Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 30.01.2012 1B 11 35 (2012 I Nr. 49)

January 30, 2012·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·989 words·~5 min·6

Summary

§ 93 ZPO LU (neu Art. 88 ZPO); Art. 22 Abs. 1 und 85a SchKG; Art. 9 aGestG (neu Art. 17 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung einer Betreibung kann mit der negativen Feststellungsklage verbunden werden. Wurde der Gerichtsstand für die Feststellungsklage prorogiert, ist das prorogierte Gericht auch für die Aufhebung der Betreibung zuständig. Eine in einer Anwaltsvollmacht enthaltene Gerichtsstandsklausel ist gültig, auch wenn die Vollmacht nur von der Vollmachtgeberin unterzeichnet wurde. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 30.01.2012 Fallnummer: 1B 11 35 LGVE: 2012 I Nr. 49 Leitsatz: § 93 ZPO LU (neu Art. 88 ZPO); Art. 22 Abs. 1 und 85a SchKG; Art. 9 aGestG (neu Art. 17 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung einer Betreibung kann mit der negativen Feststellungsklage verbunden werden. Wurde der Gerichtsstand für die Feststellungsklage prorogiert, ist das prorogierte Gericht auch für die Aufhebung der Betreibung zuständig. Eine in einer Anwaltsvollmacht enthaltene Gerichtsstandsklausel ist gültig, auch wenn die Vollmacht nur von der Vollmachtgeberin unterzeichnet wurde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 25. April 2012 abgewiesen [4A_140/2012]. Entscheid: § 93 ZPO LU (neu Art. 88 ZPO); Art. 22 Abs. 1 und 85a SchKG; Art. 9 aGestG (neu Art. 17 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung einer Betreibung kann mit der negativen Feststellungsklage verbunden werden. Wurde der Gerichtsstand für die Feststellungsklage prorogiert, ist das prorogierte Gericht auch für die Aufhebung der Betreibung zuständig. Eine in einer Anwaltsvollmacht enthaltene Gerichtsstandsklausel ist gültig, auch wenn die Vollmacht nur von der Vollmachtgeberin unterzeichnet wurde.

======================================================================

Der Beklagte war in einem Streit um eine Werklohnforderung für die Klägerin als Anwalt tätig. Am 1. März 2007 stellte er der Klägerin unter dem Titel "Bauhandwerkerpfandrecht und Werklohnforderung gegen Y., Haftungen Staat und Dritte" eine Rechnung für Honorar und Auslagen. Zudem setzte er die Forderung gegen die Klägerin in Betreibung.

Aus den Erwägungen: 2.1. Der Beklagte macht geltend, es liege ein Verstoss gegen Art. 22 Abs. 1 SchKG vor, da die Nichtigkeit der Betreibung nur von der Aufsichtsbehörde festgestellt werden könne. Die Klägerin wendet ein, der prorogierte Richter sei auch für die Beurteilung von betreibungsrechtlichen Fragen zuständig. Die Zuständigkeit für die Feststellung der Nichtigkeit sei zudem nicht beschränkt.

Die Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Betreibung ist - entgegen der Auffassung des Beklagten - keineswegs allein der Aufsichtsbehörde vorbehalten. Eine solche ausschliessliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 22 SchKG. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der Antrag, eine Betreibung sei aufzuheben bzw. nichtig zu erklären, mit der negativen Feststellungsklage verbunden werden kann (Pra 2007 Nr. 10; BGE 120 II 20, 27). (¿)

2.2. Der Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit, da die Aufhebung der Betreibung zwingend nur vom Gericht des Betreibungsorts verfügt werden könne. Die Klägerin wendet ein, die örtliche Zuständigkeit sei gestützt auf die Gerichtsstandsvereinbarung gegeben.

