Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 16.02.2009 Fallnummer: 11 08 155 LGVE: 2009 I Nr. 21 Leitsatz: §§ 18 Abs. 1 und 127 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 2 KoV. Die Schadlosbürgschaft gemäss Art. 495 Abs. 3 OR fällt nicht unter die Sicherstellungsarten gemäss § 127 Abs. 1 ZPO. Streitwert bei Klage auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts bezüglich eines landwirtschaftlichen Gewerbes. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 18 Abs. 1 und 127 Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 2 KoV. Die Schadlosbürgschaft gemäss Art. 495 Abs. 3 OR fällt nicht unter die Sicherstellungsarten gemäss § 127 Abs. 1 ZPO. Streitwert bei Klage auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts bezüglich eines landwirtschaftlichen Gewerbes.
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In einem Prozess betreffend ein gesetzliches Vorkaufsrecht an einem landwirtschaftlichen Gewerbe wurde das Kostensicherungsgesuch der Beklagten gutgeheissen und der Kläger verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 45'000.-- zu leisten. Dagegen rekurrierte der Kläger erfolglos ans Obergericht:
Aus den Erwägungen: 3.- In formeller Hinsicht rügen die Beklagten, der Kläger verlange lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, ohne einen Antrag in der Sache zu stellen. Da der Rekurs ein reformatorisches Rechtsmittel sei, liege ein ungenügender Antrag vor, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
Ein Antrag in der Sache kann nicht nur explizit gestellt werden, sondern sich auch aus der Begründung des Rekurses ergeben (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 260 ZPO N 3). Bei Unklarheit eines Antrags muss dieser anhand der Begründung nach Treu und Glauben wie eine privatrechtliche Willenserklärung ausgelegt oder in zulässiger Weise ergänzt bzw. präzisiert werden (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., § 70 ZPO N 2 mit weiteren Hinweisen). Aus Antrag und Begründung des Rekurses ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass der Kläger sinngemäss die Abweisung des Sicherstellungsbegehrens beantragt. Für den Fall der Rekursabweisung beantragt er die Reduzierung des Sicherstellungsbetrags auf höchstens Fr. 25'000.--. Auf den Rekurs ist demnach einzutreten.
4.- Der Amtsgerichtspräsident erachtete die Zahlungsunfähigkeit des Klägers als glaubhaft gemacht. Der Kläger räume ein, dass sein Einkommen aus einem Lehrlingslohn als Landwirtschaftslehrling bestehe. Auch habe er der Behauptung der Beklagten, er verfüge über kein Vermögen, nicht explizit widersprochen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass die Aktiven des Klägers wahrscheinlich nicht ausreichen werden, im Falle des Unterliegens im Prozess die Gegenpartei zu entschädigen. Das gelte umso mehr, als der Streitwert recht hoch sei und nach der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Glaubhaftmachung kein allzu strenger Massstab zu legen sei. Mit diesen massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Kläger im Rekurs nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb sie falsch sein sollen. Sie gelten daher als akzeptiert. Mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist insoweit auf den Rekurs nicht einzutreten (LGVE 2007 I Nr. 36).
Das Rekursverfahren - auch kleine Appellation genannt (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., § 258 ZPO N 1) - bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine Richtigkeit und nicht die uneingeschränkte Weiterführung des erstinstanzlichen Verfahrens (LGVE 2003 I Nr. 46 analog). Daher ist auf den Rekurs auch insoweit nicht einzutreten, als der Kläger zu den Vorbringen der Beklagten vor Vorinstanz Stellung nimmt und geltend macht, diese hätten die Zahlungsunfähigkeit des Klägers im Sinne von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO nicht glaubhaft gemacht.
Soweit der Kläger schliesslich aktenwidrige Feststellungen der Vorinstanz rügt, ohne darzulegen, inwieweit diese den Entscheid zu seinem Nachteil beeinflusst haben sollen, fehlt es ebenfalls an einer substanziierten Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid.
Zusammenfassend ist somit auch vor Obergericht davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Sicherheitsleistung (gemäss § 125 Abs. 1 lit. b ZPO) erfüllt sind, indem glaubhaft gemacht ist, dass die Aktiven des Klägers wahrscheinlich nicht ausreichen werden, im Falle des Unterliegens im Prozess die Beklagten zu entschädigen.
5.- Der Kläger bringt vor, X. habe sich gegenüber den Beklagten verpflichtet, bis zum Betrag von Fr. 55'000.-- als Schadlosbürge gemäss Art. 495 Abs. 3 OR einzustehen. Mit der Zustellung der Bürgschaftserklärung an die Beklagten sei zwischen den Gläubigern als Antragstellern und X. als Akzeptant ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Damit besässen die Beklagten eine rechtsgenügliche Sicherheit und es bestehe kein zusätzlicher Anspruch auf Kostensicherung gegenüber dem Kläger.
