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Luzern Obergericht I. Kammer 12.08.2004 19 04 1 (2004 I Nr. 16)

August 12, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·1,416 words·~7 min·5

Summary

Art. 554 ZGB. Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung aus anderen als den bundesgesetzlich vorgesehenen Gründen, ist unzulässig. | Erbrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Erbrecht Entscheiddatum: 12.08.2004 Fallnummer: 19 04 1 LGVE: 2004 I Nr. 16 Leitsatz: Art. 554 ZGB. Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung aus anderen als den bundesgesetzlich vorgesehenen Gründen, ist unzulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 554 ZGB. Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung aus anderen als den bundesgesetzlich vorgesehenen Gründen, ist unzulässig.

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Der Beschwerdeführer und die vier Beschwerdegegner sind gesetzliche Erben der Verstorbenen A. Die entmündigte Tochter M. stand unter der elterlichen Sorge der Verstorbenen und wird seit 1. April 2003 vom Amtsvormund gesetzlich vertreten. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 4. Dezember 2002 hatte die Erblasserin angeordnet, der Beschwerdeführer solle ihren Anteil am Zweifamilienhaus in G. erhalten. Hinsichtlich dieser Verfügung meldeten drei Erben bei der Teilungsbehörde die Ungültigkeitsklage an. Am 30. Juni 2003 fand ein Aussöhnungsversuch vor dem Friedensrichter statt. Klage wurde nicht eingereicht. Mit Entscheid vom 2. Juni 2003 ordnete die Teilungsbehörde G. im Nachlass der A. gestützt auf Art. 554 und 556 Abs. 3 ZGB sowie § 74 EGZGB eine amtliche Erbschaftsverwaltung an. Der Regierungsstatthalter wies eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Teilungsbehörde G. erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Das Obergericht hob die angeordnete Erbschaftsverwaltung auf.

Aus den Erwägungen: 7.- Streitig ist die von der Teilungsbehörde angeordnete und vom Regierungsstatthalter des Amtes Luzern bestätigte amtliche Erbschaftsverwaltung.

7.1. Der Begriff Erbschaftsverwaltung bedeutet temporäre Übertragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass auf einen behördlich bestellten, unabhängigen Verwalter, während welcher die entsprechenden Rechte der Erben sistiert sind. Sie findet Anwendung, wenn nicht alle Miterben gesamthänderisch tätig werden können oder der Erbschaft aus anderen Gründen eine Gefährdung droht. Zweck der Erbschaftsverwaltung - die konservatorischer Natur ist - ist die Erhaltung und Sicherung des Nachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Verwaltungs- und gegebenenfalls Verfügungshandlungen. Insbesondere soll sie verhindern, dass unberechtigte Erben oder Dritte sich der Erbschaft bemächtigen oder dass unaufschiebbare Handlungen unterbleiben und die Berechtigten wirtschaftliche oder rechtliche Nachteile erleiden. Sie bezweckt in erster Linie die Wahrung der Erbeninteressen (Karrer, Basler Komm., N 1 f. zu Art. 554 ZGB).

Die Regelung der Anwendungsfälle der Erbschaftsverwaltung ist bundesrechtlich abschliessend geordnet und lässt den Kantonen keine Kompetenz, zusätzliche Anwendungsfälle vorzusehen. Insbesondere sieht diese abschliessende Regelung die Anordnung der Erbschaftsverwaltung auf Antrag der Erben nicht vor (Karrer, a.a.O., N 6 zu Art. 554 ZGB; Piotet, SPR, Bd. IV/2, Erbrecht, S. 708). Die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung aus anderen als den bundesgesetzlich vorgesehenen Gründen, ist daher unzulässig. Die Erbschaftsverwaltung wird u.a. dann angeordnet, wenn das ZGB (Karrer, a.a.O., N 6 zu Art. 554 ZGB) es für besondere Fälle vorsieht (Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB).

