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Luzern Obergericht I. Kammer 10.08.2006 11 05 107 (2006 I Nr. 45)

August 10, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·637 words·~3 min·4

Summary

Art. 12 lit. a BGFA. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen entspricht regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts. | Anwaltsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 10.08.2006 Fallnummer: 11 05 107 LGVE: 2006 I Nr. 45 Leitsatz: Art. 12 lit. a BGFA. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen entspricht regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 lit. a BGFA. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen entspricht regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Rechtsanwalts.

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Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, bezeichnete die Gegenpartei in einem E-Mail u.a. als "Dummkopf" sowie "Dreikäsehoch von einem Niveau eines KZ-Häftlings, unterste Stufe". Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte disziplinierte die Beschwerdeführerin auf Anzeige hin wegen Verletzung von Berufs- und Standesregeln mit einem Verweis nach Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 8.- Als Berufsregel gilt, dass die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA, Generalklausel). Die von der Vorinstanz dazu angeführten Grundsätze wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet, jedenfalls nicht substanziiert.

Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Rechtsanwalts entspricht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und rechtfertigt unter Umständen eine Disziplinierung wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Einerseits kann es nicht im Interesse des Klienten liegen, die Gegenpartei ohne Not zu verärgern und dadurch die Fronten (zusätzlich) zu verhärten. Andererseits trägt der Rechtsanwalt unter der Geltung des eidgenössischen Anwaltsgesetzes unverändert eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats (vgl. Felix Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Diss. Bern 1986, S. 32) und hat deshalb exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen. Der Rechtsanwalt ist aufgrund seiner besonderen Stellung zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation der Streitigkeiten entgegenzuwirken, und nicht sie zu fördern. Insoweit kann von einem Gebot der fairen Behandlung der Gegenpartei ausgegangen werden. Ein den Verhältnissen unangepasstes, übertrieben aggressives Vorgehen des Rechtsanwalts dürfte daher regelmässig einen Verstoss gegen dessen Berufspflichten darstellen, auch wenn der Anwalt umgekehrt durch Art. 12 lit. a BGFA nicht etwa (unter Androhung von Disziplinarsanktionen) dazu verpflichtet ist, stets das mildest mögliche Vorgehen zu wählen (BGE 130 II 277 f.).

8.1. Die Beschwerdeführerin bezeichnete den Anzeigesteller als "Dummkopf" und "Dreikäsehoch". Mit "Dummkopf" ist eine dumme und einfältige Person gemeint, die von nicht zureichender Intelligenz ist. "Dreikäsehoch" wird als minderwertig, abqualifizierend und diffamierend aufgefasst. Wie die Vorinstanz dazu richtig festgehalten hat, handelt es sich dabei um persönliche Beleidigungen und beschimpfende Äusserungen. Auch der Vorwurf, der Anzeigesteller habe ein Niveau eines "KZ-Häftlings, unterste Stufe" diente dazu, diesen zu verletzen und herunterzumachen. Der ohne ersichtlichen Sachzusammenhang erfolgte verbale Angriff auf die Lebenspartnerin des Anzeigestellers, indem deren spanische Herkunft und deren Aussehen angesprochen wurden, zielte offensichtlich ebenfalls darauf, den Anzeigesteller und seine Lebenspartnerin absichtlich als negativ darzustellen. Dabei handelt es sich um einen herabsetzenden Angriff auf die Würde eines Menschen.

8.2. Die von der Beschwerdeführerin an die Adresse des Anzeigestellers gemachten Ausführungen sind unsachlich und unnötig verletzend. Eine derartige Qualifikation der Gegenpartei ist deplatziert und herabsetzend. Auch wenn einem Rechtsanwalt zugestanden wird, dass er energisch auftreten und sich scharf ausdrücken kann, so dienen derartige Vorwürfe weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung; sie sind unsachlich, unnötig polemisch und verunglimpfen die Gegenpartei in einer Art und Weise, die klar über das erlaubte Mass hinausgeht. Solche Beleidigungen sind als klare Verletzung der Regeln des Anstands und des Respekts gegenüber der Gegenpartei zu qualifizieren. Daran vermag nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführerin durch das Verhalten des Anzeigestellers persönlich provoziert fühlte. Die Beschwerdeführerin hätte ihrem Unmut auch anders, mit nicht verletzenden Worten und ohne Beleidigungen, Ausdruck verleihen können. Denn es darf von einer Anwältin verlangt werden, dass sie eine gewisse Toleranz an den Tag legt und vor allem sachlich bleibt. Die Vorinstanz kam folgedessen zum richtigen Ergebnis, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin gegen Art. 12 lit. a BGFA verstösst.

I. Kammer, 10 August 2006 (11 05 107)

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