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Luzern Obergericht I. Kammer 27.09.2011 1C 11 23 (2011 I Nr. 26)

September 27, 2011·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·530 words·~3 min·6

Summary

Art. 91 Abs. 1 und 212 Abs. 1 ZPO. Eine von der Gegenpartei vorprozessual angebotene Entschädigung darf bei Berechnung des Streitwerts nicht abgezogen werden. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.09.2011 Fallnummer: 1C 11 23 LGVE: 2011 I Nr. 26 Leitsatz: Art. 91 Abs. 1 und 212 Abs. 1 ZPO. Eine von der Gegenpartei vorprozessual angebotene Entschädigung darf bei Berechnung des Streitwerts nicht abgezogen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 91 Abs. 1 und 212 Abs. 1 ZPO. Eine von der Gegenpartei vorprozessual angebotene Entschädigung darf bei Berechnung des Streitwerts nicht abgezogen werden.

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Auf Antrag der Kläger (Mieter) erliess die Schlichtungsbehörde am 13. April 2011 im Verfahren betreffend Herabsetzung des Mietzinses nach Art. 259d OR einen Entscheid und verpflichtete den Beklagten (Vermieter), den Klägern eine Inkonvenienzentschädigung von Fr. 1'928.-- zu bezahlen. Dagegen erhob der Beklagte Beschwerde.

Aus den Erwägungen: 6.1. Der Beklagte macht geltend, die Schlichtungsbehörde hätte keinen Entscheid gemäss Art. 212 ZPO fällen dürfen, da der Streitwert nicht beziffert gewesen sei bzw. den Betrag von Fr. 2'000.-- überstiegen habe. Die Kläger entgegnen, sie hätten eine Überprüfung der vom Beklagten offerierten Inkonvenienzentschädigung von Fr. 700.-- gemäss ihrer Forderung im Schreiben vom 17. November 2010 beantragt. In diesem Schreiben hätten sie für zwei Wochen eine Herabsetzung um 50 % und für vier Wochen eine solche von 100 % vorgeschlagen. Das ergebe einen Betrag von Fr. 2'205.--. Nachdem der Beklagte selber Fr. 700.-- vorgeschlagen und diesen Vorschlag vor der Schlichtungsbehörde nicht zurückgezogen habe, sei daher ein Betrag von Fr. 1'505.-- streitig. Sie hätten an der Verhandlung ihren Antrag so präzisiert, dass die Entscheidkompetenz bei der Schlichtungsbehörde gelegen sei. Eine Verletzung von Art. 212 ZPO sei nicht ersichtlich.

6.2. Nach Art. 212 Abs. 1 ZPO kann die Schlichtungsbehörde vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2'000 Franken entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Das Verfahren ist mündlich (Art. 212 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung des Streitwerts erfolgt nach den Regeln von Art. 91 ff. ZPO. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt. Die Schlichtungsbehörde prüft die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Entscheid nach Art. 212 ZPO gegeben sind, von Amtes wegen (vgl. Imfanger, Basler Komm., Basel 2010, Art. 202 ZPO N 12 und 19).

6.3. Die Kläger haben den Antrag gestellt, die vom Beklagten in Aussicht gestellte Inkonvenienzzahlung von Fr. 700.-- sei zu überprüfen. Die Wohnung sei während vier Wochen nahezu unbewohnbar gewesen. Ferner verwiesen sie auf ihre diesbezügliche Forderung an den Beklagten gemäss Schreiben vom 17. November 2010. In diesem Schreiben forderten die Kläger eine Mietzinsreduktion von 50 % für die beiden ersten Wochen ab 11. Oktober 2010 (was bei einem Monatsmietzins von Fr. 1'764.-- Fr. 398.30 ergibt) und eine Reduktion von 100 % für die vier Wochen ab 25. Oktober 2010 (was Fr. 1'633.10 ergibt). Der gesamte Streitwert beträgt damit Fr. 2'031.40 (Fr. 398.30 + Fr. 1'633.10). Die vom Beklagten vorprozessual angebotene Entschädigung von Fr. 700.-- darf nicht abgezogen werden. Anders wäre es, wenn der Beklagte den Betrag von Fr. 700.-- schon vorprozessual bezahlt hätte. Dies wird aber von den Parteien nicht behauptet. Unter den gegebenen Umständen ist die Streitwertgrenze von Fr. 2'000.-- überschritten. Die Voraussetzungen von Art. 212 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt.

7.- Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Erteilung der Klagebewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1. Abteilung, 27. September 2011 (1C 11 23)

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