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Luzern Obergericht I. Kammer 07.02.2008 11 06 134 (2008 I Nr. 5)

February 7, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·1,540 words·~8 min·5

Summary

Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 9, 11 und 19 Abs. 2 BGBB. Ungültigkeit eines Testaments und Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Erbteilung. Begriff des Selbstbewirtschafters. | Erbrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Erbrecht Entscheiddatum: 07.02.2008 Fallnummer: 11 06 134 LGVE: 2008 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 9, 11 und 19 Abs. 2 BGBB. Ungültigkeit eines Testaments und Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Erbteilung. Begriff des Selbstbewirtschafters. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 9, 11 und 19 Abs. 2 BGBB. Ungültigkeit eines Testaments und Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes bei der Erbteilung. Begriff des Selbstbewirtschafters.

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Die Parteien bilden als Nachkommen ihrer verstorbenen Eltern eine Erbengemeinschaft. Prozessgegenstand ist die Zuweisung der landwirtschaftlichen Liegenschaften X. und Y. In ihrem Testament hatte die Mutter die Liegenschaft Y. dem Kläger 1 zum Ertragswert zugewiesen. Im Jahre 2001 verlangte der Kläger 1 vor der Kommission für bäuerliches Erbrecht die Zuweisung der beiden Liegenschaften. Der Beklagte 1 widersetzte sich diesem Begehren und beantragte seinerseits die Zuweisung. Die Kommission betrachtete beide Liegenschaften zusammen als einen rentablen Betrieb und wies sie dem Beklagten 1 zu. Der Kläger 1 und die Klägerin 2 fochten diesen Kommisionsentscheid an und verlangten die Zuweisung der beiden Liegenschaften zum Ertragswert an den Kläger 1. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Amtsgericht beide Liegenschaften dem Beklagten 1 zum Ertragswert zu. Es kam zum Schluss, dass der Kläger 1 die Anforderungen an die Selbstbewirtschaftung im Sinne des bäuerlichen Bodenrechts nicht erfülle, und erachtete aus diesem Grund die testamentarische Zuweisung der Liegenschaft Y. als ungültig. Weiter stellte es fest, sowohl der Kläger 1 wie auch der Beklagte 1 kämen zur Selbstbewirtschaftung nicht in Frage, weil sie beide das siebzigste Altersjahr überschritten hätten. Unter diesen Umständen sei zu prüfen, ob Nachkommen willens und in der Lage zur Selbstbewirtschaftung seien. Ausschlaggebend war, dass der Kläger 1 ohne Nachkommen ist, während der Beklagte 1 einen 38-jährigen Sohn hat, der über die notwendige landwirtschaftliche Ausbildung verfügt und im Rahmen einer Zeugenbefragung den klaren Willen zur Selbstbewirtschaftung geäussert hatte. Im Appellationsverfahren hielten der Kläger 1 und die Klägerin 2 an ihren Standpunkten fest und verlangten die Zuweisung der beiden Liegenschaften zum Ertragswert an den Kläger 1.

Aus den Erwägungen: 4.- Die Vorinstanz erachtete das Testament der verstorbenen Mutter der Parteien als ungültig, weil es gegen die Zuweisungsregel von Art. 19 Abs. 2 BGBB verstosse. Dem Kläger 1 fehle aufgrund seines Alters heute und in Zukunft die notwendige Eignung als Selbstbewirtschafter im Sinne des Art. 9 BGBB, zumal er den Betrieb X. bereits heute nicht alleine führe. Die Kläger halten dies für falsch. Nach ihrer Ansicht erfüllt der Kläger 1 die Voraussetzungen eines Selbstbewirtschafters im Sinne des Art. 9 BGBB, indem er zu 100 % auf dem Betrieb arbeite und diesen zusammen mit Z. führe. Der Kläger 1 habe den Willen zur Selbstbewirtschaftung und zudem die Absicht, das Gewerbe tatsächlich langfristig zu bewirtschaften.

