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Luzern Obergericht I. Kammer 16.06.2011 1B 11 6 (2011 I Nr. 31)

June 16, 2011·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·778 words·~4 min·5

Summary

Art. 159, 169 und 191 f. ZPO. Faktische Organe gelten als Partei. Wird ein faktisches Organ als Zeuge einvernommen, handelt es sich um ein formell rechtswidrig beschafftes Beweismittel. Die nicht verwertbare Zeugenaussage kann ohne Parteiantrag als Beweisaussage verwendet werden, wenn deren Anforderungen erfüllt sind. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.06.2011 Fallnummer: 1B 11 6 LGVE: 2011 I Nr. 31 Leitsatz: Art. 159, 169 und 191 f. ZPO. Faktische Organe gelten als Partei. Wird ein faktisches Organ als Zeuge einvernommen, handelt es sich um ein formell rechtswidrig beschafftes Beweismittel. Die nicht verwertbare Zeugenaussage kann ohne Parteiantrag als Beweisaussage verwendet werden, wenn deren Anforderungen erfüllt sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 159, 169 und 191 f. ZPO. Faktische Organe gelten als Partei. Wird ein faktisches Organ als Zeuge einvernommen, handelt es sich um ein formell rechtswidrig beschafftes Beweismittel. Die nicht verwertbare Zeugenaussage kann ohne Parteiantrag als Beweisaussage verwendet werden, wenn deren Anforderungen erfüllt sind.

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Aus den Erwägungen:

6.5.1. Zunächst ist aufgrund der Rüge des Klägers zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Aussagen von X. abstellen durfte. X. hat neben diversen Schreiben im Zusammenhang mit den Provisionen und der Kündigung auch den Arbeitsvertrag und das Arbeitszeugnis für die Beklagte unterzeichnet. Er war weiter als Vertreter der Beklagten bei der Friedensrichterverhandlung anwesend. Auf die Frage, wie er zur Beklagten stehe, sagte er anlässlich der Befragung vom 4. Mai 2010 aus, er sei Aktionär (zur Hälfte) und als Geschäftsführer tätig. Zeichnungsberechtigt sei er nicht.

6.5.2. Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt (Art. 159 ZPO). Faktische Organe sind den formellen Organen gleichgestellt; Organ ist daher nicht nur, wer im richtigen Verfahren zur Erfüllung entsprechender gesellschaftlicher Aufgaben berufen wird (formelles Organ), sondern auch derjenige, der den Organen vorbehaltene Entscheide fällt oder die eigentlichen Geschäfte so führt und so die Willensbildung der Gesellschaft entscheidend mitbestimmt (faktisches Organ; Guyan, Basler Komm., Basel 2010, Art. 159 ZPO N 2).

6.5.3. X. ist nicht (mehr) als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Er stellt jedoch ein faktisches Organ der Beklagten dar. Faktische Organe gelten als Partei und können nicht als Zeugen einvernommen werden. X. wurde fälschlicherweise als Zeuge statt als Partei einvernommen. Bei der Zeugenaussage handelt es sich somit um ein formell rechtswidrig beschafftes Beweismittel.

Die ZPO regelt den Umgang mit formell rechtswidrig beschafften Beweismitteln nicht. Art. 152 Abs. 2 ZPO gilt nur für materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel (Guyan, a.a.O., Art. 152 ZPO N 10; Schmid, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2010, Art. 152 ZPO N 13 ff.; Yves Rüedi, Materiell rechtswidrig beschaffte Beweismittel im Haftpflichtprozess, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2011 [Hrsg. Fellmann/Weber], Zürich 2011, S. 164 FN 33). Grundsätzlich ist ein formell rechtswidrig beschafftes Beweismittel nicht verwertbar. Der Mangel kann aber verbessert und damit geheilt oder es kann die ganze Beweisabnahme wiederholt werden. Ist beides nicht möglich, darf das Gericht das Beweismittel dennoch verwerten; welchen Beweiswert es besitzt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Allenfalls kann das mangelhafte Beweismittel auch als ein anderes (der in Art. 168 ZPO vorgesehenen) Beweismittel verwendet werden, sofern es dessen formellen Voraussetzungen erfüllt (vgl. Schmid, a.a.O., Art. 152 ZPO N 13; Leuenberger/Uffer-Tobler, Komm. zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, Art. 97 ZPO N 3a und b).

Die Zeugenaussage X. ist nicht verwertbar, da sie gegen Art. 169 ZPO verstösst. Möglich wäre eine Wiederholung der Einvernahme von X. in Form einer Parteibefragung (Art. 191 ZPO) oder einer Beweisaussage der Partei (Art. 192 ZPO). Für eine Parteibefragung fehlt jedoch ein entsprechender Beweisantrag. Für die Anordnung einer Beweisaussage ist - entgegen einem Teil der Lehre - auch im Bereich der Verhandlungsmaxime kein entsprechender Parteiantrag erforderlich (Hafner, Basler Komm., Basel 2010, Art. 192 ZPO N 3). Art. 192 Abs. 1 ZPO, der das Gericht ermächtigt, von Amtes wegen die Beweisaussage anzuordnen, soll der Wahrheitsfindung dienen. Das Gericht muss daher eine Beweisaussage auch ohne Parteiantrag durchführen können.

Die durchgeführte Zeugenbefragung erfüllt alle Anforderungen der Beweisaussage nach Art. 192 ZPO. X. wurde zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer falschen Aussage hingewiesen. Dass ihm die strengere Sanktion von Art. 307 StGB statt diejenige von Art. 306 StGB angedroht wurde, kann nicht als Mangel betrachtet werden. Das Gleiche gilt sinngemäss für den Hinweis auf die Verweigerungsrechte (die dem Zeugen in umfassenderem Masse zustehen als der Partei). Die Zeugenaussage von X. kann daher im Berufungsverfahren als Beweisaussage verwendet werden.

Die Beweisaussage stellt ein vollwertiges Beweismittel dar und unterliegt wie alle anderen Beweismittel der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Aussagen können sowohl zu Gunsten wie auch zu Lasten der aussagenden Partei berücksichtigt werden. In den Materialien und einem Teil der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass Aussagen zu eigenen Gunsten bei der Parteibefragung meistens nur eine geringe Beweiskraft zukomme und einer Bekräftigung durch zusätzliche Beweismittel bedürfen. Eine derartige Einschränkung des Beweiswerts ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Bei der Beweiswürdigung ist im Übrigen der Rolle der befragten Person Rechnung zu tragen, unabhängig davon, ob sie als Zeuge oder Partei aussagt (Hafner, a.a.O., Art. 191 ZPO N 4 ff.).

1. Abteilung, 16. Juni 2011 (1B 11 6)