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Luzern Obergericht I. Kammer 16.04.2008 11 08 28 (2008 I Nr. 37)

April 16, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·230 words·~1 min·5

Summary

§ 18 Abs. 1 KoG . Haftung für Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Gegenpartei mit dem eigenen erstinstanzlichen Kostenvorschuss. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.04.2008 Fallnummer: 11 08 28 LGVE: 2008 I Nr. 37 Leitsatz: § 18 Abs. 1 KoG . Haftung für Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Gegenpartei mit dem eigenen erstinstanzlichen Kostenvorschuss. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 18 Abs. 1 KoG . Haftung für Deckung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten der Gegenpartei mit dem eigenen erstinstanzlichen Kostenvorschuss.

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In seinem Urteil entschied das Amtsgericht, der Klägerin werde ihr überschüssiger Gerichtskostenvorschuss von Fr. 20'000.-- zurückgezahlt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts erhob die Beklagte Appellation. Die Klägerin beantragte daraufhin, das Obergericht habe die kantonale Gerichtskasse anzuweisen, die Kostenvorschussrestanz von Fr. 20'000.-- zurückzuzahlen. Das Obergericht wies das Gesuch um vorzeitige Rückzahlung ab.

Aus den Erwägungen: Nach § 18 Abs. 1 KoG (SRL Nr. 264) haftet eine Partei, die für Gerichts- oder Beweiskosten Vorschuss geleistet hat, dem Staat mit ihrem Vorschuss neben der kostenpflichtigen Partei.

Zwar führt die Klägerin richtig aus, dass die mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen habe, wer ein Rechtsmittel einlege. Entgegen ihrer Auffassung haftet sie jedoch mit ihrem eigenen Vorschuss - auch wenn dieser vor Vorinstanz geleistet wurde - für alle Gerichtskosten, also auch denjenigen des Obergerichts, unabhängig von der Frage, welche Partei kostenpflichtig wird. Sollte die Klägerin im Appellationsverfahren ganz oder überwiegend unterliegen, würde primär ihr Kostenvorschuss zur Deckung der Gerichtskosten verwendet.

Dementsprechend ist der Antrag der Klägerin auf Auszahlung der Restanz ihrer erstinstanzlichen Kostenvorschüsse im Umfang von Fr. 20'000.-- abzuweisen.

I. Kammer, 16. April 2008 (11 08 28)

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