Die Beurteilung der Eignung zur Selbstbewirtschaftung hängt wesentlich vom Alter des Ansprechers ab, da diese Frage zukunftsgerichtet zu beantworten ist (vgl. auch Hofer, Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 31 zu Art. 9 BGBB). Der Kläger 1 hat das siebzigste Altersjahr klar überschritten. Unter diesen Umständen durfte ihm das Amtsgericht ohne Verletzung des BGBB die Eignung zur Selbstbewirtschaftung absprechen. Sein behaupteter Wille, das Gewerbe langfristig zu bewirtschaften, ist objektiv nicht gegeben (vgl. BGE 111 II 329). Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in absehbarer Zeit nur noch leichtere Verrichtungen ausführen und die Betriebsleitung höchstens noch teilweise ausüben kann und wird. Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob der Kläger 1 hier und heute als Selbstbewirtschafter zu gelten hat, entgegen den Ausführungen der Kläger keine entscheidende Bedeutung zu. Allein und formalistisch auf den heutigen Zeitpunkt abzustellen, würde dem Zweck des BGBB widersprechen.

Dementsprechend ist das angefochtene Urteil in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Das Testament ist ungültig, soweit es die Zuweisung des Betriebes Y. an den Kläger 1 vorsieht.

5.- Mit der identischen Argumentation des fortgeschrittenen Alters sprach das Amtsgericht auch dem Beklagten 1 selber die Eignung zur Selbstbewirtschaftung der Liegenschaften X. und Y. ab. Die Kläger werfen dem Amtsgericht eine Verletzung des BGBB vor, weil es dem Beklagten 1 trotzdem die beiden landwirtschaftlichen Gewerbe zugewiesen habe.

5.1. Das Amtsgericht hat den Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte 1 im Unterschied zum Kläger 1 einen Nachkommen hat, der für die Übernahme der landwirtschaftlichen Gewerbe in Frage komme. Dabei stützte es sich insbesondere auf die Rechtsprechung zu Art. 620 ff. aZGB (insbesondere auf BGE 107 II 30). Nach Art. 620 Abs. 1 aZGB hatte der Übernehmer als "geeignet" zu erscheinen; nach Art. 621 Abs. 1 aZGB entschieden bei mehreren Bewerbern der Ortsgebrauch und, wo ein solcher nicht bestand, die persönlichen Verhältnisse der Erben; nach Abs. 2 der genannten Bestimmung hatten Erben, die das Gewerbe selber betreiben wollen, in erster Linie Anspruch auf Zuweisung. Nach Art. 11 BGBB erfordert die Zuweisung, dass der Übernehmer das Grundstück selber bewirtschaften will und dafür als geeignet erscheint. Was Selbstbewirtschaften bedeutet, folgt aus Art. 9 BGBB. Aus dieser Gegenüberstellung der altrechtlichen (Art. 620 ff. aZGB) und der aktuellen Regelung (BGBB) ergibt sich, dass das BGBB mit Bezug auf die Voraussetzung der Selbstbewirtschaftung keine neuen Wege beschritten hat. Die Rechtsprechung zu Art. 620 ff. aZGB ist damit unter dem BGBB unverändert zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes. In der Botschaft des Bundesrats zum BGBB (vom 19.10.1988) ist ausdrücklich festgehalten, dass für die Umschreibung der Selbstbe-wirtschaftung wie auch der Eignung dazu von der bisherigen Praxis des Bundesgerichts auszugehen ist; unter anderem wird auf BGE 107 II 34 ff. verwiesen (BBl 1988 III 987 f.). Ebenso wird in der Literatur weitestgehend auf diese Praxis abgestellt. So führen Tuor/Schnyder/Schmid (Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 567) die unter altem Recht ergangenen BGE 107 II 34 f. und BGE 111 II 329 ohne weiteren Kommentar im Zusammenhang mit der Darstellung des BGBB an. In beiden Urteilen war ein zum vorliegenden Fall vergleichbarer Sachverhalt zu beurteilen. Beeler ("Bäuerliches Erbrecht" gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4.10.1991, Zürcher Studien zum Privatrecht, Band 140, Zürich 1998, S. 165 ff.) vertritt die Meinung, bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse im Falle von mehreren Bewerbern sei einerseits auf die bisherige Rechtsprechung abzustellen und anderseits komme der Nachfolgeregelung vorrangige Bedeutung zu. Einzig Studer (Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, N 19 zu Art. 11 BGBB) scheint sich auf den Standpunkt zu stellen, die Eignung des Übernehmers zur Selbstbewirtschaftung stelle im BGBB neu eine absolute Voraussetzung dar. Damit steht er aber im Widerspruch zu Hofer, der im gleichen BGBB-Kommentar (N 36 zu Art. 9 BGBB) im Zusammenhang mit der Frage der Selbstbewirtschaftung (kommentarlos) auf BGE 111 II 329 verweist.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Zuweisung die persönlichen Verhältnisse bezüglich Nachkommenschaft als ausschlaggebend betrachtet hat. Zudem würde bei den gegebenen Umständen ein anderer Entscheid zu einem Ergebnis führen, das den Zielen des BGBB gerade zuwiderliefe (vgl. BGE 111 II 329). Vorausgesetzt ist allerdings, dass der betreffende Nachkomme die Anforderungen von Art. 9 BGBB erfüllt.

