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Luzern Obergericht I. Kammer 10.06.2010 11 09 174 (2010 I Nr. 9)

June 10, 2010·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·429 words·~2 min·5

Summary

Art. 641 und 930 ZGB; Art. 239 und 305 OR. Stehen die Parteien bezüglich eingeklagter Gegenstände in einer vertraglichen Beziehung, entscheidet sich der Herausgabeanspruch allein aufgrund der vertraglichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln. | Sachenrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 10.06.2010 Fallnummer: 11 09 174 LGVE: 2010 I Nr. 9 Leitsatz: Art. 641 und 930 ZGB; Art. 239 und 305 OR. Stehen die Parteien bezüglich eingeklagter Gegenstände in einer vertraglichen Beziehung, entscheidet sich der Herausgabeanspruch allein aufgrund der vertraglichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 641 und 930 ZGB; Art. 239 und 305 OR. Stehen die Parteien bezüglich eingeklagter Gegenstände in einer vertraglichen Beziehung, entscheidet sich der Herausgabeanspruch allein aufgrund der vertraglichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln.

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Die Beklagte betreibt ein Museum. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Beklagten verschiedene Gegenstände als Leihgaben überlassen zu haben und machte vor Amtsgericht einen Anspruch auf Rückübertragung geltend, wobei er sich auf sein Eigentumsrecht berief. Die Beklagte bestritt die geltend gemachten Ansprüche und argumentierte, sofern sie die Gegenstände überhaupt vom Kläger erhalten habe, dann seien sie ihr geschenkt worden. Das Amtsgericht kam zum Schluss, für einen Teil der herausverlangten Gegenstände seien die Voraussetzungen für eine Eigentumsklage (Art. 641 ZGB) erfüllt, und verpflichtete die Beklagte, diese an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte appellierte und machte vor Obergericht u.a. geltend, als Besitzerin der Gegenstände könne sie sich auf die Vermutung von Art. 930 ZGB berufen, wonach sie Eigentümerin der Gegenstände sei. Das Obergericht erwog, der Streit sei nicht aufgrund der sachrechtlichen Regeln zu entscheiden.

Aus den Erwägungen: Der Kläger klagt sein angebliches Eigentum ein. Das Amtsgericht hat die Streitsache unter diesem Gesichtspunkt beurteilt. Da zwischen den Parteien aber unstreitig ist, dass sie bezüglich der eingeklagten Gegenstände zueinander in einer vertraglichen Beziehung stehen, ist der Streit allein aufgrund der vertragsrechtlichen und nicht aufgrund der sachenrechtlichen Regeln zu entscheiden. Bei einer solchen Ausgangslage sind die vertragsrechtlichen Regeln als leges speciales zu den sachenrechtlichen Regeln zu betrachten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die Parteien durch den an sich unbestrittenen Vertragsschluss in ein konkretes relatives Verhältnis zueinander getreten sind, das eigenen Regeln unterliegt. Damit entfällt in casu von vornherein die Frage, ob der Kläger vor der Übergabe der eingeklagten Gegenstände deren Eigentümer gewesen sei. Sollte eine Schenkung vorliegen (so der Standpunkt der Beklagten), wäre die Eigentumsfrage bezüglich des Klägers allein dann von Relevanz, wenn ein Dritter der Beklagten gegenüber einen Eigentumsanspruch geltend machte und diese deswegen den Kläger ins Recht fasste. Sollte eine Leihe vorliegen (so der Standpunkt des Klägers), wäre das Eigentum des Verleihers ohnehin nicht vorausgesetzt (vgl. Art. 305 OR; ferner Higi, Zürcher Komm., Art. 305 OR N 26); der Verleiher hat gegenüber dem Entlehner einen Anspruch auf Rückgabe unabhängig davon, ob er im Zeitpunkt der Übergabe Eigentümer war oder nicht.

I. Kammer, 10. Juni 2010 (11 09 174)

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