Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.10.2005 Fallnummer: 11 04 161 LGVE: 2006 I Nr. 39 Leitsatz: § 247 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist in der Appellationserklärung zu stellen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 247 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist in der Appellationserklärung zu stellen.
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Die Kläger drangen mit ihrer Klage vor Amtsgericht nur teilweise durch. In ihrer Appellationserklärung verlangten sie die Zusprechung der ganzen Klageforderung. In der Appellationsbegründung stellten sie zusätzlich den Antrag auf Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das Obergericht führte dazu aus:
In der Appellationserklärung beantragen die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zusprechung der ganzen erstinstanzlich eingeklagten Summe.
In der Appellationsbegründung stellen sie neu den zusätzlichen Antrag auf Rückweisung der Streitsache an das Amtsgericht zur "ordentlichen Durchführung des Beweisverfahrens und zur neuen Beurteilung", verlangen aber gleichzeitig vor Obergericht die Zusprechung der erstinstanzlich eingeklagten Summe.
Wer appelliert, hat in der Appellationserklärung alle Anträge zur Sache selber zu stellen. Gegenstand der Appellationsbegründung sind hingegen die Anträge zum Verfahren (Beweisanträge usw., vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 247). Der Antrag des Beklagten auf Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Beurteilung ist ein Antrag im Hinblick auf das Dispositiv des Appellationsurteils und dementsprechend ein Antrag in der Sache selber. Daraus folgt, dass dieser Antrag bereits in der Appellationserklärung hätte gestellt werden müssen; er bleibt demzufolge wegen Verspätung ohne Bedeutung. Die Appellationsbegründung der Kläger ist nur insofern zu berücksichtigen, als sie die Gutheissung der eingeklagten Summe durch das Obergericht verficht. Damit kann offen bleiben, wie die beiden sich gegenseitig ausschliessenden Hauptanträge Ziffer 2 (Rückweisung und Neubeurteilung) und Ziffer 3 (Zusprechung der eingeklagten Summe) der Appellationsbegründung prozessual zu behandeln wären.
I. Kammer, 27. Oktober 2005 (11 04 161)