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Luzern Obergericht I. Kammer 18.12.2007 11 07 73 (2008 I Nr. 34)

December 18, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·396 words·~2 min·6

Summary

§ 251 ZPO. Nichteintreten auf Anschlussappellation infolge verspäteter Anfechtung des während es erstinstanzlichen Verfahrens ausgestellten Arbeitszeugnisses. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 18.12.2007 Fallnummer: 11 07 73 LGVE: 2008 I Nr. 34 Leitsatz: § 251 ZPO. Nichteintreten auf Anschlussappellation infolge verspäteter Anfechtung des während es erstinstanzlichen Verfahrens ausgestellten Arbeitszeugnisses. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 251 ZPO. Nichteintreten auf Anschlussappellation infolge verspäteter Anfechtung des während es erstinstanzlichen Verfahrens ausgestellten Arbeitszeugnisses.

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Vor Arbeitsgericht forderte der Kläger von der Beklagten neben ausstehendem Lohn u.a. die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Das Arbeitsgericht sprach den eingeklagten Betrag zu und hinsichtlich des Arbeitszeugnisses nahm es an, dieser Streitpunkt habe sich aussergerichtlich erledigt. Der Kläger fordere mit seiner Anschlussappellation die Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses mit verändertem Inhalt.

Aus den Erwägungen: 4.1. Kurz nach der Verhandlung vom 17. Januar 2007 stellte die Beklagte dem Kläger ein Arbeitszeugnis aus. Weil der Kläger darauf nicht reagiert habe, betrachtete das Arbeitsgericht deshalb diesen Streitpunkt als aussergerichtlich erledigt. In der Anschlussappellation blieb unbestritten, dass keine Reaktion erfolgte.

4.2. Die Beklagte kam dem Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses schon im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nach. Zur Wahrung seiner Rechte hätte deshalb der Kläger das erhaltene Zeugnis nach Treu und Glauben noch vor Arbeitsgericht inhaltlich substanziiert beanstanden müssen. Durch sein passives Verhalten brachte er zum Ausdruck, das Thema Arbeitszeugnis sei für ihn erledigt. Prozessual anerkannte er damit das ausgestellte Zeugnis als richtige Erfüllung seines diesbezüglichen Klagebegehrens (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C.129/2003 vom 5.9.2003 E. 6.1, wonach der Arbeitgeber die Beweislast für das Ausstellen des Arbeitszeugnisses trägt, während der Arbeitnehmer den abweichenden Inhalt zu beweisen hat). Diese Schlussfolgerung ist umso mehr gerechtfertigt, als sich der Kläger in seiner Klage eine Stellungnahme zum Arbeitszeugnis (mit Präzisierung der vorgelegten Fassung) ausdrücklich vorbehielt. Dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäss Art. 343 Abs. 4 OR der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, ändert nichts. Diese Regel des Arbeitsvertragsrechts entbindet die Parteien nicht von der Pflicht rechtzeitiger substanziierter Bestreitung und hindert demnach nicht, eine prozessuale Anerkennung zu bejahen.

Ob die vom Arbeitsgericht angenommene aussergerichtlich erfolgte Verständigung über das Arbeitszeugnis tatsächlich zustande gekommen ist, kann demnach offen bleiben, auch wenn aufgrund der Aktenlage Vieles für eine solche vergleichsweise Erledigung spricht (vgl. Schreiben des Rechtsvertreters des Klägers vom 1.2.2007 an die Beklagte [mit Kopie an das Arbeitsgericht], worin er das ausstehende Arbeitszeugnis abmahnt und androht, bei unbenützt verstrichenem Fristablauf dem Gericht mitzuteilen, dass die Bemühungen für eine vergleichsweise Erledigung dieses Klagebegehrens gescheitert seien).

Infolge verspäteter Anfechtung des Arbeitszeugnisses ist auf die Anschlussappellation nicht einzutreten.

I. Kammer, 18. Dezember 2007 (11 07 73)

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