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Luzern Obergericht I. Kammer 19.11.2008 11 07 153.1 (2009 I Nr. 22)

November 19, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·281 words·~1 min·6

Summary

§§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Parteientschädigung für einfache Streitgenossen und Haftung für Prozesskosten. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.11.2008 Fallnummer: 11 07 153.1 LGVE: 2009 I Nr. 22 Leitsatz: §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Parteientschädigung für einfache Streitgenossen und Haftung für Prozesskosten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 50 Abs. 2 und 122 ZPO. Parteientschädigung für einfache Streitgenossen und Haftung für Prozesskosten.

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Die Beklagten sind berechtigt, als einfache Streitgenossen den Prozess unabhängig voneinander zu führen (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie können sich deshalb durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. Von diesem Recht auf Einzelvertretung zu unterscheiden ist die Frage, ob die Streitgenossen nur gemeinsam Anspruch auf eine oder aber Anspruch auf mehrere Parteientschädigungen haben. Massgebend dafür ist, ob die Beklagten begründeten Anlass hatten, sich einzeln statt gemeinsam vertreten zu lassen. Eine getrennte Vertretung erscheint namentlich bei Interessengegensätzen zwischen den einzelnen Streitgenossen oder bei einer materiell für sie verschiedenen Entscheidung geboten. Besteht dagegen kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung ist nur eine einfache Parteientschädigung zu sprechen (BGE 125 III 138; LGVE 1975 I Nr. 258).

Die Beklagten wurden aus dem gleichen Rechtsgrund eingeklagt. Sie beantragten beide mit im Wesentlichen gleichgerichteter Argumentation die Abweisung der Klage und wurden solidarisch zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilt. Eine Interessenkollision zwischen ihnen ist nicht auszumachen. Es bestand daher kein objektiv-sachlicher Grund für eine getrennte Vertretung. Demzufolge ist bei Ermittlung der gesamten Prozesskosten nur eine einzige Parteientschädigung für die beiden Beklagten einzurechnen. (¿)

Da die Beklagten den Prozess getrennt führen, ist nicht auf solidarische oder subsidiäre, sondern auf getrennte Haftung zu erkennen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, § 122 ZPO N 2).

(Weitere Erwägungen dieses Urteils sind unter www.lu.ch/index/gerichte/rechtsprechung.htm publiziert.)

I. Kammer, 19. November 2008 (11 07 153)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 26. Mai 2009 abgewiesen [5A_34/2009, 5A_59/2009, 5A_60/2009].)

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