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Luzern Obergericht I. Kammer 23.10.1998 11 98 109 (1998 I Nr. 24)

October 23, 1998·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·86 words·~1 min·4

Summary

§§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.10.1998 Fallnummer: 11 98 109 LGVE: 1998 I Nr. 24 Leitsatz: §§ 100 Abs. 1 und 104 ZPO. Der Einwand der mangelnden Passivlegitimation beschlägt eine Frage des materiellen Rechts und ist daher in einem Sachurteil und nicht in einem Prozessurteil über das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen zu entscheiden (LGVE 1997 I Nr. 21). Das angerufene Gericht hat die Frage der örtlichen Zuständigkeit, die sich aufgrund einer in einem Vertrag vorgesehenen Gerichtsstandsvereinbarung stellt, erst dann zu behandeln, wenn feststeht, dass überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: