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Luzern Obergericht I. Kammer 12.04.2013 1B 12 76 (2013 I Nr. 17)

April 12, 2013·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·693 words·~3 min·5

Summary

Art. 21 OR, Art. 31 OR. Verwirkung des Anfechtungsrechts (analoge Anwendung der Genehmigungsregeln bei der Übervorteilung). | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 12.04.2013 Fallnummer: 1B 12 76 LGVE: 2013 I Nr. 17 Leitsatz: Art. 21 OR, Art. 31 OR. Verwirkung des Anfechtungsrechts (analoge Anwendung der Genehmigungsregeln bei der Übervorteilung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gegenstand des Berufungsverfahrens war u.a. die Anfechtung einer Aktienübertragung unter Bezugnahme auf Art. 21 des Obligationenrechts (OR; SR 220).

Aus den Erwägungen: 4. Das Bezirksgericht hat die Frage des offenkundigen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung eingehend geprüft mit dem Ergebnis, dass ein solches Missverhältnis nicht nachgewiesen sei. Die weitere kumulative Voraussetzung des Bestehens einer Notlage hat es im Sinn einer Eventualbegründung abgehandelt und ebenfalls verneint. Beides kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen letztlich offen bleiben.

4.1. Art. 21 OR kennt nach seinem Wortlaut in allen drei Fassungen die Genehmigung des mangelhaften Vertragsschlusses vor Ablauf der gesetzlichen Jahresfrist nicht. Hingegen ist die Bestimmung als Anfechtungstatbestand grundsätzlich den gleichen Regeln unterworfen wie die Anfechtungstatbestände im Rahmen der Willensmängel gemäss Art. 23 ff. OR (Kramer, Berner Komm., Art. 21 OR N 5 a.E. und N 47), was bedeutet, dass die im Zusammenhang mit Art. 31 OR in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Genehmigungsregeln bei der Übervorteilung analog zur Anwendung gelangen. Nachdem der Vertrag gemäss Art. 21 OR durch Zeitablauf seine Anfechtbarkeit von Gesetzes wegen verliert, muss es analog zu den Willensmängeln auch möglich sein, ihn vorzeitig (d.h. vor Ablauf der Jahresfrist) zu genehmigen.

4.2. Der Kläger hat im Hinblick auf den Vertragsabschluss einen Rechtsanwalt beigezogen. Ebenfalls steht fest, dass er den Vertrag kurz vor Ablauf der Jahresfrist gemäss Art. 21 OR unter Bezugnahme auf Art. 21 OR angefochten hat. Die klägerische Behauptung, wonach bereits vor der genannten Anfechtungserklärung die Übervorteilung zwischen den Parteien ein Thema war, hat der Beklagte bestritten. Den Beweis seiner entsprechenden Behauptung hat der Kläger nicht angetreten.

4.3. Bleibt somit zu prüfen, ob der Kläger zwischen dem Vertragsabschluss und seiner formellen Anfechtungserklärung den Vertrag genehmigt hat, was die Verwirkung des Anfechtungsrechts und die Unbeachtlichkeit der späteren Anfechtungserklärung zur Folge hätte (Schmidlin, Berner Komm., Art. 31 OR N 122). Aktenkundig ist, dass der Rechtsvertreter des Klägers den Beklagten kurz nach Vertragsschluss explizit aufforderte, sich vertragskonform zu verhalten, wobei diese Aufforderung aufgrund des Einleitungssatzes ohne Zweifel den fraglichen Vertrag betraf. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt dieses Schreibens die aus Sicht des Klägers massgebenden Umstände (das angebliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die angebliche Notlage und das angebliche Ausnützen der Notlage) ihm (und damit auch seinem Rechtsvertreter) bekannt waren. Wer die Gegenseite ausdrücklich zur Einhaltung des geschlossenen Vertrags aufruft, hat sich die ihm bekannten Umstände, die den Vertragsabschluss in Frage stellen könnten, im Sinn einer Genehmigung entgegenhalten zu lassen. Dies gilt erst recht im vorliegenden Fall der rechtskundigen Beratung und Vertretung. Eine solche Aufforderung zu vertragskonformem Verhalten impliziert, dass der Erklärende sich mit den Umständen abgefunden hat und die Geltung des Vertrags will (vgl. BGE 108 II 105); so jedenfalls ist die Aufforderung als Willensäusserung nach Treu und Glauben zu verstehen (vgl. Schmidlin, a.a.O., Art. 31 OR N 116). In die gleiche Richtung weist der Vorhalt des klägerischen Anwalts im genannten Schreiben, wonach der Beklagte die Einhaltung der Vertragsziffern 6 bis 8 verunmögliche; denn eine solche Bemerkung macht nur Sinn, wenn man sich selber an den Vertrag gebunden betrachtet. Schliesslich nimmt der klägerische Vertreter in einem zweiten Schreiben explizit Bezug auf sein früheres Schreiben, bekräftigt also erneut die Geltung des abgeschlossenen Vertrags. Mit diesen Willensäusserungen verwirkte das Recht zur Anfechtung gemäss Art. 21 OR. (…)

4.4. Ob der Kläger im Rahmen von Art. 21 OR in analoger Anwendung des Art. 31 Abs. 3 OR trotz Vertragsgenehmigung Schadenersatz geltend machen könnte, kann vorliegend offen bleiben, da der Kläger im Zusammenhang mit dem Vertrag keinen Schaden behauptet. Damit ist auch nicht die Rechtsfrage zu prüfen, ob im Rahmen des Art. 31 Abs. 3 OR das negative Vertragsinteresse zu entschädigen ist mit der betraglichen Obergrenze des positiven Vertragsinteresses (vgl. dazu Kut, Handkomm. zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 21 OR N 23; Schmidlin, a.a.O., Art. 31 N 153 OR).

4.5. Aufgrund des vorstehend Ausgeführten sind das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, die Notlage und (von der Vorinstanz nicht geprüft) das Ausnützen der Notlage nicht zu beurteilen, da der streitige Vertrag so oder anders Bestand hat. (…)

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