Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 04.05.2009 Fallnummer: 11 08 146 LGVE: 2009 I Nr. 17 Leitsatz: Art. 1100 ff. OR. Definitiv wird die Einlösung eines Checks, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der vorbehaltlosen Gutschrift erlangt hat bzw. nicht innert Frist eine Rückbelastung seitens der Bank vorgenommen wird. Möglich ist aber auch eine Einlösungsfiktion durch Zeitablauf. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 1100 ff. OR. Definitiv wird die Einlösung eines Checks, wenn der Auftraggeber Kenntnis von der vorbehaltlosen Gutschrift erlangt hat bzw. nicht innert Frist eine Rückbelastung seitens der Bank vorgenommen wird. Möglich ist aber auch eine Einlösungsfiktion durch Zeitablauf.
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Die Bank A. (Beklagte) hatte aufgrund zweier Checks am 24. März 2005 den Betrag von EUR 577'765.-- auf dem Kontokorrentkonto des Klägers K. provisorisch gutgeschrieben. Am 21. September 2005 belastete sie das Kontokorrentkonto des Klägers mit insgesamt EUR 577'844.-- (inkl. EUR 79.-- Spesen), weil das Indossament der Check-Rimesse vom 21. März 2005 über EUR 577'765.-- nicht konform sei. Der Kläger verlangte von der Beklagten in der Folge EUR 577'844.-- nebst 5 % Zins seit 24. März 2005, weil die Rückbelastung der Checks zu Unrecht erfolgt sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen appellierte K. an das Obergericht des Kantons Luzern.
Aus den Erwägungen: 2.- Das Amtsgericht erwog, die Rückbelastung durch die Beklagte entspreche sowohl deren Inkassomandat als auch den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Der Kläger vertritt die Auffassung, die bezogene Bank - die französische Caisse B. - habe die fraglichen Checks am 1. April 2005 bedingungslos honoriert. Damit sei der von der Beklagten vorbehaltene Eingang definitiv erfolgt und es könne nicht mehr von unbezahlten Checks im Sinne von Art. 12 AGB gesprochen werden. Eine nachträgliche Rückbelastung betreffe nicht sein Rechtsverhältnis zur Beklagten, sondern allenfalls die Beziehung zwischen den beteiligten Banken: nebst der Beklagten und der bezogenen Bank die Korrespondenzbank der Beklagten in Frankreich, die Crédit C.
2.1. Am 21. März 2005 übermittelte der Kläger der Beklagten zwei Checks über insgesamt EUR 577'765.-- zur "sofortigen Gutschrift E.v.". Als Begünstigter gab er "Büro K." an. Die Beklagte schrieb dem "Büro K." bzw. dem Kläger am 24. März 2005 mit Valuta vom 5. April 2005 den Betrag mit dem Vermerk "Eingang vorbehalten" gut. Gleichermassen schrieb ihr die Crédit C., an den sie die beiden Checks weitergeleitet hatte, den Betrag gut. Gemäss cash letter agreement, das die Beklagte und die Crédit C. abgeschlossen haben, wurde diese Gutschrift "final only in the absence of return of the cheque unpaid". Was die bezogene Bank betrifft, so bestreitet die Beklagte die Behauptung des Klägers, die Caisse B. habe die beiden Checks am 1. April 2005 bedingungslos honoriert.
2.2. Die Klausel "Eingang vorbehalten" bedeutet, dass die Gutschrift erst endgültig werden kann und soll, wenn die Checks von der bezogenen Bank wirklich eingelöst sind. Mit anderen Worten kann nur die tatsächliche Einlösung der Checks als erfolgreich ausgegangenes Inkasso gelten und die resolutiv bedingte Gutschrift zu einer definitiven werden lassen. Indem der Kläger selber das Checkinkasso mit der besagten Klausel in Auftrag gegeben hat, akzeptierte er zwangsläufig auch, dass die Beklagte den Erfolg des Inkassos von den Rechtsverhältnissen abhängig machte, unter denen sie gegenüber Dritten nach Massgabe der für Checkeinlösungen geltenden Abkommen eine effektive Zahlung erwirken konnte. Insoweit ist die Ansicht des Klägers, die bankinternen Beziehungen berühre das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht, zu verwerfen (SOG 1988 S. 30 E. 3a).
2.3. Es ist der Beklagten zuzustimmen, dass die kläg.Bel. 8 und 9 einzig zeigen, dass die bezogene Bank die Checks am 1. April 2005 "regelte". Dass die Caisse B. eine bedingungslose Honorierung vorgenommen hatte, ergibt sich nicht daraus. Kläg.Bel. 8 und 9 beweisen lediglich, dass die bezogene Bank das Konto des Ausstellers (G.) mit den Checkbeträgen belastet und die Gelder offenbar der Crédit C. weitergeleitet hat. Über die Ausgestaltung der damaligen Kontobelastung resp. der damaligen Gutschrift zu Handen der Crédit C. sagen sie nichts. Aus diesem Schweigen im Rahmen des Rückforderungsschreibens kann nicht eine bedingungslose Honorierung der Caisse B. abgeleitet werden.
