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Luzern Obergericht I. Kammer 25.11.2005 11 05 104 (2006 I Nr. 21)

November 25, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·592 words·~3 min·6

Summary

Art. 802 OR. Den Gläubigern einer GmbH haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen, subsidiär der Gesellschafter persönlich. Bei Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft können einzelne Gläubiger nur dann selber gegen die Gesellschafter vorgehen, wenn Konkursverwaltung oder Liquidatoren auf die Geltendmachung verzichten. | Zivilrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 25.11.2005 Fallnummer: 11 05 104 LGVE: 2006 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 802 OR. Den Gläubigern einer GmbH haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen, subsidiär der Gesellschafter persönlich. Bei Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft können einzelne Gläubiger nur dann selber gegen die Gesellschafter vorgehen, wenn Konkursverwaltung oder Liquidatoren auf die Geltendmachung verzichten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 802 OR. Den Gläubigern einer GmbH haftet zunächst das Gesellschaftsvermögen, subsidiär der Gesellschafter persönlich. Bei Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft können einzelne Gläubiger nur dann selber gegen die Gesellschafter vorgehen, wenn Konkursverwaltung oder Liquidatoren auf die Geltendmachung verzichten.

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Die Arbeitslosenkasse des Kantons X. hatte einem Angestellten der Y. GmbH Arbeitslosentaggelder geleistet, nachdem diesem gekündigt worden war. Die Arbeitslosenkasse klagte in der Folge gegen den Gesellschafter H. der Y. GmbH auf Bezahlung von Fr. 5'520.40 zuzüglich Zins, da die Y. GmbH bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist lohnzahlungspflichtig gewesen wäre. Das Arbeitsgericht hiess die Klage gut. Dagegen erhob der Beklagte mit Erfolg Nichtigkeitsbeschwerde.

Aus den Erwägungen: 6.- Der Beklagte trägt vor, die Y. GmbH sei eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäss Art. 802 OR. Daher hafte er nur mit dem Stammkapital, das vollumfänglich einbezahlt worden sei. Sinngemäss macht der Beklagte damit geltend, er sei nicht passivlegitimiert, und rügt eine Verletzung materiellen Rechts.

6.1. Die Gesellschafter einer GmbH haften nach den für die Kollektivgesellschaft geltenden Vorschriften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, jedoch nur bis zur Höhe des eingetragenen Stammkapitals (Art. 802 Abs. 1 OR). Sie werden von dieser Haftung in dem Masse befreit, als dieses Stammkapital einbezahlt worden ist. Diese Befreiung tritt nicht ein, wenn das Stammkapital durch Rückleistungen oder durch den ungerechtfertigten Bezug von Gewinnbeträgen oder von Zinsen, ausgenommen Bauzinse, vermindert worden ist (Art. 802 Abs. 2 OR).

Den Gläubigern einer GmbH haftet somit zunächst das Gesellschaftsvermögen. Subsidiär haftet jeder Gesellschafter persönlich (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., § 18 N 28-30). Bezüglich der Voraussetzungen für die subsidiäre persönliche Haftung - subsidiär zur primären Haftung des Gesellschaftsvermögens - gelten die Regeln des Kollektivgesellschaftsrechts (Art. 802 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 568 Abs. 3 OR). Abweichend vom Recht der Kollektivgesellschaft ist die Art der Geltendmachung der persönlichen Haftung in den Fällen der Auflösung oder Liquidation der Gesellschaft geregelt. Während bei der Kollektivgesellschaft jeder Gesellschaftsgläubiger selbstständig gegen die Gesellschafter vorgehen kann, steht das Recht zur Geltendmachung nach Art. 802 Abs. 4 OR zunächst den Liquidatoren oder der Konkursverwaltung und damit der Gesamtheit der Gläubiger zu. Nur wenn Konkursverwaltung oder Liquidatoren auf die Geltendmachung verzichten, können einzelne Gläubiger - aufgrund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG - selber gegen die Gesellschafter der GmbH vorgehen (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 18 N 36).

6.2. Es kann offen bleiben, ob das Stammkapital der Y. GmbH vollumfänglich einbezahlt worden ist. Wenn dies der Fall ist, besteht von vornherein keine persönliche Haftung des Beklagten. Und wenn dies nicht der Fall ist, ist er in concreto aus folgendem Grund nicht persönlich belangbar:

Aus dem von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Handelsregisterauszug geht hervor, dass die Y. GmbH in Anwendung von Art. 88a HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt wurde, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist abgelaufen ist. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin die Y. GmbH in Liquidation ins Recht fassen müssen. Es ist nicht aktenkundig und wurde von der Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht geltend gemacht, dass die Liquidatoren auf die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber den Gesellschaftern im Sinne von Art. 802 Abs. 4 OR verzichtet haben. Damit ist der Beklagte nicht passivlegitimiert. Die Vorinstanz hat seine Passivlegitimation zu Unrecht bejaht.

I. Kammer, 25. November 2005 (11 05 104)

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