 124 ZGB). Durch die Pensionierung entfällt der Anspruch des Klägers auf eine Austrittsleistung gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung (Art. 2 FZG e contrario). Damit besteht für ihn keine Möglichkeit mehr, sich seine Austrittsleistung gemäss Art. 5 FZG durch die Pensionskasse X. bar auszahlen zu lassen. Da der Kläger über seinen Pensionskassenanspruch nicht mehr frei verfügen kann, ist die mit der Sperre beabsichtigte Sicherung des Pensionskassenguthabens für künftige Unterhaltsansprüche obsolet geworden. Die mit Entscheid vom 17. Dezember 1999 angeordnete Sperre des Pensionskassenguthabens des Klägers bei der Pensionskasse X. ist daher vollumfänglich aufzuheben.

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