Entscheidend ist der Umstand, dass der Kläger die Checkbeträge zu seinen Gunsten ausbezahlen liess und - gemäss eigener Sachverhaltsdarstellung - zu Gunsten von S. und E. weiterverwendete. Demgegenüber führte die Caisse B. in kläg.Bel. 8 und 9 die Z. als Begünstigte auf. Diese hatte aber anscheinend nichts gutgeschrieben bekommen. Aus entsprechendem oder einem anderen Grund sah sich die Crédit C. jedenfalls dazu veranlasst, bei der Beklagten nach dem genauen Begünstigten zu fragen. Der Kläger erläutert im vorliegenden (Zivil-)Verfahren weder sein Verhältnis zur Z. noch dasjenige zwischen ihm und S. sowie E. bzw. dasjenige zwischen diesen und der Z. Er bezeichnet S. und E. lediglich als seine Auftraggeber. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Checks - wenn nicht auf eigene Rechnung - auf deren Rechnung bei der Beklagten einreichte.
2.4. Dass ein Check als tatsächlich eingelöst gilt, hängt primär davon ab, dass der Checkbetrag zu Gunsten des Checkinhabers verfügbar gemacht wird (SOG 1988 S. 31). Nach dem Gesagten richtete sich der Einlösungswille der Caisse B. auf die Z. und nicht auf den Kläger oder dessen "Hintermänner". Der Ansicht des Klägers, wonach die Checkeinlösung mit der Honorierung vom 1. April 2005 perfekt gewesen sein soll, kann somit von vornherein nicht gefolgt werden.
Wenn auch in einem Teil der Lehre die Meinung herrscht, dass die Einlösung bereits mit der vorbehaltlosen Belastung des Ausstellerkontos bewirkt ist, wird sie diesfalls erst definitiv, wenn der Auftraggeber (Kläger) Kenntnis von der vorbehaltlosen Gutschrift erlangt hat bzw. nicht innert Frist eine Rückbelastung seitens der Bank vorgenommen wird (Brigitte von der Crone-Schmocker, Das Checkinkasso und die Checktrunancation, Zürich 1986, S. 66 Mitte; vgl. dazu auch SOG 1988 S. 32). Der Kläger behauptet nicht, dass er bereits vor der "Rückabwicklung" Kenntnis von der bedingungslosen Belastung/Gutschrift des Aussteller-/(Inkasso-)Bankkontos vom 1. April 2005 hatte. Zwar soll ihm die Beklagte bestätigt haben, dass sie das Geld erhalten habe. Nach zutreffender Darlegung der Beklagten war indessen nicht von einem definitiven Eingang die Rede. Aus kläg.Bel. 7 S. 1 oben lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Weitere Beweismittel bietet der Kläger nicht an, obwohl ihn diesbezüglich die Beweislast trifft.
Bei dieser Sachlage, namentlich unter Berücksichtigung der bankinternen Abwicklung, können die beiden Checks nicht als tatsächlich zu Gunsten des Klägers eingelöst oder bezahlt gelten.
2.5. Eine andere Frage ist, ob eine Einlösungsfiktion durch Zeitablauf vorliegt. Die Beklagte hat die streitige Rückbelastung am 21. September 2005 mehr als fünf Monate nach der provisorischen (Valuta-)Gutschrift vorgenommen. Dies ist angesichts der im Checkrecht geltenden kurzen Fristen ungewöhnlich lang.
Art. 12 AGB, der das Rückbelastungsrecht gutgeschriebener unbezahlter Checks normiert, macht in zeitlicher Hinsicht keine Angaben. Zu beachten sind - abgesehen von möglichen Verjährungsfristen - in jedem Fall die Grenzen des Handelns nach Treu und Glauben (vgl. von der Crone-Schmocker, a.a.O., S. 66 oben). In concreto kann der Beklagten kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Aus kläg.Bel. 7 erhellt, dass der Kläger um die Nachfrage der Crédit C. anfangs April 2005 bei der Beklagten in Bezug auf den Checkbegünstigten und damit um den "Schwebezustand" der Gutschrift wusste. Er behauptet resp. beweist nicht, dass die Beklagte danach untätig geblieben ist resp. in der Zwischenzeit eine Verbuchung erhalten hat, auf deren Endgültigkeit sie vertrauen konnte (vgl. E. 2.4 in fine).
Demnach bleibt es dabei, dass es sich bei den beiden Checks um von Anfang an unbezahlte handelt, was die Beklagte im Sinne von Art. 12 AGB zur Rückbelastung berechtigte. Ob und inwieweit Art. 12 AGB die Rückbelastung von nachträglich unbezahlten Checks beinhaltet, kann offen gelassen werden.
I. Kammer, 4. Mai 2009 (11 08 146)