Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 12.08.1998 Fallnummer: 11 98 53 LGVE: 1998 I Nr. 31 Leitsatz: §§ 156 Abs. 1 lit. a, 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 ZPO. Bedeutung einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung eines Organs oder Mitinhabers einer juristischen Person mit Parteistellung.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der von der Gesuchstellerin erstinstanzlich aufgelegten eidesstattlichen Erklärung von J. F. vom 22. Dezember 1997 kommt nach luzernischem Prozessrecht keinerlei Beweiswert zu. Die eidesstattliche Erklärung eines Organes und Mitinhabers einer Prozesspartei, bei welchem die Zeugenstellung ausgeschlossen ist (§ 157 Abs. 1 i.V.m. § 161 Abs. 1 ZPO; vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, 1994, N 1 zu § 161 ZPO), stellt lediglich eine Parteibehauptung dar.