Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 04.03.2009 Fallnummer: 11 08 91 LGVE: Leitsatz: Art. 285 ff. und 292 Ziff. 2SchKG. Das Anfechtungsrecht verwirkt nach zwei Jahren seit der Konkurseröffnung. Der Zeitablauf bewirkt, dass eine Vermögensverschiebung auch vollstreckungsrechtlich nicht mehr angreifbar ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 285 ff. und 292 Ziff. 2SchKG. Das Anfechtungsrecht verwirkt nach zwei Jahren seit der Konkurseröffnung. Der Zeitablauf bewirkt, dass eine Vermögensverschiebung auch vollstreckungsrechtlich nicht mehr angreifbar ist.
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Die Z AG schloss als Verkäuferin mit der Beklagten als Käuferin zwei Grundstückkaufverträge über drei Liegenschaften ab. Rund drei Jahre später wurde über sie der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren wurden Anfechtungsansprüche der Masse gegenüber der Beklagten betreffend diese Liegenschaftsverkäufe an die Klägerin abgetreten. Mit einer paulianischen Anfechtungsklage im Sinn von Art. 288 SchKG verlangte die Klägerin von der Beklagten zunächst die Bezahlung von Fr. 420'000.-- nebst Zins und ergänzte diese Klage später mit einem Begehren auf Realerstattung. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und erhob u.a. die Einrede, wonach das Rechtsbegehren auf Realerstattung verwirkt sei.
Aus den Erwägungen: 3. Das Amtsgericht hat sein Teilurteil auf die Frage der Verwirkung der neuen Rechtsbegehren gemäss Eingabe der Klägerin vom 19. Dezember 2007 beschränkt und die Einrede der Verwirkung verworfen. Dagegen richtet sich die Appellation der Beklagten.
3.1. In der Appellationsbegründung trägt die Beklagte vor, Art. 292 SchKG beinhalte eine Klagefrist, die gewahrt werden müsse. Diese sei lediglich gewahrt, wenn der Kläger innert der zweijährigen Frist beim zuständigen Friedensrichter ein Sühnebegehren stelle und zusätzlich innert der massgeblichen Frist seit Ausstellung der Weisung Klage beim Gericht einreiche. Massgebend sei die Stellung des Rechtsbegehrens im Zeitpunkt der Klageeinleitung. Das Rechtsbegehren der Klägerin habe gestützt auf Art. 285 ff. SchKG lediglich auf Bezahlung des Betrages von Fr. 420'000.-- zuzüglich Zins gelautet. Die Klage gemäss Art. 292 Ziff. 2 SchKG habe primär auf Rückgabe der Sache zu lauten, weshalb der Kläger entsprechend ein individualisiertes Rechtsbegehren zu stellen und darzulegen habe, in Bezug auf welches Objekt die Rückgabe erfolgen solle. Die Verwirkungsfrist sei deshalb bezüglich des Rückerstattungsanspruchs nur gewahrt, wenn das individualisierte Rückerstattungsbegehren innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist gestellt werde, was eben gerade nicht der Fall gewesen sei.
3.2. Gemäss Art. 292 Ziff. 2 SchKG ist das Anfechtungsrecht nach zwei Jahren seit der Konkurseröffnung verwirkt. Der Zeitablauf bewirkt, dass die - zivilrechtlich gültige - Vermögensverschiebung auch vollstreckungsrechtlich nicht mehr angreifbar ist. Nach Ablauf der Frist ist der Empfänger der vom Schuldner anfechtbar erbrachten Leistung nicht mehr dem Risiko eines vollstreckungsrechtlichen Zugriffs ausgesetzt. Der Fristablauf hat den Untergang des Anfechtungsrechts zur Folge (Bauer, Basler Komm., Art. 292 SchKG N 13 und 16).
3.3. Über die Z AG wurde am 7. November 2005 der Konkurs eröffnet. Die Frist für die Anfechtung gemäss den Art. 285 ff. SchKG endete somit am 7. November 2007. Es stellt sich somit die Frage, ob die von der Klägerin in der Eingabe vom 19. Dezember 2007 gestellten Anträge verwirkt sind oder nicht.
