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Luzern Obergericht I. Kammer 15.01.2007 11 06 155

January 15, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·3,024 words·~15 min·5

Summary

Art. 3b und d, 14 UWG. Verbot von unlauteren Werbeaussagen für eine Fachmesse im Schönheits- und Kosmetikbereich im vorsorglichen Massnahmeverfahren. | UWG (unlauterer Wettbewerb)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: UWG (unlauterer Wettbewerb) Entscheiddatum: 15.01.2007 Fallnummer: 11 06 155 LGVE: Leitsatz: Art. 3b und d, 14 UWG. Verbot von unlauteren Werbeaussagen für eine Fachmesse im Schönheits- und Kosmetikbereich im vorsorglichen Massnahmeverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 3b und d, 14 UWG. Verbot von unlauteren Werbeaussagen für eine Fachmesse im Schönheits- und Kosmetikbereich im vorsorglichen Massnahmeverfahren.

====================================================================== Erwägungen

1. Alle Parteien sind im Bereich der Vermarktung von Schönheit und/oder Kosmetik tätig. Die Gesuchstellerin veranstaltet seit zwölf Jahren anfangs März in B. die Messe X. Die Gesuchsgegnerin 2 wird erstmals vom 24. bis 26. Februar 2007 im A. die Fachmesse Y. organisieren. Bei beiden Veranstaltungen handelt es sich um eine Fachmesse und nicht um eine Publikumsmesse.

2. Mit Gesuch vom 29. September 2006 beantragte die Gesuchstellerin, den Gesuchsgegnern sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB vorsorglich zu verbieten, für die Kosmetikfachmesse Y. vom 24. bis 26. Februar 2007 in irgendeiner Art und Weise, insbesondere in Prospekten für diese Messe, in der Fachzeitschrift Z. oder auf dem Internet (insb. auf den Webpages www.....ch und www¿...ch) mit folgenden Aussagen bzw. Inhalten einzeln oder in Kombination zu werben:

a) "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation";

b) "Die Profi-Fachmesse vereinigt die ganze Schönheitsbranche der Schweiz";

c) "300 Aussteller & Produkte im Fachbereich";

d) Für den Fall, dass mit der Anzahl von Ausstellern geworben wird: Blosse Nennung von Marken bzw. Produkten, ohne deren Zuordnung zu tatsächlich präsenten Ausstellern mit deren namentlicher Bezeichnung zu ermöglichen;

e) "20'000 m2 Messefläche";

f) "12'000 Parkplätze";

g) "24 Restaurants";

h) "Shopping Center" und/oder

i) "eigener Bahnhof".

Für den Fall, dass die Gesuchsgegner vor dem 15. Oktober 2006 nicht angehört werden könnten, sei das beantragte Verbot einstweilen ohne Anhörung zu erlassen.

3. Mit dringlicher Anordnung vom 17. Oktober 2006 verbot die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten den Beklagten, die vom 24. bis 27. Februar 2007 stattfindende Kosmetikfachmesse Y. mit folgenden Äusserungen zu bewerben:

- "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation";

- "Die Profi-Fachmesse vereinigt die ganze Schönheitsbranche der Schweiz".

Den verantwortlichen Organen und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerinnen 1 bis 3 bzw. dem Gesuchsgegner 4 wurde bei Widerhandlungen gegen das Verbot gestützt auf Art. 292 StGB eine Strafe mit Haft oder Busse angedroht. Im Übrigen wies die delegierte Richterin die Begehren betreffend Erlass dringlicher Anordnungen ab.

4. Am 14. November 2006 erliess die delegierte Richterin folgenden Rechtsspruch:

1. Den Gesuchsgegnern wird verboten, die vom 24. bis 27. Februar 2007 stattfindende Kosmetikfachmesse Y. mit folgenden Äusserungen zu bewerben:

- "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation";

- "Die Profi-Fachmesse vereinigt die ganze Schönheitsbranche der Schweiz".

2. Falls die verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerinnen 1 bis 3, bzw. der Beklagte 4, gegen das Verbot von Ziffer 1 widerhandeln, wird ihnen gestützt auf Art. 292 StGB eine Strafe mit Haft oder Busse angedroht.

3. Sämtliche anders lautenden und weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

4. Die Gesuchstellerin hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids Ansprüche nach Art. 9 UWG einzuklagen, andernfalls fallen die Massnahmen nach den Ziffern 1 und 2 des Rechtsspruchs dahin.

5. Die Gesuchstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Jede Partei trägt ihre eigenen Partei- und Anwaltskosten.

Die delegierte Richterin kam zum Schluss, dass aufgrund der erheblichen örtlichen und zeitlichen Nähe zwischen den beiden Messen und des Umstands, dass erstmals zwei ähnliche Fachmessen stattfänden, eine erhebliche Gefahr bestehe, dass potentielle Kunden die beiden Messen verwechselten. Die Werbung für die Y. sei zwar völlig anders konzipiert als die Werbung für die X. Diese andere Art der Werbung werde allerdings mit dem beanstandeten Satz "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation" wieder relativiert. Auch beim branchenkundigen Durchschnittsleser könne dieser Hinweis den Eindruck erwecken, die bisher bekannte Fachmesse präsentiere sich völlig neu, weshalb er unlauter im Sinne von Art. 3 lit. d UWG sei. Die Aussage "Die Profi Messe für den ganzen Beautymarkt Schweiz" erwecke den Eindruck, es finde nur eine Messe statt, nämlich diejenige der Gesuchstellerin, und dies sei ebenfalls unlauter.

5. Gegen diesen Entscheid reichten die Gesuchsgegner am 24. November 2006 Rekurs ein und beantragten dessen Aufhebung. Am 27. November 2006 erhob auch die Gesuchstellerin Rekurs und beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3, soweit damit die Rechtsbegehren Ziffer 1c und Ziffer 1e gemäss Massnahmegesuch vom 29. September 2006 abgewiesen worden seien. Den Gesuchsgegnern sei unter Androhung der Zwangsvollstreckung und der Bestrafung nach Art. 292 StGB vorsorglich zu verbieten, für die Kosmetikfachmesse Y. vom 24. bis 26. Februar 2007 in irgendeiner Art und Weise mit den folgenden Aussagen bzw. Inhalten einzeln oder in Kombination zu werben:

a) "300 bzw. gegen 500 Aussteller und Produkte";

b) "20'000 m2 Messe- bzw. Ausstellungsfläche".

Die beantragten Verbote seien umgehend und ohne Anhörung der Gesuchsgegner zu erlassen und nach Anhörung zu bestätigen.

Mit Rekursantwort vom 11. bzw. 13. Dezember 2006 beantragten die Parteien je die Abweisung des Rekurses der Gegenpartei.

Am 11. Dezember 2006 beantragte die Gesuchstellerin eventualiter, es sei den Gesuchsgegnern unter Androhung gemäss ursprünglichem Massnahmebegehren zu verbieten, für die im Rekursbegehren 2 genannte Kosmetikfachmesse mit den Aussagen bzw. Inhalten einzeln oder in Kombination zu werben:

a) "300 Aussteller & Produkte im Fachbereich"; und

b) "20'000 m2 Messefläche".

Auf den Rekurs sei diesfalls im Übrigen nicht einzutreten.

6. Die Gesuchstellerin beantragte im Rekurs die Aufhebung des angefochtenen Entscheides insofern, als ihre Rechtsbegehren Ziff. 1c (Verbot der Aussage "300 Aussteller & Produkte im Fachbereich") und Ziff. 1e (Verbot der Aussage "20'000 m2 Messefläche") abgewiesen worden waren (Rekursantrag Ziff. 1). Gleichzeitig beantragte sie, den Gesuchsgegnern sei zu verbieten, mit folgenden Aussagen zu werben: "300 bzw. gegen 500 Aussteller und Produkte" sowie "20'000 m2 Messe- bzw. Ausstellungsfläche" (Rekursantrag Ziff. 2). Abgesehen davon, dass diese beiden Anträge nicht identisch sind, geht Antrag Ziff. 2 über das ursprüngliche Rechtsbegehren hinaus, was nicht zulässig ist (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 262). Die beantragte dringliche Anordnung des Verbots gemäss Rekursantrag Ziff. 2 kam daher schon aus diesem Grund nicht in Frage. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 erneuerte die Gesuchstellerin ihre ursprünglichen Rechtsbegehren, die hier massgebend sind.

