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Luzern Obergericht I. Kammer 06.10.2005 11 05 50 (2005 I Nr. 38)

October 6, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·451 words·~2 min·5

Summary

§ 2 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist grundsätzlich keine Sistierung möglich. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 06.10.2005 Fallnummer: 11 05 50 LGVE: 2005 I Nr. 38 Leitsatz: § 2 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist grundsätzlich keine Sistierung möglich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 2 GSMP. Im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht ist grundsätzlich keine Sistierung möglich.

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Die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht verfügte an der Entscheidsverhandlung die Sistierung des Kündigungsanfechtungsverfahrens. Der Vermieter focht die Sistierungsverfügung erfolgreich beim Obergericht an.

Aus den Erwägungen: Der Kanton Luzern hat das bundesrechtlich vorgeschriebene einfache und rasche Verfahren für Streitigkeiten aus der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen im Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht geregelt. § 2 lit. a - e GSMP führt die im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde sinngemäss anwendbaren Bestimmungen der ZPO explizit auf. Die Bestimmung der ZPO über die Sistierung (§ 87 ZPO) ist in dieser Aufzählung nicht ent-halten. Demgegenüber wird für das Verfahren vor richterlichen Instanzen ausdrücklich auf die ZPO verwiesen, soweit das GSMP keine abweichenden Bestimmungen enthält (§ 34 GSMP).

Diese Gesetzessystematik lässt erkennen, dass der Gesetzgeber bewusst verschiedene Bestimmungen der ZPO im Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht zur Anwendung bringen wollte, darunter die Bestimmungen über die Gerichtsferien (§§ 84-86 ZPO) und über die Sistierung (§ 87 ZPO). Damit soll neben anderen Anordnungen (z.B. § 21 GSMP) der rasche oder einfache Gang des Verfahrens sichergestellt werden (vgl. Higi, Zürcher Komm., Zürich 1996, N 43 zu Art. 274d OR). Die Schlichtungsbehörde hat somit aufgrund der vor-handenen Akten, der Vorbringen der Parteien und allfälliger eigener Abklärungen (§ 25 GSMP) einen Entscheid zu fällen, ohne das Verfahren sistieren zu können. Der Ent-scheid ist in der Regel mündlich zu eröffnen und kurz zu begründen (§§ 25 Abs. 3 und 26 Abs. 1 GSMP). Er wird rechtsverbindlich, wenn eine Anrufung des Richters unterbleibt. Der Entscheid der Schlichtungsbehörde stellt lediglich einen "prima facie-Vorentscheid" dar, dem für das richterliche Verfahren bloss insofern Bedeutung zukommt, als er die Verteilung der Parteirollen festlegt (vgl. BGE 117 II 421 E. 2a mit Hinweisen). Der Gesetzgeber nimmt dabei in Kauf, dass es der Schlichtungsbehörde gelegentlich schwer fallen wird, die an einen Sachentscheid und seine Begründung normalerweise zu stellenden Anforderungen zu erfül-len. Der rechtliche Gehalt der Begründung wird sich oftmals in der Feststellung erschöpfen, dass die eine oder andere Partei die Beweislast trage, mit schlüssigen Beweismitteln erst im gerichtlichen Verfahren zugelassen werden könne und daher vorläufig das Nachsehen ha-ben müsse (Roland Gmür, Kündigungsschutz - Prozessuales rund um den "Entscheid" der Schlichtungsbehörde, in MP 1990, S. 131). (¿)

Ob die Schlichtungsbehörde bei Zustimmung der Parteien - analog der Offenhaltung des Protokolls (§ 20 Abs. 1 GSMP) - das Verfahren vorübergehend aussetzen könnte, ist nicht zu entscheiden, da der Beschwerdeführer ausdrücklich eine Sistierung ablehnt.

I. Kammer, 6. Oktober 2005 (11 05 50)

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