Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 29.01.2013 Fallnummer: 1C 12 57 LGVE: 2013 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Beweisverfügungen sind grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar, sofern der betroffenen Partei kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein; ein hoher Streitwert alleine genügt als Nachteil jedoch nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.3. Beweisverfügungen stellen prozessleitende Verfügungen dar, für welche das Gesetz die Anfechtbarkeit mittels Beschwerde nicht ausdrücklich vorsieht. Damit sind solche grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar, sofern der betroffenen Partei kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: BBl 2006 S. 7221, 7377; Reich, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 319 ZPO N 8; Gehri, in: ZPO Kommentar [Hrsg. Gehri/Kramer], Zürich 2010, Art. 319 ZPO N 3; Guyan, Basler Komm., Basel 2010, Art. 154 ZPO N 1; Brunner, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2010, Art. 319 ZPO N 12). Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und insbesondere Beweisverfügungen soll die Ausnahme sein, damit Verzögerungen des Verfahrens vermieden werden können. Die Messlatte für die Anfechtbarkeit ist tendenziell hoch anzusetzen, damit die Schwere des Nachteils nicht zur Unschwere verkommt. Damit einher geht auch die fehlende Pflicht des Gerichts zur Begründung von prozessleitenden Verfügungen (Peter Guyan, Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 2011/2012 Heft 25 S. 15 f.). In der Lehre wird sodann überwiegend vertreten, dass Nachteile nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nicht nur rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Natur sein können (Peter Guyan, Beweisverfügung nach Art. 154 ZPO, in: ZZZ 2011/2012 Heft 25 S. 15 mit weiteren Hinweisen; Reich, a.a.O., Art. 319 ZPO N 9; Freiburghaus/Afheldt, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 319 ZPO N 15; Blickenstorfer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 319 ZPO N 39; Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28.06.2012 E. 1b mit umfangreichen Hinweisen in: CAN online 2012 Nr. 47; anderer Ansicht: Gehri, a.a.O., Art. 319 ZPO N 3; Spühler, Basler Komm., Basel 2010, Art. 319 ZPO N 7). Das Drohen eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils ist eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 5A.315/2012 vom 28.08.2012 E. 1.2.3). 4.3.1. Die Vorinstanz lehnt das Vorliegen eines nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils u.a. mit der Begründung ab, eine Beweisverfügung sei jederzeit abänderbar, was in Ziff. 8 der Beweisverfügung ausdrücklich erwähnt sei. Dabei lässt sie allerdings ausser Acht, dass sie im vorliegenden Fall die Abnahme angebotener Beweise mit fehlender Entscheidrelevanz begründet hat. Der Kläger durfte aufgrund dieser Begründung nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Vorinstanz ihre Auffassung nicht ohne weiteres ändern und später auf ihren ablehnenden Beweisentscheid zurückkommen werde und es somit beim ablehnenden Beweisentscheid sein Bewenden habe. Damit ist das Argument der Vorinstanz nicht stichhaltig, da einem Kläger nicht zugemutet werden kann, abzuwarten, ob die Vorinstanz auf ihren Beweisentscheid nochmals zurückkommen werde, während sich ein allfälliger aus der Nichtabnahme eines Beweismittels ergebender, nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil zwischenzeitlich realisieren könnte. 4.3.2. Mit der überwiegenden Lehrmeinung ist sodann davon auszugehen, dass als nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil auch ein tatsächlicher Nachteil wie beispielsweise ein wirtschaftlicher Nachteil genügen kann. Entgegen dem Kläger kann dabei in einem hohen Streitwert allein jedoch noch kein ausschlaggebender Nachteil gesehen werden. Auch könnte ein vorübergehender wirtschaftlicher Nachteil infolge fehlender Verfügbarkeit über eine eingeklagte Forderungssumme durch Gutheissung der Klage und Zusprache von allfälligen Verzugszinsen grundsätzlich leicht wieder gut gemacht werden. Ebenso wenig kann ein relevanter, tatsächlicher Nachteil darin gesehen werden, dass das Verfahren durch die erst-malige Möglichkeit der Anfechtung der Beweisverfügung mit dem Endentscheid verzögert wird, denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die selbstständige Anfechtung einer Beweisverfügung vor dem Endentscheid die Ausnahme sein. Damit hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm durch die angefochtene Beweisverfügung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht, und solches ist auch sonst nicht ersichtlich. Die weiteren Ausführungen des Klägers betreffen die Frage der von der Vorinstanz abgelehnten Erheblichkeit des von ihm angebotenen Beweismittels und sind im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen (vgl. oben E. 4.3) nicht massgeblich, womit weitere Ausführungen dazu unterbleiben können.