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Luzern Obergericht I. Kammer 24.05.1993 OG 1993 39 (1993 I Nr. 39)

May 24, 1993·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·63 words·~1 min·4

Summary

Art. 49 StGB. Innert der gesetzlichen Bussenzahlungsfrist kann der Verurteilte der Vollzugsbehörde erklären, er wolle die Busse durch gemeinnützige Arbeit abverdienen. Die Vollzugsbehörde hat ihn auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Macht er davon Gebrauch, so ist es Sache der Vollzugsbehörde und nicht des Veurteilten, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu organisieren. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 24.05.1993 Fallnummer: OG 1993 39 LGVE: 1993 I Nr. 39 Leitsatz: Art. 49 StGB. Innert der gesetzlichen Bussenzahlungsfrist kann der Verurteilte der Vollzugsbehörde erklären, er wolle die Busse durch gemeinnützige Arbeit abverdienen. Die Vollzugsbehörde hat ihn auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Macht er davon Gebrauch, so ist es Sache der Vollzugsbehörde und nicht des Veurteilten, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu organisieren.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

OG 1993 39 — Luzern Obergericht I. Kammer 24.05.1993 OG 1993 39 (1993 I Nr. 39) — Swissrulings