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Luzern Obergericht I. Kammer 03.06.2009 11 09 66 (2009 I Nr. 25)

June 3, 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·555 words·~3 min·5

Summary

§§ 61 und 87 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Ein wichtiger Grund für eine Sistierung liegt vor, wenn sich in einem Parallelprozess eine gleiche Rechtsfrage stellt, deren Beantwortung im sistierten Prozess abgewartet wird. Es besteht kein formeller Anspruch auf Anhörung vor der Sistierung. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.06.2009 Fallnummer: 11 09 66 LGVE: 2009 I Nr. 25 Leitsatz: §§ 61 und 87 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Ein wichtiger Grund für eine Sistierung liegt vor, wenn sich in einem Parallelprozess eine gleiche Rechtsfrage stellt, deren Beantwortung im sistierten Prozess abgewartet wird. Es besteht kein formeller Anspruch auf Anhörung vor der Sistierung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 61 und 87 Abs. 1 lit. c ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV. Ein wichtiger Grund für eine Sistierung liegt vor, wenn sich in einem Parallelprozess eine gleiche Rechtsfrage stellt, deren Beantwortung im sistierten Prozess abgewartet wird. Es besteht kein formeller Anspruch auf Anhörung vor der Sistierung. ======================================================================

In einem Prozess vor Arbeitsgericht sistierte der Gerichtspräsident das Verfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin bis zum Abschluss eines hängigen Parallelprozesses. Die Beschwerdeführerin focht diese Sitstierung erfolglos beim Obergericht an.

Aus den Erwägungen: 4.- Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, der Präsident des Arbeitsgerichts habe auf Antrag der Beschwerdegegnerin ohne Anhörung ihrer selbst das Verfahren sistiert und diese Verfügung nicht begründet.

4.1. Der Hinweis des Präsidenten des Arbeitsgerichts auf den Antrag der Beschwerdegegnerin ist als Begründung wohl sehr knapp. Indessen wurde der Beschwerdeführerin der begründete Antrag der Beschwerdegegnerin vom 22. April 2009 zusammen mit der Verfügung zugestellt. Sie enthält zudem keine der Beschwerdeführerin unbekannten Tatsachen, zu denen sie sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte hätte äussern müssen. Die Gründe für die Sistierung waren ihr offensichtlich klar. Sie macht denn auch nicht geltend, sie könne die Verfügung mangels Begründung nicht sachgerecht anfechten (BGE 124 V 181 E. 1a, 118 V 57 E. 5b, 117 Ib 492 E. 6b/bb, 112 Ia 110 E. 2b).

4.2. Der Richter sistiert das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien (§ 35 AGG i.V.m. § 87 Abs. 1 ZPO). Als prozessleitende Verfügung erwächst sie nicht in formelle Rechtskraft (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 112 ZPO N 2 e contrario). Es besteht daher kein zwingender Grund, sie erst nach Anhörung beider Parteien zu erlassen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 176 Ziff. 3). Es wäre der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, ihre Einwände gegen die Sistierung nachträglich vorzubringen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sie sei vor Erlass der Sistierung nicht angehört worden, ist daher unbehelflich. (¿)

4.4. Ein wichtiger Grund für die Sistierung liegt vor (§ 87 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Beschwerdeführerin verlangt wie die klagende Partei im Parallelprozess von der Beschwerdegegnerin die Abgeltung der Pausenzeit, die diese von der Arbeitszeit in Abzug gebracht hat, und kündigt an, es würden gegen die Beschwerdegegnerin Klagen weiterer Arbeitnehmer mit derselben Forderung folgen. Die zu entscheidende Rechtsfrage bleibt sich unbestritten gleich, auch wenn im Einzelfall zu prüfen sein wird, ob ein gegebenenfalls bejahter Rechtsanspruch aus individuell verschiedenen Gründen (wie z.B. Verzicht) untergegangen ist. Es dient der Prozessökonomie wie auch der Rechtssicherheit, wenn diese Rechtsfrage im "Musterprozess" rechtskräftig beantwortet wird. Damit werden unnötige parallele Rechtsmittelverfahren verhindert und die rasche Erledigung (allenfalls durch Vergleich) begünstigt. Das verfassungsmässige Recht auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV) ist daher nicht verletzt. Auch besteht keine Gefahr der Verjährung, nachdem die Beschwerdeführerin diese mit ihrer Klage unterbrochen hat (Art. 135 Ziff. 2 OR), soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten sein sollte. Unbeachtlich ist daher der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr Verfahren nicht vom Ausgang des Parallelprozesses abhängt.

I. Kammer, 3. Juni 2009 (11 09 66)

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