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Luzern Obergericht I. Kammer 19.02.2009 11 09 16 (2009 I Nr. 32)

February 19, 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·318 words·~2 min·4

Summary

§ 119 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverlegung ist der Ausgang des Prozesses relevant (Erfolgsprinzip). Es wird nicht auf das numerische Verhältnis zwischen Unterliegen resp. Obsiegen in den streitigen Teilpunkten abgestellt. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.02.2009 Fallnummer: 11 09 16 LGVE: 2009 I Nr. 32 Leitsatz: § 119 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverlegung ist der Ausgang des Prozesses relevant (Erfolgsprinzip). Es wird nicht auf das numerische Verhältnis zwischen Unterliegen resp. Obsiegen in den streitigen Teilpunkten abgestellt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 119 Abs. 1 ZPO. Für die Kostenverlegung ist der Ausgang des Prozesses relevant (Erfolgsprinzip). Es wird nicht auf das numerische Verhältnis zwischen Unterliegen resp. Obsiegen in den streitigen Teilpunkten abgestellt.

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Das Amtsgericht wies eine Mietzinsherabsetzungs- und Forderungsklage ab und überband der Klägerin sämtliche Prozesskosten. Diese verlangte mit Nichtigkeitsbeschwerde, dass die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wett-geschlagen werden. Als Begründung führte sie an, objektiv mehrheitlich obsiegt zu haben, und zwar in den formellen Streitpunkten wie auch in Bezug auf die Frage nach dem Beginn des Mietverhältnisses. Ihr Herabsetzungsanspruch sei zu zwei Dritteln gutgeheissen und der Verrechnungsanspruch der Beklagten um einen Fünftel gekürzt worden.

Aus den Erwägungen: Faktum ist und bleibt, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist. Nach dem in § 119 Abs. 1 ZPO verankerten Erfolgsprinzip unterliegt die Klägerin im Ergebnis ganz und hat daher grundsätzlich auch alle Prozesskosten zu tragen. Es verbleibt kein Raum für die Anwendung von § 119 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird bei der Kostenverlegung nach § 119 Abs. 1 ZPO nicht auf das numerische Verhältnis zwischen Unterliegen resp. Obsiegen in den streitigen Teilpunkten abgestellt. Relevant ist der Ausgang des Prozesses. Zwar wäre es denkbar gewesen, der Beklagten nach § 120 Abs. 1 ZPO einen (kleineren) Teil der Kosten zu überbinden, weil sie mit verfehlten, gegen Treu und Glauben verstossenden Argumenten unnötigen Aufwand verursacht hat. Dem Gericht steht aber ein erhebliches Ermessen bei der Kostenverlegung zu. Daher überprüft das Obergericht diese im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nur auf eigentliche Ermessensüberschreitungen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 6 zu § 266 ZPO). Eine solche liegt nicht vor.

I. Kammer, 19. Februar 2009 (11 09 16)

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