Die Beklagten lehnen es ab, sich anstelle der Kostensicherung mit der von X. angebotenen Schadlosbürgschaft zu begnügen. Diese vermöge die Sicherheitsleistung im Sinne von § 127 ZPO nicht zu ersetzen.
Inwiefern die Beklagten X. um Schadloshaltung gebeten haben sollen, ist nicht dargetan. Es ist somit nicht bewiesen, dass zwischen X. und den Beklagten ein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen ist. Gemäss § 127 Abs. 1 ZPO muss die Sicherheit durch Hinterlegung von Bargeld, Wertpapieren oder durch Bankgarantie geleistet werden. Andere Hinterlegungsarten sind im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beklagten können daher nicht verpflichtet werden, die angebotene Schadlosbürgschaft zu akzeptieren. Diese entspricht den vom Gesetz genannten Sicherungsarten auch deshalb nicht, weil der Schadlosbürge erst belangt werden kann, wenn gegen den Hauptschuldner ein definitiver Verlustschein vorliegt oder wenn der Hauptschuldner den Wohnsitz ins Ausland verlegt hat und in der Schweiz nicht mehr belangt werden kann oder wenn infolge Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland eine erhebliche Erschwerung der Rechtsverfolgung eingetreten ist (Art. 495 Abs. 3 OR). Damit aber ist die Inanspruchnahme der Sicherheit von weiteren Voraussetzungen abhängig, während die gesetzlich statuierten Sicherheiten dem Gläubiger ohne weitere Voraussetzungen Befriedigung verschaffen (mit Ausnahme des Falles, dass Wertpapiere an Werthaltigkeit verlieren und daher als Deckung möglicherweise nicht ausreichen). Das Argument des Klägers, es sei nicht der Sinn der Kostensicherung, den Gläubiger, dem Kostensicherung gewährt worden sei, gegenüber jenem ohne oder mit abgewiesener Kostensicherung zu bevorzugen, lässt ausser Acht, dass bei Gutheissung der Kostensicherung ein Sicherungsgrund gegeben ist, der bei abgewiesener oder nicht geltend gemachter Kostensicherung nicht besteht. Liegen somit unterschiedliche Sachverhalte vor, kann schon aus diesem Grund nicht von einer Ungleichbehandlung gesprochen werden.
6.- Der Kläger verlangt im Falle der Bestätigung der Sicherheitsleistung deren Herabsetzung. Er macht geltend, der Streitwert entspreche im Falle eines gesetzlichen Vorkaufsrechts jenem Betrag, den der Vorkaufsberechtigte für die vom Käufer erworbene Liegenschaft bezahlen müsste. Gemäss Art. 44 BGBB entspreche der Preis für die Übernahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Zusammenhang mit der Ausübung eines gesetzlichen (Verwandten-)Vorkaufsrechts dem Ertragswert. Dieser bemesse sich für das landwirtschaftliche Gewerbe A. im Zeitpunkt des Verkaufs auf Fr. 365'487.-- plus Fr. 80'000.-- Betriebsinventar. Bei einem Übernahmepreis von insgesamt Fr. 445'487.-- wäre daher ein Betrag von höchstens Fr. 25'000.-- sicherzustellen. Die Beklagten widersprechen dem unter Hinweis auf BGE 109 II 245 E. 1, wonach der Streitwert auch bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht dem vereinbarten Kaufpreis entspreche. Der Amtsgerichtspräsident hielt unter Berufung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung fest, der Streitwert entspreche bei Klagen auf Anerkennung und Durchsetzung eines Vorkaufsrechts dem vereinbarten Kaufpreis; der Streitwert belaufe sich daher auf Fr. 880'000.-- (Grundstücke und Inventar).
Der Streitwert bestimmt sich nach dem Klagebegehren (§ 18 Abs. 1 ZPO), mit welchem der Kläger die landwirtschaftliche Liegenschaft A. in E., die den Beklagten von den Nebenintervenienten zum Preis von Fr. 880'000.-- (Grundstücke und Inventar) verkauft worden ist, zum Ertragswert an sich ziehen will. Das klägerische Interesse besteht somit im Erwerb der die Liegenschaft A. ausmachenden Grundstücke, während das Interesse der Beklagten darauf gerichtet ist, dass es beim Verkauf zum Preis von Fr. 880'000.-- bleibt. Das Interesse der Parteien am Prozessausgang ist demnach unterschiedlich hoch. Bei dieser Sachlage gilt der höhere Betrag als Streitwert (§ 3 Abs. 2 KoV). Das entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Streitwerts in solchen Fällen (vgl. BGE 109 II 248 E. 1). Der vom Amtsgerichtspräsidenten festgesetzte Sicherstellungsbetrag ist somit nicht zu beanstanden.
I. Kammer, 16. Februar 2009 (11 08 155)