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Luzern Obergericht II. Kammer 12.01.2000 02 99 15 (2000 I Nr. 7)

January 12, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·482 words·~2 min·5

Summary

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Eine Wiedererwägung und Abänderung einer vorsorglichen Massnahme bedingt neue Erkenntnisse. Erneuert der Gesuchsteller lediglich schon früher gemachte Vorbringen, so ist auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Begründung nicht einzutreten. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.01.2000 Fallnummer: 02 99 15 LGVE: 2000 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Eine Wiedererwägung und Abänderung einer vorsorglichen Massnahme bedingt neue Erkenntnisse. Erneuert der Gesuchsteller lediglich schon früher gemachte Vorbringen, so ist auf das Wiedererwägungsgesuch mangels Begründung nicht einzutreten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem vor Obergericht hängigen Scheidungsprozess reichte der Beklagte ein Gesuch um Abänderung bestehender vorsorglicher Massnahmen ein. Auf seinen erneut gestellten Antrag, er sei von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin gänzlich zu entbinden, trat das Obergericht teilweise nicht ein. Aus den Erwägungen: Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 145 aZGB besitzen keine oder jedenfalls nur eine beschränkte materielle Rechtskraft. Zwar kann der Massnahmerichter nach allgemeinem zivilprozessualem Grundsatz nicht nach Belieben und ohne wichtigen Grund auf einen Massnahmeentscheid zurückkommen. Nach Sinn und Zweck des Art. 145 aZGB sind bereits getroffene Massnahmen während der Prozessdauer abänderbar, wenn sich die Entscheidsgrundlagen erheblich und dauernd verändert haben und diese Veränderungen nicht vorhersehbar waren. Eine Neubeurteilung kann auch unter der Voraussetzung verlangt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwar objektiv nicht verändert haben, die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse aber ergeben, dass die Verhältnisse in Wirklichkeit anders sind, als aufgrund der damaligen Aktenlage angenommen werden musste (Bühler/Spühler, Berner Komm., N 437 und N 440 zu Art. 145 aZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 4.102, N 9.88 ff., N 9.126). Ausgeschlossen ist demnach eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 137 Abs. 2 ZGB, wenn sich eine Partei lediglich mit einem früheren Entscheid nicht abfinden will. Auf ein derartiges Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten. (...) Die Unterhaltspflicht des Beklagten war bereits Gegenstand von vier rechtskräftigen gerichtlichen Entscheiden, letztmals im Rekursentscheid des Obergerichts vom 23. September 1998. Der vorliegende Antrag, die Unterhaltspflicht sei ab Januar 1997 aufzuheben, ist identisch mit dem seinerzeit im Rekursverfahren gestellten Antrag. Die Ausführungen des Beklagten zielen denn auch zum grössten Teil auf die Wiedererwägung der seinerzeit im Rekursverfahren vorgetragenen Sachverhaltsvorbringen ab. Dies betrifft insbesondere seine Vorbringen (die mehrheitlich Wort für Wort seiner Rekursschrift vom 17.4.1998 entstammen) zu seinen angeblichen Bemühungen, nach seinem Konkurs in der Schweiz eine Stelle auf seinem angestammten Beruf als Bäcker/Konditor zu finden. Das Gleiche gilt für die angeblich versuchte Arbeitsaufnahme in den USA. Das Obergericht hat in seinem Rekursentscheid vom 23. September 1998 die Stellenbemühungen des Beklagten vor seiner Abreise in die USA als ungenügend erachtet und nicht nachvollziehen können, dass der Beklagte sich ohne feste Stellenzusage und Arbeitserlaubnis der US-Behörden in die USA abgesetzt hat. In der Folge wurde dem Beklagten in Anbetracht seiner Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4000.- netto angerechnet und sein Notbedarf - gestützt auf die Verhältnisse in der Schweiz - ebenfalls hypothetisch mit Fr. 2400.- angenommen. Da der Beklagte nicht darlegt, weshalb die damaligen Erkenntnisse des Obergerichts falsch gewesen sein sollten, ist der Rekursentscheid vom 23. September 1998 nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Auf das Gesuch des Beklagten ist insoweit nicht einzutreten.

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