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Luzern Obergericht I. Kammer 11.11.2011 1B 11 44 (2011 I Nr. 34)

November 11, 2011·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·561 words·~3 min·6

Summary

Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO. Wer sich in den Rechtsschriften und den damit aufgelegten Urkunden widersprüchlich äussert, präsentiert keinen unstreitigen oder sofort beweisbaren Sachverhalt. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 11.11.2011 Fallnummer: 1B 11 44 LGVE: 2011 I Nr. 34 Leitsatz: Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO. Wer sich in den Rechtsschriften und den damit aufgelegten Urkunden widersprüchlich äussert, präsentiert keinen unstreitigen oder sofort beweisbaren Sachverhalt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 257 Abs. 1 und 3 ZPO. Wer sich in den Rechtsschriften und den damit aufgelegten Urkunden widersprüchlich äussert, präsentiert keinen unstreitigen oder sofort beweisbaren Sachverhalt.

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Das Hotel X. steht im Eigentum der Gesuchstellerin, einer Aktiengesellschaft. Streitig war, ob die Gesuchsgegnerin aufgrund eines Kaufvertrags über die Aktien der Gesuchstellerin oder allenfalls eines faktischen Mietverhältnisses berechtigt war, das Hotel zu nutzen. Die Gesuchstellerin erwirkte beim Einzelrichter des Bezirksgerichts die Ausweisung der Gesuchsgegnerin. Diese erhob Berufung und machte vor Obergericht geltend, die Vorinstanz hätte auf das Gesuch nicht eintreten dürfen, da keine klare Sach- und Rechtslage vorliege.

Aus den Erwägungen: 6.4. Nach Art. 257 Abs. 1 ZPO gewährt das Gericht Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist. Die klagende Partei muss ihren Anspruch beweisen, nicht bloss glaubhaft machen. Es ist ein voller Beweis zu erbringen (Hofmann, Basler Komm., Basel 2010, Art. 257 ZPO N 3; Sutter-Somm/Lötscher, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 257 ZPO N 6). Wenn die Gegenpartei die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen glaubhaft bestreitet oder dem geltend gemachten Anspruch glaubhafte Einreden entgegensetzt, die der Gesuchsteller nicht als unerheblich entkräften kann, liegt kein liquider Sachverhalt vor. Diesfalls darf das Gericht die Sache nicht materiell prüfen und muss einen Nichteintretensentscheid fällen (Art. 257 Abs. 3 ZPO; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 257 ZPO N 7 und 31). Wenn beim Gericht Zweifel betreffend Sachverhalt oder Rechtslage bleiben, ist der schnelle Rechtsschutz zu versagen und die Angelegenheit in einem einlässlichen Verfahren auszutragen. Das Gericht verfügt bei dieser Frage naturgemäss über ein grosses Ermessen (Göksu, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 257 ZPO N 4 und 9; Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28.06.2006, in: BBl 2006 S. 7352).

6.5.1. Die Gesuchstellerin führte in ihrem Gesuch vom 11. Mai 2011 wie auch in ihrem Schreiben vom 29. April 2011 aus, es sei kein Kaufvertrag mit der Gesuchsgegnerin über ihre Aktien zustande gekommen. Nachdem die Gesuchsgegnerin einen entsprechenden Kaufvertrag vom 16. Dezember 2010 aufgelegt hatte, bestätigte die Gesuchstellerin zunächst in ihrer Eingabe vom 29. Juni 2011, dass sie der Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 12. April 2011 mitgeteilt habe, am 16. Dezember 2010 sei ein Kaufvertrag über ihre Aktien abgeschlossen worden, und dass sie die Bezahlung des Kaufpreises eingefordert habe, ansonsten der Vertrag hinfällig werde. In der gleichen Eingabe trug sie dann weiter vor, die Gesuchsgegnerin habe mit Schreiben vom 11. April 2011 sinngemäss den Vertragsrücktritt erklärt, und stellte sich schliesslich noch auf den Standpunkt, der Aktienkaufvertrag vom 16. Dezember 2010 sei nichtig, weil er zwischen den falschen Parteien geschlossen worden sei. Ebenso spricht das Schreiben des Alleinaktionärs der Gesuchstellerin vom 12. April 2011 von einem Vertragsrücktritt.

6.5.2. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin sind derart widersprüchlich und unklar, dass sie nicht Grundlage eines Verfahrens nach Art. 257 ZPO bilden können. Liquidität im Sinne von Art. 257 Abs. 1 ZPO erfordert eine klare, widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin. Wer sich in den Rechtsschriften (und den damit aufgelegten Urkunden) widersprüchlich äussert, präsentiert keinen unstreitigen oder sofort beweisbaren Sachverhalt und kann daher keinen Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO beanspruchen.

1. Abteilung, 11. November 2011 (1B 11 44)

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