Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 13.09.1996 Fallnummer: OG 1996 24 LGVE: 1996 I Nr. 24 Leitsatz: § 118 ZPO. Das Kostensicherungsverfahren ist inhaltlich und formell selbständig. Über die entsprechenden Kosten ist daher immer endgültig zu entscheiden, da kein innerer materieller Zusammenhang mit dem Hauptverfahren besteht.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: