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Luzern Obergericht I. Kammer 29.06.2007 11 06 143 (2007 I Nr. 27)

June 29, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·1,014 words·~5 min·5

Summary

Art. 14 Abs. 3 VVG. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert und kann nicht auf irgendwelche "faktischen" Beziehungen ausgedehnt werden. | VVG (Versicherungsvertragsgesetz)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: VVG (Versicherungsvertragsgesetz) Entscheiddatum: 29.06.2007 Fallnummer: 11 06 143 LGVE: 2007 I Nr. 27 Leitsatz: Art. 14 Abs. 3 VVG. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert und kann nicht auf irgendwelche "faktischen" Beziehungen ausgedehnt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 14 Abs. 3 VVG. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert und kann nicht auf irgendwelche "faktischen" Beziehungen ausgedehnt werden.

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Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Motorfahrzeugversicherung für einen Subaru Impreza WRX ab, der vom Ehemann der Klägerin geleast wurde. Das Fahrzeug wurde ausschliesslich vom Bruder der Klägerin, X., benutzt. In der Nacht vom 30. auf den 31. Mai 2002 brannte der Subaru Impreza auf dem Parkplatz bei dessen Wohnhaus vollständig aus. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung einer Versicherungsleistung, was vom Amtsgericht geschützt wurde. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass X. mit hoher Wahrscheinlichkeit den Brand vorsätzlich verursacht habe. Unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 3 VVG entschied sie, dass die Klägerin für dessen Verhalten einzustehen habe. Die Klägerin appellierte mit Erfolg an das Obergericht.

Aus den Erwägungen: 4.1. Die Klägerin legt in ihrer Appellationsbegründung ausführlich dar, dass nicht bewiesen sei, dass X. den Brand vorsätzlich verursacht habe. Eventualiter wendet sie ein, dass ihr Bruder nicht zu dem in Art. 14 Abs. 3 VVG umschriebenen Personenkreis gehöre. Es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, ihrem Bruder das Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben oder ihn bei seinen Fahrten nicht überwacht zu haben.

4.2. Gemäss Art. 14 Abs. 3 VVG kann der Versicherer seine Leistung in einem Verhältnis kürzen, das dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht, wenn das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden ist, die mit dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und er sich in der Beaufsichtigung durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung handelt es sich bei diesen Drittpersonen um Hausgenossen und Personen, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer nach Art. 55 OR einstehen muss (Hönger/Süsskind, Basler Komm. zum VVG, Basel 2001, N 24 ff. zu Art. 14 VVG; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 361 f.). Schliesslich wird in der Literatur - allerdings ohne eingehende Begründung - auch die Haftungsbestimmung nach Art. 58 Abs. 4 SVG, also die Haftung des Fahrzeughalters für das Verhalten des Fahrzeuglenkers, angeführt (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 26 zu Art. 14 VVG; Maurer, a.a.O., S. 362; anderer Meinung Caroline Suter, Die schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls, Zürich 1999, S. 88). Das Bundesgericht entschied indessen klar, dass Art. 14 Abs. 3 VVG nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Haftung des Fahrzeughalters gemäss Art. 58 Abs. 4 SVG nicht umfasse (BGE 91 II 226 ff., insbesondere E. 2b S. 234).

Der Bruder der Klägerin ist unbestritten weder Hausgenosse noch eine Hilfsperson im Sinne von Art. 55 OR. Selbst wenn der überwiegenden Meinung in der Literatur zu folgen wäre, wonach auch Art. 58 Abs. 4 SVG in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 3 VVG fällt, hilft dies der Beklagten nicht. Es liegt hier nicht ein Haftpflichtfall infolge eines von einem nicht mit dem Halter identischen Lenker verursachten Verkehrsunfalls, sondern ein Schadenfall im Bereich der Sachversicherung vor, so dass sich die Beklagte allein schon aus diesem Grund nicht auf Art. 14 Abs. 3 VVG i.V.m. Art. 58 Abs. 4 SVG berufen kann. Abgesehen davon kann der Versicherer seine Leistung nur kürzen, wenn kumulativ, neben der grobfahrlässigen oder absichtlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch die Drittperson, sich der Versicherungsnehmer (oder Anspruchsberechtigte) in der Beaufsichtigung, durch Anstellung oder durch Aufnahme jener Person, einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht hat (Maurer, a.a.O., S. 362 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts vom 8.3.1990 in: SVA XVIII S. 94; Suter, a.a.O., S. 134). Dass der Klägerin in dieser Hinsicht ein Verschulden vorgeworfen werden kann, wird weder von der Vorinstanz ausgeführt noch von der Beklagten dargetan.

Das Amtsgericht führte aus, die Klägerin stehe mit ihrem Bruder in einer "faktischen" Beziehung. Sie habe das Fahrzeug uneingeschränkt ihrem Bruder überlassen. Es könne nicht angehen, dass das "dargelegte Leasing- und Versicherungskonstrukt", bei welchem es einzig darum gegangen sei, ein Auto für X. zu erhalten, diesem nun ermöglichen solle, "via die Klägerin" Versicherungsleistungen zu beziehen, die in einem von ihm absichtlich herbeigeführten Versicherungsfall gründen. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der Kreis der Drittpersonen ist in Art. 14 Abs. 3 VVG abschliessend definiert (Hönger/Süsskind, a.a.O., N 24 zu Art. 14 VVG). Es besteht daher keine gesetzliche Grundlage, diesen Kreis auf irgendwelche "faktischen" Beziehungen auszudehnen. Zudem ist nicht die Klägerin Leasingnehmerin, sondern ihr Ehemann, der X. das Fahrzeug überlassen hat. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass X. in den Genuss von Versicherungsleistungen kommen würde, zumal die Klägerin der Leasinggeberin den Prozesserlös als Gegenleistung für die Rückzession angeboten hat und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Zeitpunkt des Schadenereignisses abgetreten waren. Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Ehemann der Klägerin das geleaste Fahrzeug X. zum ausschliesslichen Gebrauch überlassen hat, selbst wenn das Vertragsverhältnis nur deshalb so ausgestaltet wurde, weil dieser von der Leasinggesellschaft als nicht kreditwürdig abgelehnt wurde. In diesem Vorgehen ist jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten der Klägerin zu erblicken. Schliesslich erscheint auch zweifelhaft, ob tatsächlich von einem "Versicherungskonstrukt" gesprochen werden kann, das nur dazu gedient habe, X. ein Auto zu verschaffen, oder ob nicht vielmehr der Aussendienstmitarbeiter der Beklagten die Aufnahme des Versicherungsantrags unsorgfältig vorbereitet hat, indem er nicht der Frage nachgegangen ist, wer häufigster Lenker sein wird, obwohl der Verkäufer des Fahrzeugs ihm mitgeteilt hatte, dass X. das Fahrzeug leasen wolle, aber nicht akzeptiert worden sei und deshalb eine andere Lösung gefunden werden müsse. Jedenfalls lässt sich nicht belegen, dass die Klägerin in Bezug auf diese Gefahrentatsache absichtlich falsche Angaben gemacht hätte, nachdem sie nach Erhalt der Versicherungspolice dem Aussendienstmitarbeiter der Beklagten den Sachverhalt berichtigt hatte. Unter diesen Voraussetzungen hat die Klägerin für das Verhalten ihres Bruders nicht einzustehen. Es ist deshalb nicht zu untersuchen, ob eine absichtliche Verursachung des Brandes durch X. bewiesen ist. Die Leistungspflicht der Beklagten ist gegeben.

I. Kammer, 29. Juni 2007 (11 06 143)

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