5.2. Die Kläger machen in rechtlicher Hinsicht zudem geltend, das Vorgehen des Amtsgerichts (Zuweisung an einen aus Altersgründen nicht geeigneten Erben mit der Begründung einer geeigneten Nachkommenschaft) verletzte das gesetzliche System des BGBB, welches für Nachkommen ohne Erbenqualität (hier: Sohn des Beklagten 1 als Enkel der Erblasser) bloss ein Kaufsrecht vorsehe (Art. 25 BGBB). Die gesetzliche Konzeption des Kaufsrechtes in Art. 25 ff. BGBB ist gesetzgeberisch zwar nicht restlos durchdacht (vgl. die entsprechende Kritik bei Studer, a.a.O., Vorb. zu Art. 25-27 N 3 und Art. 25-27 BGBB). Das Kaufsrecht eines Nachkommen ohne Erbenqualität entfällt aber nach Art. 26 Abs. 1 lit. a BGBB, wenn das Gewerbe nach Art. 11 BGBB zugewiesen wird. Unter welchen Voraussetzungen eine Zuweisung nach Art. 11 BGBB zu erfolgen hat, beurteilt sich autonom nach dieser Bestimmung. Die Berücksichtigung geeigneter Nachkommenschaft im Rahmen des Art. 11 BGBB wird durch die gesetzliche Konzeption des Kaufsrechts von Nachkommen ohne Erbenqualität (Art. 25 ff. BGBB) entgegen den Ausführungen der Kläger nicht per se ausgeschlossen. Die Kläger gehen fehl, wenn sie meinen, das Vorgehen des Amtsgerichts mache das Kaufsrecht gemäss Art. 25 ff. BGBB obsolet und verletzte deshalb die gesetzlichen Anordnungen. Dieses Kaufsrecht wird gerade dann aktuell, wenn im konkreten Fall keine Zuweisung nach Art. 11 BGBB erfolgt.

5.3. Die Kläger bemängeln schliesslich, dass das Amtsgericht den Sohn des Beklagten 1 in der Sache selber als Selbstbewirtschafter anerkannte, obwohl es diesem nach ihrer Ansicht einzig darum gehe, Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaften zu werden. Sie ziehen damit in Zweifel, dass der Sohn des Beklagten 1 als Selbstbewirtschafter im Sinne des Art. 9 BGBB betrachtet werden könne. Er habe in Tat und Wahrheit keinen Willen zur Selbstbewirtschaftung.

Das Amtsgericht hat den Sohn des Beklagten 1 als Zeugen einvernommen und ausdrücklich festgehalten, dass die Aussage unter dem Blickwinkel des Eigeninteresses zu würdigen sei. Es hat die Aussagen trotz dieses Eigeninteresses als glaubwürdig erachtet. Das Obergericht hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Dass der Sohn des Beklagten 1 ausbildungsmässig als Selbstbewirtschafter in Frage kommt, steht ausser Frage. Er ist diplomierter Ingenieur FH in Landwirtschaft. Auch der Umstand, dass er zusätzlich eine juristische Ausbildung abgeschlossen hat und heute als Jurist tätig ist, spricht nicht gegen eine zukünftige, allenfalls mit einer Einkommensreduktion verbundenen Selbstbewirtschaftung, da er diese Absicht klar geäussert hat. Unter diesen Umständen ist der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz beizustimmen.

I. Kammer, 7. Februar 2008 (11 06 134)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 4. September 2008 abgewiesen [5A_174/2008].)

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