Beide Parteien haben gegen den vorinstanzlichen Entscheid rekurriert. Da die beiden Rechtsmittel ohnehin im gleichen Verfahren beurteilt werden, erübrigt sich der Antrag der Gesuchstellerin auf Vereinigung der beiden Verfahren.

7. Nach § 260 ZPO ist der Rekurs zu begründen, d.h. der Rekurrent hat sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb dieser in den angefochtenen Punkten falsch sein soll. Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert (vgl. LGVE 2003 I Nr. 45). Die Überprüfung erfolgt aufgrund der in Rekursschrift und Rekursantwort enthaltenen Ausführungen der Parteien (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 260). Der blosse Verweis auf erstinstanzliche Rechtsschriften genügt daher grundsätzlich nicht (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer a.a.O., N 2 zu § 249 ZPO).

8. Art. 14 UWG verweist für die Regelung der vorsorglichen Massnahmen auf Art. 28c - 28f ZGB über den Persönlichkeitsschutz, die sinngemäss anwendbar sind. Zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf es daher kumulativ eines widerrechtlichen Verhaltens im Sinne von Art. 2 f. UWG sowie eines nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils. Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt insbesondere, wer über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 lit. b UWG) oder wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines andern herbeizuführen (Art. 3 lit. d UWG).

Im Massnahmeverfahren müssen Verfügungsanspruch (zu sichernder materiellrechtlicher Anspruch) sowie Verfügungsgrund (Dringlichkeit bzw. Gefährdung der Rechtsdurchsetzung) bloss glaubhaft gemacht werden. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die behauptete Verletzung aufgrund der bestehenden Aktenlage sowie bei summarischer Kognition als wahrscheinlich begründet erscheint (Hauptsachenprognose). Der Richter braucht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein, sondern es genügt, dass ihm aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsachen vermittelt wird, ohne dass er dabei die Möglichkeit ausschliessen müsste, dass die Verhältnisse sich anders gestalten könnten. Zur Prüfung der Frage, ob der geltend gemachte Anspruch als glaubhaft erscheine, hat das Gericht die Vorbringen beider Parteien in gleicher Weise zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts [4P.64/2003] vom 6.6.2003 E. 3.1 und 3.3; veröffentlicht in sic! 2003 S. 984 f.; Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N 30 ff. zu Art. 14 UWG; ZR 1977 Nr. 38 S. 70).

8.1. Die Vorinstanz hat zwei der von der Gesuchstellerin beanstandeten acht Aussagen der Gesuchsgegner als unlauter im Sinne von Art. 3 lit. d UWG betrachtet. Die Gesuchstellerin verlangt das Verbot von zwei weiteren Aussagen, die Gesuchsgegner wenden sich gegen jegliches Verbot und verlangen die Aufhebung des Entscheides. Es ist zunächst entsprechend dem Standpunkt der Gesuchsgegner zu prüfen, ob die Vorinstanz die beiden Äusserungen in ihrer Werbung zu Unrecht verboten hat.

8.2. Die Vorinstanz führte im Zusammenhang mit der Werbung für die Messe der Gesuchsgegnerin 2 aus, diese müsse sich eindeutig von der bereits bekannten Messe unterscheiden, so dass dem Publikum klar werde, dass es sich um eine neue Fachmesse handle. Die Aussage "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation" könne auch beim branchenkundigen Durchschnittsleser den Eindruck erwecken, die bisher bekannte Fachmesse präsentiere sich - aufgrund der geänderten Marktverhältnisse - neu. Die Gesuchsgegner wenden dagegen ein, Sinn der fraglichen Formulierung sei es, mit einer allgemein gehaltenen und neutralen Feststellung darzulegen, dass sich die Fachmesse der Gesuchsgegner von allen bisherigen Messekonzepten klar distanziere. Sie wollten nicht die Fachmesse der Gesuchstellerin nachahmen, sondern sich von ihr klar abheben. Ihre Messe richte sich an die gesamte Beauty-Branche, im Gegensatz zur Messe der Gesuchstellerin, die ausschliesslich auf die Kosmetikbranche fokussiert sei.