Nach der Einlieferung der letztwilligen Verfügung hat die Behörde, soweit tunlich nach Anhörung der Beteiligten, entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen (Art. 556 Abs. 3 ZGB). Die Erbschaftsverwaltung kann unmittelbar nach Einlieferung angeordnet werden oder auch noch später. Dabei handelt es sich um einen der Sonderfälle nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB (Karrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB, N 28 zu Art. 556 ZGB). Grund für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB ist die Befürchtung, die gesetzlichen Erben könnten einen auf ihre Kosten mit einer Zuwendung Begünstigten beeinträchtigen (Piotet, a.a.O., S. 709, 735).

In Zusammenhang mit Art. 556 Abs. 3 ZGB steht Art. 559 ZGB (Escher, Zürcher Komm., N 21 zu Art. 559 ZGB). Nach dieser Bestimmung wird nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung der eröffneten Verfügung an die Beteiligten den eingesetzten Erben auf deren Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) und der Erbschaftsklage (Art. 598 ff. ZGB) als Erben anerkannt sind. Diese Erbbescheinigung wird allerdings nur ausgestellt, wenn die gesetzlichen Erben nicht ausdrücklich die Berechtigung der eingesetzten Erben bestritten haben. Zugleich wird gegebenenfalls der Erbschaftsverwalter angewiesen, den eingesetzten Erben die Erbschaft auszuliefern.

7.2. Die Teilungsbehörde hat bei der Erbteilung u.a. dann mitzuwirken, wenn Bevormundete erbberechtigt sind (§ 77 lit. b EGZGB i.V.m. Art. 609 Abs. 2 ZGB). Der Zweck der amtlichen Mitwirkung besteht darin, der bevormundeten Person einen Nachteil aus der Teilung zu ersparen (vgl. Schaufelberger, Basler Komm., N 1 zu Art. 609 ZGB). Die Befugnisse der Behörde sind auf die Mitwirkung bei der Teilung beschränkt (Schaufelberger, a.a.O., N 12 zu Art. 609 ZGB). Da die Befugnisse der Teilungsbehörde weniger weit gehen als die des Erbschaftsverwalters (Schaufelberger, a.a.O., N 13 zu Art. 609 ZGB), kann in Art. 609 ZGB kein besonderer Fall nach Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB gesehen werden, der zur Anordnung einer Erbschaftsverwaltung berechtigt (vgl. Karrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin M. bevormundet ist, ermächtigt daher nicht zur Anordnung einer amtlichen Erbschaftsverwaltung.

Im Übrigen käme auch die Anordnung der amtlichen Erbschaftsverwaltung allein in Zusammenhang mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars nicht in Frage. Das kantonale Recht schreibt vor, dass das öffentliche Inventar von der Teilungsbehörde zu erstellen ist, wobei diese ermächtigt wird, damit eine Erbschaftsverwalterin oder einen Erbschaftsverwalter zu beauftragen (§ 74 EGZGB). Da das Bundesrecht die Anwendungsfälle der Erbschaftsverwaltung abschliessend regelt, sind die Kantone nicht befugt, diesbezüglich weitere Anwendungsfälle zu schaffen (E. 7.1). Nachdem Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB unter "Gesetz" ausschliesslich das ZGB versteht (Karrer, a.a.O., N 6 zu Art. 554 ZGB), könnte mit der Aufnahme des öffentlichen Inventars nur eine Erbschaftsverwaltung beauftragt werden, die aufgrund eines Anwendungsfalls von Art. 554 ZGB angeordnet wurde bzw. wird.