3.4. 3.4.1. Die Verwirkung führt zum Untergang des betreffenden Rechts. Gegenstand der Verwirkungsfrist in Art. 292 SchKG ist das Anfechtungsrecht für die paulianischen Rechtsbehelfe gemäss Art. 285 ff. SchKG. Der Wortlaut von Art. 292 SchKG ("Das Anfechtungsrecht ist verwirkt") darf aber nicht missverstanden werden. Er meint lediglich, dass die Anfechtungsklage als solche verwirkt (Walther, AJP 1996 II S. 1386 Ziff. 6; Staehelin, BlSchK 1997, S. 92 Ziff. XII). Die Auffassung der Vorinstanz, dass es auf das konkrete Klagebegehren nicht ankomme, kann Art. 292 SchKG nicht entnommen werden. Die angriffsweise Durchsetzung der Anfechtung erfolgt durch Anhebung einer selbstständigen Anfechtungsklage gegen den Anfechtungsgegner. Welcher Handlung es zur Klageanhebung bedarf, wird durch das anwendbare Prozessrecht bestimmt. Zudem gibt es bundesrechtliche Anforderungen an den Frist wahrenden Akt. Dabei ist Voraussetzung, dass für den Beklagten ersichtlich ist, wegen welcher Forderung er belangt wird. Bei Rückgabe in natura genügt, wenn der Kläger während der Verwirkungsfrist das individualisierte Klagebegehren stellt. Bei Zahlung in Geld wird verlangt, dass der Kläger ein bestimmtes oder bestimmbares Rechtsbegehren über einen individualisierten Anspruch stellt (vgl. Lorandi, Prozessuale Aspekte der paulianischen Anfechtung, in: ZZZ 2006 S. 163-165 lit. A).
3.4.2. Die Klägerin hat vor Amtsgericht ausschliesslich ein Begehren auf Bezahlung einer Geldsumme von Fr. 420'000.-- und nicht auf Rückgabe der Grundstücke in natura gestellt. Nach Art. 291 SchKG umfasst ein- und derselbe paulianische Rückerstattungsanspruch primär das Begehren auf Realerstattung und sekundär dasjenige auf Wertersatz. Gemäss LGVE 1982 I Nr. 54 steht es dem Anfechtungskläger frei, seinen Rückerstattungsanspruch (vorerst) auf eine Wertersatzklage zu beschränken; für eine Gutheissung der Klage ist dann allerdings der Nachweis zu erbringen, dass die Rückgabe in natura nicht mehr möglich ist. Klagt der Kläger auf Wertersatz und ändert er später - nach Ablauf der zweijährigen Verwirkungsfrist - sein Begehren in Realersatz um, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der Klage auf Geldleistung nicht auch das Begehren auf Realersatz enthalten ist. Vom Hauptbegehren im Sinn von Art. 291 SchKG kann auf das entsprechende Ersatzbegehren geschlossen werden, nicht aber von einer Klage auf Geldleistung auf ein bestimmtes, anderes Begehren (LGVE 1982 I Nr. 54). Mit ihrem Rechtsbegehren auf Bezahlung einer Geldsumme hat die Klägerin den Streitgegenstand individualisiert, was massgeblich ist für den Umfang der Verwirkung. Nach dem Grundsatz der Dispositionsmaxime ist die geänderte Anfechtungsklage verwirkt. In concreto wäre es für die anwaltlich vertretene Klägerschaft ein Leichtes gewesen, sich mit einem Blick ins Grundbuch über die effektiven Verhältnisse zu vergewissern. Um einer allfälligen Weiterveräusserung während des Prozesses zu begegnen, hätte ein Eventualbegehren auf Wertersatz gestellt werden können.
3.4.3. Damit erweist sich die Appellation als begründet. Das Teilurteil wird aufgehoben. Die Aufhebung des Teilurteils führt dazu, dass die Klage auf Geldleistung vom 17. Januar 2007 abzuweisen ist.
I. Kammer, 4. März 2009 (11 08 91)
(Gegen dieses Urteil ist eine Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht hängig [5A_287/2009].)