Welcher Sinn einer Werbeaussage zukommt, bestimmt sich aus Sicht des angesprochenen Durchschnittskonsumenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11.1.2006 [4C.342/2005] E. 2.2). Nicht entscheidend ist, wie der Werbende seine Werbebotschaft versteht oder verstanden haben will (Streuli-Youssef, Unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden [Art. 3 UWG], in: SIWR V/1 S. 144; Marc Schweninnger, Werbe- und Verkaufsmethoden, in: Geiser/Krauskopf/Münch, Schweizerisches und europäisches Wettbewerbsrecht, Rz 5.17; SMI 1995 S. 403 f.). Die beworbene Messe richtet sich an ein breites Fachpublikum der Schönheitsbranche (Kosmetik, Coiffure, Fusspflege etc); sie spricht damit - entgegen der Darstellung der Gesuchsgegner - dasselbe Publikum an wie die Messe der Gesuchstellerin, wie sich auch aus den Besucherstatistiken der letzten Jahre ergibt. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die beiden Schönheitsmessen in weiten Bereichen deckten und die Unterschiede lediglich marginal seien. Mit diesen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid setzen sich die Gesuchsgegner nicht auseinander, sondern halten an ihrem Standpunkt fest, das Konzept der Messe der Gesuchsgegnerin 2 sei neu und innovativ, ihr Projekt hebe sich von demjenigen der Gesuchstellerin ab, was sie mit dem Satz "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation" hätten zum Ausdruck bringen wollen. Abgesehen davon, dass nicht massgebend ist, wie die Gesuchsgegner ihre Botschaft verstanden haben wollen, überzeugt ihre Begründung schon deswegen nicht, weil sich die beiden Fachmessen, wie erwähnt, nicht grundsätzlich voneinander unterscheiden. Hinzu kommt, dass die von den Gesuchsgegnern erstmals veranstaltete Messe vom 24. bis 26. Februar 2007 auf dem Gelände des A. und damit in unmittelbarer zeitlicher und örtlicher Nähe zur Messe der Gesuchstellerin stattfindet. Es liegt daher auf der Hand, dass die beanstandete Werbeaussage auch bei einem branchenkundigen Durchschnittskonsument den Eindruck erwecken kann, die bisher bekannte Fachmesse präsentiere sich - zufolge veränderter Marktverhältnisse - neu. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Name der von der Gesuchsgegnerin 2 veranstalteten Fachmesse wesentlich anders lautet als derjenige der Messe der Gesuchstellerin. Eine Verwechslungsgefahr ist demnach glaubhaft gemacht, wie auch aus den aufgelegten Schreiben hervorgeht.

8.3. Zur beanstandeten Werbeaussage "Die Profi-Fachmesse vereinigt die ganze Schönheitsbranche der Schweiz" hielt die Vorinstanz fest, nachdem die Messe der Gesuchsgegner erstmals und überdies in grosser örtlicher und zeitlicher Nähe zur Messe der Gesuchstellerin stattfinde, könne diese Aussage den Eindruck erwecken, es finde nur eine Messe statt, nämlich diejenige der Gesuchstellerin. Auch diese Aussage sei unlauter im Sinne von Art. 3 lit. d UWG. Die Gesuchsgegner machen im Wesentlichen geltend, die fragliche Aussage treffe inhaltlich zu, sie sei wahr. Ihr Ausstellungskonzept sei umfassend, es werde die gesamte Schönheitsbranche der Schweiz in einer einzigen Messe versammelt. Damit liege keine unerlaubte Nachahmung im Sinne von Art. 3 lit. d vor.