Die Vollmacht vom 14. Oktober 2004, welche der Beklagte von der Klägerin unterzeichnen liess, enthält folgende Gerichtsstandsbestimmung: "Für die Erledigung von Streitigkeiten aus diesem Auftragsverhältnis werden die Gerichte am Geschäftssitz des Bevollmächtigten als zuständig anerkannt". Bevollmächtigt wurde "Rechtsanwalt & Notar X., Luzern". Gemäss Anwaltsregister und dem von ihm verwendeten Briefpapier führt er seine Praxis in Luzern. Als Gerichtsstand wurde somit Luzern vereinbart und die Klägerin hat die negative Feststellungsklage korrekterweise beim Amtsgericht Luzern-Stadt (heute Bezirksgericht Luzern) eingereicht. Gemäss herrschender Lehre und Praxis ist dieses Gericht auch für die Aufhebung der Betreibung zuständig (Bodmer, Basler Komm., Basel 1998, Art. 85a SchKG N 24; Brönnimann, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996, S. 1398; Huber, Die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, Insolvenz- und Wirtschaftsrecht 2/1999, S. 48 ff.; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Komm., Art. 85a SchKG N 11; Amonn/Walther, Grundriss SchKG, 8. Aufl., § 20 N 21; a.M. Bodmer/Bangert, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 85a SchKG N 24). Diese mehrheitlich vertretene Lösung drängt sich auch für eine allgemeine negative Feststellungsklage nach Bundesrecht auf, zumal im modernen Verfahrensrecht die direkte Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheiden im einheitlichen (schweizerischen) Vollstreckungsraum zu fördern ist. Im Übrigen hat das Bundesgericht für die allgemeine Feststellungsklage, welche nicht im SchKG geregelt ist und somit an den Gerichtsständen nach ZPO erhoben werden kann (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 ZPO), festgehalten, dass diese bei Erfolg zur Verweigerung der Kenntnisgabe der Betreibung an Dritte nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG führt (BGE 125 III 149 E. 2d; BGE 128 III 334).

2.3. Der Beklagte macht geltend, das Bezirksgericht Luzern habe seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht auf eine Gerichtsstandsvereinbarung abgestützt; eine solche Vereinbarung sei nicht zustande gekommen, da die Unterschrift des Beklagten fehle. Die Klägerin entgegnet, der Beklagte habe die Klausel im eigenen Vollmachtsformular statuiert; die Klausel sei gültig vereinbart worden. Eine Berufung auf Formungültigkeit sei rechtsmissbräuchlich.

Gemäss dem hier anwendbaren Art. 9 aGestG hat eine Gerichtsstandvereinbarung schriftlich zu erfolgen, wobei verschiedene Übermittlungsformen, die einen Nachweis durch Text ermöglichen, genügen. Ein schlichter Austausch von Schriftstücken, worin die Einigung der Parteien über eine Gerichtsstandsvereinbarung zum Ausdruck kommt, genügt. Schliesslich wird im Rahmen des erleichterten Schriftformerfordernisses keine eigenhändige Unterzeichnung verlangt (Berger, Komm. zum Gerichtsstandsgesetz, [Hrsg. Kellerhals/von Werdt/Güngerich], 2. Aufl., Art. 9 GestG N 25; Reetz, Basler Komm., Basel 2001, Art. 9 GestG N 12; Wirth, Komm. zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg. Müller/Wirth], Zürich 2001, Art. 9 GestG N 92; vgl. auch Infanger, Basler Komm., Basel 2010, Art. 17 ZPO N 27).

Es ist offensichtlich, dass der Beklagte die Vollmacht vorbereitet und der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt hat. Beide Parteien haben klar kundgetan, dass sie die schriftlich festgehaltene Gerichtsstandsvereinbarung wollen. Gestützt auf die Vollmacht ist der Beklagte tätig geworden, hat Schreiben verfasst und Rechnung gestellt. In der Rechnung vom 1. März 2007 beruft er sich ausdrücklich auf die Honorarvereinbarung in der Vollmacht. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist formgültig zustande gekommen; auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Beklagten auf die Formungültigkeit der Vereinbarung als rechtsmissbräuchlich. Es ist offensichtlich, dass der Beklagte der Klägerin die von ihm vorgegebene Vollmachtsurkunde zur Unterschrift vorgelegt hat und gestützt auf diese Urkunde für die Klägerin tätig wurde. Ein allfälliger Formmangel wäre vom Beklagten herbeigeführt und von ihm zumindest bewusst in Kauf genommen worden (Schwenzer, Basler Komm., 5. Aufl., Art. 11 OR N 21). Dass das prorogierte Gericht einer Partei aus nachträglich eingetretenen Gründen nicht mehr als genehm erscheint, führt nicht zur Ungültigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung. Es liegt weder ein Grundlagenirrtum noch ein Anwendungsfall der "clausula rebus sic stantibus" vor. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes Luzern ist somit gültig zustande gekommen.

1. Abteilung, 30. Januar 2012 (1B 11 35)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 25. April 2012 abgewiesen [4A_140/2012].)

1B 11 35 — Luzern Obergericht I. Kammer 30.01.2012 1B 11 35 (2012 I Nr. 49) — Swissrulings