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Luzern Obergericht I. Kammer 23.10.2000 19 00 2 (2000 I Nr. 1)

October 23, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·672 words·~3 min·5

Summary

Art. 30 Abs. 1 ZGB. Voraussetzungen einer Namensänderung. Die Tatsache des Schuleintrittes allein bildet kein taugliches Kriterium. | Personenrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Personenrecht Entscheiddatum: 23.10.2000 Fallnummer: 19 00 2 LGVE: 2000 I Nr. 1 Leitsatz: Art. 30 Abs. 1 ZGB. Voraussetzungen einer Namensänderung. Die Tatsache des Schuleintrittes allein bildet kein taugliches Kriterium. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eltern der sieben- und achtjährigen Gesuchsteller wurden im Jahre 1997 geschieden. Die beiden Kinder wurden der Mutter zugeteilt. Diese ging eine neue Ehe ein und nahm den Namen ihres zweiten Ehemannes X. an. Die beiden Kinder, vertreten durch ihre Mutter, beantragten beim Justizdepartement, es sei ihnen die Führung des Namens X. (Stiefvater) zu gestatten. Der Vater der Kinder (Gesuchsgegner) opponierte einer Namensänderung seiner Kinder. Mit Entscheid vom 17.Dezember 1999 bewilligte das Justizdepartement den Gesuchstellern die Führung des Familiennamens X. Die dagegen eingereichte Beschwerde des Gesuchsgegners wies der Regierungsrat des Kantons Luzern am 20. Juni 2000 ab. Die I. Kammer des Obergerichts hob auf Beschwerde des Gesuchsgegners hin die Entscheide des Regierungsrates und des Justizdepartementes des Kantons Luzern auf und wies das Namensänderungsgesuch ab. Aus den Erwägungen: Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können. Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist mit dem allgemeinen Hinweis, es diene dem Wohl des Kindes, in Namenseinheit mit Mutter und Stiefvater zu leben, kein wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens dargetan. Infolge der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft würden Kindern kaum mehr soziale Nachteile erwachsen, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar seien (BGE 124 III 401, 402f.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung eines Kindes gegeben ist, sind einzig die Interessen des Kindes und nicht diejenigen eines Elternteils massgebend. Die Namensänderung muss allein im Kindesinteresse liegen (LGVE 1993 III Nr. 3; Geiser Thomas, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 1993 S. 375; Brauchli Andreas, Das Kindeswohl als Maxime des Rechts, Diss. Zürich 1982, S. 95). Die Vorinstanz hat die Bewilligung der Namensänderung vor allem damit begründet, bei Namensänderungsgesuchen von Kindern, die noch nicht zur Schule gingen oder gerade in der Einschulungsphase steckten, sei weiterhin eine grosszügige Praxis angezeigt. Diese Kinder würden sich noch mehrheitlich im familiären Umfeld bewegen und daher auch regelmässig bloss mit dem Vornamen angesprochen. Erst mit dem Schuleintritt werde die Identität des Kindes mit seinem Familiennamen verstärkt, da es ab diesem Zeitpunkt dem Umfeld mit vollem Namen entgegentrete. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der Kennzeichnungsfunktion des Familiennamens insbesondere bei Kleinkindern in deren sozialen Beziehungen eine geringere Bedeutung zukommt, als bei Schulkindern oder Erwachsenen; das allgemeine Interesse an der Beibehaltung des Namens ist hier weniger ausgeprägt, so dass man sich flexibler zeigen kann (Pra 81 [1992] Nr. 34 S. 129; LGVE 1993 III Nr. 3 S. 293). Dennoch kann zur Bewilligung von Namensänderungsgesuchen nicht einfach generell auf die Tatsache des Schuleintritts abgestellt werden, zumal ein Kind auch bereits in der Vorschulzeit, insbesondere nach dem Eintritt in den Kindergarten mit seinem Familiennamen konfrontiert wird. Entscheidend für eine Namensänderung muss vielmehr auch bei Vorschulkindern sein, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB vorliegt und ihnen aus der fehlenden Namenseinheit ernsthafte soziale Nachteile erwachsen. Dies muss umso mehr dann gelten, wenn das Namensänderungsgesuch wie hier kurz vor dem Schuleintritt des jüngeren Kindes gestellt wird und das ältere von der Namensänderung betroffene Kind bereits eingeschult ist. Etwas anderes lässt sich auch dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht entnehmen, nachdem die fraglichen Gesuchsteller im Zeitpunkt der Einreichung des Namensänderungsgesuchs rund siebeneinhalb bzw. sechs Jahre alt gewesen waren (BGE 124 III 401). Schliesslich ist auch mit einer gewissen Dauer des Namensänderungsverfahrens zu rechnen, in dem u.a. der leibliche Vater angehört werden muss, so dass die Grenze des Schuleintritts für Namensänderungen auch unter diesem Aspekt fragwürdig erscheint.

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