Aus dem Grundsatz der Wahrheit in der Werbung folgt das Täuschungsverbot. Unwahre Werbung ist täuschend und daher stets unlauter (Streuli-Youssef, a.a.O., SIWR V/1 S. 129; vgl. David/Reutter, Schweizerisches Werberecht, Zürich 2001, S. 120). Sind Angaben mehrdeutig, haben grundsätzlich alle möglichen Auslegungen zu stimmen (SMI 1995 S. 404). Aus dem von den Gesuchsgegnern vor Obergericht neu aufgelegten Schreiben der A. vom 17. November 2006 ergibt sich, dass die Gesuchsgegnerin 2 ein Messeareal von total 20'000 m2 gemietet und den Mietzins überwiesen hat. Damit ist ihre Messe zwar flächenmässig grösser als diejenige der Gesuchstellerin, die nach ihren eigenen Angaben eine Messefläche von 10'000 m2 benötigt. Dieser Umstand allein lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Aussteller zu, zumal auch nicht klar ist, welche Fläche für die eigentliche Ausstellung benutzt wird. Noch weniger lässt sich daraus etwas über die Branchenherkunft der Aussteller ableiten. Die Gesuchstellerin weist darauf hin, aus den von den Gesuchsgegnern selbst publizierten Unterlagen (Teilnehmer- bzw. Markenliste) gehe hervor, dass verschiedene bekannte Firmen wie S., W., G. etc. nicht vertreten seien, was durch die aktuellen Unterlagen bestätigt wird. Unter diesen Umständen ist glaubhaft gemacht, dass die Behauptung der Gesuchsgegner "Die Profi-Fachmesse vereinigt die ganze Schönheitsbranche der Schweiz" schon aus diesem Grund nicht zutreffen kann und daher unlauter ist. Es erübrigt sich daher, weitere mögliche Auslegungen der (mehrdeutigen) Werbeaussage zu prüfen.

Im Übrigen übersehen die Gesuchsgegner bei ihrer Argumentation, dass es beim Tatbestand des Art. 3 lit. d UWG nicht darum geht, ob über leistungsbestimmende Eigenschaften des eigenen Produktes irregeführt wird (damit befasst sich Art. 3 lit. b), sondern darum, ob suggeriert wird, es handle sich um das renommierte Produkt eines Konkurrenten (Baudenbacher, Lauterkeitsrecht, Basel 2001, N 17 zu Art. 3 lit. d UWG). Die Vorinstanz hat eine entsprechende Verwechslungsgefahr bejaht und die beanstandete Äusserung daher als unlauter erklärt, womit sich die Gesuchsgegner nicht substanziiert auseinandergesetzt haben.

9. Die Gesuchstellerin ihrerseits verlangt, den Gesuchsgegnern sei zusätzlich zu verbieten, mit folgenden Aussagen zu werben: "300 Aussteller & Produkte im Fachbereich" sowie "20'000 m2 Messefläche". Sie stützt sich auf Art. 3 lit. b UWG und rügt zudem eine Verletzung von Art. 13a UWG. Die beiden Aussagen seien objektiv unzutreffend und daher unlauter.

9.1. Wie erwähnt, ergibt sich aus der Bestätigung der A. vom 17. November 2006, dass die Gesuchsgegnerin 2 eine Messefläche von 20'000 m2 gemietet und die Miete vorausbezahlt hat. Die Werbeaussage "20'000 m2 Messefläche" erweist sich somit als objektiv zutreffend und verstösst auch sonst nicht gegen Art. 3 lit. b UWG.

9.2. Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Werbeaussage "300 Aussteller & Produkte im Fachbereich" ausgeführt, diese sei allgemein gehalten und lasse offen, ob sich die Zahl 300 auf Aussteller und/oder Produkte im Fachbereich beziehe. Die Gesuchstellerin könne weder glaubhaft machen, dass die Aussage falsch sei, noch dass sie zu Verwechslungen Anlass gebe. Die Gesuchstellerin stellt im Rekurs klar, dass sie nicht eine Verletzungsgefahr im Sinne von Art. 3 lit. d UWG geltend mache, sondern sich auf einen Verstoss gegen Art. 3 lit. b UWG berufe, da die Konkurrenzmesse mit unhaltbaren Grössenordnungen beworben werde. Bereits anhand der Belege im vorinstanzlichen Verfahren sei bewiesen, dass lediglich höchstens 118 Aussteller und Marken vertreten seien.