7.3. Vorliegend ist die Anordnung der amtlichen Erbschaftsverwaltung nach Art. 556 Abs. 3 i.V.m. Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB angefochten. Die zeitliche Dauer der Erbschaftsverwaltung als provisorische Massnahme nach Art. 556 Abs. 3 ZGB (Karrer, a.a.O., N 29 zu Art. 556 ZGB) endet frühestens mit dem Ablauf der in Art. 559 ZGB genannten Einsprachefrist. Die Regelung darf nicht aufgehoben werden, solange eine Einsprache nach Art. 559 ZGB besteht und die Erbbescheinigung zugunsten der eingesetzten Erben nicht ausgestellt werden kann. Umgekehrt muss die nach Art. 556 Abs. 3 ZGB angeordnete Erbschaftsverwaltung nach unbenutztem Ablauf der Bestreitungsfrist von Art. 559 ZGB aufgehoben werden, soweit kein Grund nach Art. 554 ZGB zur Weiterführung besteht (Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB).

Die Erblasserin verfügte in ihrer eigenhändigen letztwilligen Verfügung (Testament), dass der Beschwerdeführer (gesetzlicher Erbe) ihren Anteil am (im Nachlass des vorverstorbenen Ehemanns befindlichen) Zweifamilienhaus erhalte. (¿) An sich könnte das Testament zwar die Einsetzung eines gesetzlichen Erben enthalten (Staehelin, Basler Komm., N 3 zu Art. 483 ZGB). Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die Erblasserin habe in ihrem Testament weder eine Erbeinsetzung vorgenommen noch ihre Kinder als gesetzliche Erben von der Erbfolge ausgeschlossen. Das wird weder von den Beschwerdegegnern bestritten noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt. (¿) Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei den Erben von A. ausschliesslich um gesetzliche Erben handelt. Sind nur gesetzliche Erben vorhanden bzw. enthält die Verfügung nur ihnen auferlegte Vermächtnisse, findet keine provisorische Besitzesregelung (nach Art. 556 Abs. 3 ZGB) statt (Escher, a.a.O., N 15 zu Art. 556 ZGB). Die gesetzlichen Erben erben nämlich als einzige (infolge gesetzlicher Berufung oder durch Verfügung von Todes wegen); der Besitz im Sinne von Art. 560 Abs. 2 ZGB steht ihnen gemeinsam zu. Somit fällt der ihnen überlassene vorläufige Besitz mit dem gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB erworbenen Besitz zusammen, weshalb sich keine Probleme ergeben (Piotet, a.a.O., S. 737).

Wie gesagt geht es in Art. 559 Abs. 1 ZGB um die Ausstellung der Erbbescheinigung an die eingesetzten Erben und um die Voraussetzung, die diesbezüglich erfüllt sein muss. Diese besteht darin, dass es (u.a.) die gesetzlichen Erben unterlassen, innert Monatsfrist seit der Mitteilung der letztwilligen Verfügung an die Beteiligten die Berechtigung der eingesetzten Erben ausdrücklich zu bestreiten. Vom vorliegenden Testament sind jedoch keine eingesetzten Erben betroffen, gegen die allein sich die Bestreitung richten könnte. Daraus folgt, dass eine Bestreitung der Berechtigung eingesetzter Erben aus logischen Gründen nicht vorliegen kann und daher Art. 559 Abs. 2 ZGB, in dem es um die Beendigung der provisorischen Besitzregelung nach Art. 556 Abs. 3 ZGB geht (Auslieferung der Erbschaft an die eingesetzten Erben; Escher, a.a.O., N 21 zu Art. 559 ZGB), nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz stellt daher insbesondere die Eingabe "Ungültigkeitsklage des Testaments von A. der Beschwerdegegner 1 - 3 an die Teilungsbehörde G. vom 5. Mai 2003 keine Bestreitung nach Art. 559 Abs. 1 ZGB dar. Der Ausstellung einer Erbbescheinigung steht nichts entgegen.

Nachdem weitere Anwendungsfälle der Erbschaftsverwaltung nicht geltend gemacht werden (und auch nicht ersichtlich sind), ist die amtliche Erbschaftsverwaltung unter diesen Umständen aufzuheben. Ohne Bedeutung bleibt, ob innerhalb der Klagefrist Ungültigkeitsklage (Art. 521 ZGB) oder Erbschaftsklage (Art. 600 ZGB) eingereicht wird.

I. Kammer, 12. August 2004 (19 04 1)

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