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Luzern Obergericht I. Kammer 05.06.2008 11 08 38 (2008 I Nr. 30)

June 5, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·643 words·~3 min·5

Summary

§ 92 ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auf ein unbestimmtes Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Keine Aufteilung der Gesamtpfandsumme auf verschiedene Grundstücke nach richterlichem Ermessen bei Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 05.06.2008 Fallnummer: 11 08 38 LGVE: 2008 I Nr. 30 Leitsatz: § 92 ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auf ein unbestimmtes Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Keine Aufteilung der Gesamtpfandsumme auf verschiedene Grundstücke nach richterlichem Ermessen bei Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 92 ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Auf ein unbestimmtes Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Keine Aufteilung der Gesamtpfandsumme auf verschiedene Grundstücke nach richterlichem Ermessen bei Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.

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Die Klägerin führte für eine Wohnüberbauung Pfählungsarbeiten aus. Mit Gesuch vom 22. November 2007 verlangte sie beim Amtsgerichtspräsidenten die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke 1, 2, 3 und 4 in der Höhe von Fr. 16'769.40, Fr. 208'419.45, Fr. 367'728.55 und Fr. 5'989.05. Schon vor Gesuchseinreichung waren die Grundstücke 1, 2 und 4 mit Grund-stück 3 vereinigt und dann von diesem die Grundstücke 31 und 32 abparzelliert worden. Der Amtsgerichtspräsident ordnete vorerst die vorläufige Eintragung des Pfandrechts für die Pfandsumme von Fr. 598'906.45 als Gesamtpfand auf den Grundstücken 3, 31 und 32 dring-lich an, wies aber in der Folge das Gesuch ab. Das Obergericht trat auf den dagegen erho-benen Rekurs nicht ein.

Aus den Erwägungen: 5.- Die Klägerin beantragt in Ziffer 1 der Rekursbegehren "¿ und die geltend gemachte Ge-samtpfandsumme sei nach richterlichem Ermessen auf die der Beklagten gehörenden drei Grundstücke zu verlegen".

5.1. Nach § 92 Abs. 1 ZPO muss jedes Rechtsbegehren so bestimmt sein, dass es als Grundlage des richterlichen Urteilsspruchs dienen kann. Es ist so zu formulieren, dass es ohne Ergänzungen oder Änderungen in ein vollstreckbares Urteil umgesetzt werden kann (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 70 und N 1 zu § 92 ZPO; Vo-gel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 7 N 5). Von Bundesrechts wegen kann die Festsetzung des Betrages aber im richterlichen Ermessen liegen, z.B. gemäss Art. 42 Abs. 2 OR, wenn ein Schaden ziffernmässig nicht nachweisbar ist (Vogel/Spühler, a.a.O., 7 N 5 ff.). Überdies ist von Bundesrechts wegen eine nicht bezifferte Klage zuzulas-sen, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder diese Angabe unzumutbar erscheint (BGE 116 II 219 E. 4a).

5.1.1. Für Forderungen der Handwerker, die zu Bauten auf einem Grundstück Arbeit geliefert haben, besteht an diesem Grundstück ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Bei einer Gesamtüberbauung erfolgt die Auftei-lung des Rechnungstotals des Werklohns nach Massgabe der für die einzelnen Grundstücke effektiv erbrachten Bauleistungen (Schumacher, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Zü-rich 1982, S. 102 N 397).

5.1.2. Das Parzellierungsbegehren wurde von der Beklagten bereits am 24. Oktober 2007 beim Grundbuch angemeldet. Die Klägerin hatte daher vor Gesuchseinreichung Kenntnis der Mutation. Sie hätte beim Grundbuchamt Einsicht in den Mutationsplan nehmen können, wes-halb ihr die Aufteilung der Pfandsumme trotz der Neuparzellierung ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Da es sich bei den ausgeführten Bauarbeiten um Pfählungsarbeiten handel-te, wäre es der Klägerin auch möglich gewesen, diese Arbeiten den einzelnen Parzellen zu-zuweisen. Bei Pfählungsarbeiten weiss der Unternehmer genau, wo diese ausgeführt wer-den. Daran vermögen die Vorbringen der Klägerin nichts zu ändern. Im Übrigen hat die Klä-gerin mit ihren erstinstanzlichen Anträgen selber bewiesen, dass eine Aufteilung der Pfand-summe auf die einzelnen Grundstücke möglich und zumutbar war.

Das Rechtsbegehren der Klägerin ist zu unbestimmt und deshalb unzulässig im Sinne von § 92 ZPO. Darauf ist nicht einzutreten.

5.2.2. Festzuhalten ist, dass die Klägerin keinen Antrag auf Eintragung eines Gesamtpfan-des auf die betroffenen Grundstücke gestellt hat. Somit kann auf die Erörterung, ob ein Ge-samtpfand hätte eingetragen werden können, verzichtet werden. Den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz hat die Klägerin nicht begrün-det, weshalb schon aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden kann.

5.2. Damit kann offen bleiben, ob die von den erstinstanzlichen Rechtsbegehren der Klägerin abweichenden Rekursanträge überhaupt zulässig sind (§ 98 Abs. 2 ZPO; LGVE 2003 I Nr. 33).

I. Kammer, 5. Juni 2008 (11 08 38)

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