Aus den von der Gesuchstellerin aufgelegten Werbeunterlagen der Gesuchsgegnerin 2 geht hervor, dass sich bis Ende November 2006 für ihre Messe lediglich etwas über 100 Aussteller angemeldet hatten. Produkte und Marken sind in der Liste nicht aufgeführt, weshalb die Angabe der Gesuchsgegner über die Anzahl Aussteller und Produkte nicht überprüft werden kann, wie die Gesuchstellerin selbst ausführt. Insbesondere aber legt die Gesuchstellerin nicht dar, inwiefern die Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die beanstandete Aussage offen lasse, ob sich die Zahl 300 auf Aussteller und/oder Produkte beziehe, falsch sei. Sie hat daher als unbestritten zu gelten. Es ist demnach nicht glaubhaft gemacht, dass die Werbeaussage "300 Aussteller und Produkte im Fachbereich" unzutreffend und daher unlauter ist. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren auf Art. 13a UWG berufen kann, wonach der Richter dem Werbenden die Beweislast für die Richtigkeit von in der Werbung enthaltenen Tatsachenbehauptungen auferlegen kann (siehe dazu Baudenbacher, a.a.O., N 20 zu Art. 13a; Rauber, Klageberechtigung und prozessrechtliche Bestimmungen, in SIWR V/1 S. 279 f.).

10. Die Vorinstanz hat schliesslich auch die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils bejaht. Die entsprechenden Ausführungen blieben unwidersprochen, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die von beiden Parteien eingereichten Rekurse unbegründet und daher abzuweisen sind.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Anwaltskosten werden wettgeschlagen. Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens betragen Fr. 2'000.-- (§ 10 Abs. 1 KoV). Der erstinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.

Rechtsspruch

1. Den Gesuchsgegnern wird verboten, die vom 24. bis 27. Februar 2007 stattfindende Kosmetikfachmesse Y. mit folgenden Äusserungen zu bewerben:

- "Der Markt verändert sich, somit auch die Präsentation";

- "Die Profi-Fachmesse vereinigt die ganze Schönheitsbranche der Schweiz".

2. Falls die verantwortlichen Organe und geschäftsführenden Personen der Gesuchsgegnerinnen 1 bis 3 bzw. der Gesuchsgegner 4 gegen das Verbot von Ziff. 1 widerhandeln, wird ihnen gestützt auf Art. 292 StGB die Bestrafung mit Busse angedroht.

3. Sämtliche anders lautenden und weitergehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen.

4. Die Gesuchstellerin hat innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids Ansprüche nach Art. 9 UWG einzuklagen, andernfalls fallen die Massnahmen nach den Ziffern 1 und 2 des Rechtsspruchs dahin.

5. Die Gesuchsgegner tragen die Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten zu gleichen Teilen. Die Gesuchstellerin trägt alle übrigen Gerichtskosten. Die Parteien tragen je ihre eigenen Anwaltskosten (die Gesuchsgegner zu gleichen Teilen). Eine andere Kostenverlegung im Hauptprozess bleibt vorbehalten.

Die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- sind durch die Kostenvorschüsse der Parteien (Gesuchstellerin Fr. 3'600.--, Gesuchsgegner Fr. 2'000.--) gedeckt. Die kantonale Gerichtskasse hat der Gesuchstellerin Fr. 600.-- und den Gesuchsgegnern Fr. 1'000.-- zuviel bezahlter Kostenvorschuss zu vergüten.

6. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens 15'000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens 30'000 Franken in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

7. Dieser Entscheid ist den Parteien und der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten zuzustellen.

Luzern, 15. Januar 2007

Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin: Fall Nr. 11 06 155

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