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Luzern Obergericht I. Kammer 02.06.2006 11 06 49 (2006 I Nr. 30)

June 2, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·767 words·~4 min·5

Summary

§§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist. Werden gesundheitliche Gründe als Verschiebungsgrund geltend gemacht, kann der Richter ein aussagekräftiges Arztzeugnis einverlangen. Bestätigung der Rechtsprechung. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 02.06.2006 Fallnummer: 11 06 49 LGVE: 2006 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist. Werden gesundheitliche Gründe als Verschiebungsgrund geltend gemacht, kann der Richter ein aussagekräftiges Arztzeugnis einverlangen. Bestätigung der Rechtsprechung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch automatisch entsprochen wird. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist. Werden gesundheitliche Gründe als Verschiebungsgrund geltend gemacht, kann der Richter ein aussagekräftiges Arztzeugnis einverlangen. Bestätigung der Rechtsprechung.

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Der Friedensrichter von X. lud den Beklagten auf Montag, 6. März 2006, zu zwei Sühneverhandlungen vor. Der Beklagte nahm die Vorladungen am 8. Februar 2006 von der Post in Empfang. Am 10. Februar 2006 ersuchte er um Verschiebung der Verhandlungen mit der Begründung, ihm stehe in der Woche vom 6. März 2006 ein Spitaleintritt bevor und er könne daher aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Verhandlungen teilnehmen. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass er bis 28. Februar 2006 abwesend sei. Der Friedensrichter teilte ihm mit, er könne dem Verschiebungsgesuch nur entsprechen, wenn er bis 2. März 2006 ein entsprechendes Arztzeugnis oder die Bestätigung des Spitals vorlege. Einstweilen bleibe es bei den vorgesehenen Verhandlungsterminen. Am 2. März 2006 teilte der Beklagte dem Friedensrichter erneut mit, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht an den Verhandlungen vom 6. März 2006 teilnehmen. Die gewünschten Unterlagen erhalte er umgehend. Dem Schreiben waren ein Arztzeugnis und eine Kostengutsprache seiner Krankenkasse für einen Spitaleintritt ab 7. März 2006 beigelegt. Der Friedensrichter hielt die Entschuldigung für ungenügend, führte die Verhandlungen wie vorgesehen am 6. März 2006 durch und auferlegte dem nicht erschienenen Beklagten die Kosten. Den Rekurs gegen den Kostenentscheid wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen: 4.- Der Beklagte macht im Wesentlichen geltend, der Friedensrichter hätte das Arztzeugnis, das ihm ab 1. März 2006 bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, als Entschuldigungsgrund akzeptieren müssen. Es liege eine Amtsanmassung vor, wenn der Friedensrichter sich über den medizinischen Befund hinweg setze und willkürlich feststelle, er wäre verhandlungsfähig gewesen. Er sei genügend entschuldigt gewesen, weshalb kein Weisungsschein hätte ausgestellt und ihm keine Kosten hätten auferlegt werden dürfen.

5.- Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss § 80 Abs. 1 ZPO kann der Richter von ihm festgelegte Vorladungstermine verschieben, wenn er vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird. Er berücksichtigt dabei den Zweck des Verfahrens, die Vorschriften über dessen Dauer, die Schwierigkeit der Sache sowie schutzwürdige Interessen der Beteiligten (§ 81 ZPO). Angesichts des gesetzlichen Gebotes einer zügigen Verfahrensdurchführung (§ 189 Abs. 1 ZPO) ist der Friedensrichter gehalten, kurz bemessene Fristen und Termine anzusetzen. Verhandlungstermine können verschoben werden, wenn der Verpflichtete rechtzeitig, d.h. frühzeitig vor dem fraglichen Zeitpunkt unter Angabe triftiger Gründe darum ersucht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 und 3 zu § 81).

Die vom Beklagten geltend gemachten gesundheitlichen Gründe (bevorstehender Spitaleintritt) waren grundsätzlich geeignet, die Verschiebung der Verhandlung auch in einem Vermittlungsverfahren zu erwirken. Es versteht sich von selbst, dass diese aber glaubhaft gemacht werden müssen. Zu Recht verlangte der Friedensrichter die Vorlage eines entsprechenden Arztzeugnisses oder die Bestätigung des Spitals und hielt einstweilen an den vorgesehenen Verhandlungsterminen fest. Dem Friedensrichter steht bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verschiebungsgesuch gutzuheissen sei, ein weiter Bereich freien Ermessens zu. Der Verpflichtete kann nicht davon ausgehen, dass seinem Gesuch automatisch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Richter nicht widerrufen ist. Steht die Anwort des Richters vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt (LGVE 2001 I Nr. 20; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 81 ZPO). Indem der Beklagte dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, kann er sich nicht auf die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Gründe für die Verschiebung der Verhandlung berufen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beklagte nach Treu und Glauben mit der Abzitierung der Verhandlungen rechnen durfte, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, allein das Einreichen des Arztzeugnisses - das übrigens keine näheren Angaben zu seinem Gesundheitszustand macht und daher wenig aussagekräftig ist - führe zur Verschiebung der Verhandlungen. Er hätte sich beim Friedensrichter erkundigen müssen, ob nun seinem Gesuch gestützt auf die nachgereichten Unterlagen entsprochen werde und durfte nicht einfach der Verhandlung fernbleiben.

I. Kammer, 2. Juni 2006 (11 06 49)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 14. September 2006 nicht eingetreten [4P.186/2006].)

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