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Luzern Obergericht I. Kammer 22.03.2005 11 04 137 (2005 I Nr. 41)

March 22, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·2,633 words·~13 min·5

Summary

Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. | Anwaltsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 22.03.2005 Fallnummer: 11 04 137 LGVE: 2005 I Nr. 41 Leitsatz: Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 lit. a BGFA; § 133 Abs. 1 VRG. Ehrverletzende, in sachlich ungerechtfertigter Art und Weise erhobene Vorwürfe gegenüber Amtsstellen sind standeswidrig und damit unzulässig. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Rechtsmitteleinleger dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern.

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Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern (AR) untersuchte auf Anzeige des Strassenverkehrsamts des Kantons Luzern (SVA) das Verhalten des Beschwerdeführers als Parteivertreter in einem SVG-Administrativverfahren des SVA. Ebenso untersuchte die AR auf Anzeige des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (BUWD) das Verhalten des Beschwerdeführers als Parteivertreter in einem Verfahren nach Art. 5 der Altlastenverordnung, das vom Amt für Umweltschutz des Kantons Luzern (AFU) geführt worden war. In beiden Anzeigen wurden dem Beschwerdeführer krass unsachliche Äusserungen und Nichtbeachtung der elementaren Anstandspflichten gegenüber Behörden vorgeworfen. Die AR disziplinierte den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA mit einer Busse von Fr. 15'000.-- und überband ihm die Verfahrenskosten. Sie war zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe sich in beiden Fällen der Verletzung der Standespflichten nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 3.- Die Disziplinaraufsicht über die Anwältinnen und Anwälte ist heute im Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 geregelt (BGFA, SR 935.61), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Beanzeigt wurde der Beschwerdeführer für Äusserungen, welche er unangefochten zwischen 6. September und 12. November 2003 gemacht haben soll. Folglich ist das beanzeigte Verhalten des Beschwerdeführers nach dem BGFA zu beurteilen.

Gemäss § 13 Anwaltsgesetz (SRL Nr. 280) ist das Obergericht für die Beurteilung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Disziplinarentscheide der AR zuständig, welche gestützt auf das BGFA ergangen sind. Dabei steht der Rechtsmittelinstanz auch die Ermessenskontrolle zu. Das Verfahren richtet sich nach §§ 148 ff. VRG. Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 53 VRG). Auch dort, wo die Behörde den massgeblichen Sachverhalt von sich aus und vollständig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz) und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Grundsatz der freien richterlichen Beurteilung), trifft u.a. die antragstellende Partei (was für den Beschwerdeführer in erster und zweiter Instanz zutrifft) eine Mitwirkungspflicht (§ 55 Abs. 1 lit. b VRG). Diese stellt sich im erstinstanzlichen Verfahren im Besonderen als Gebot dar, die Behörde bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts zu unterstützen (z.B. durch Anträge im Beweispunkt, Auflage von Urkunden, Plänen, Buchhaltungen etc.). Im Rechtsmittelverfahren bedeutet die Mitwirkungspflicht, den Entscheid substanziiert zu kritisieren und damit auf seine tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen sorgfältig einzugehen, soweit sie von der Auffassung des Beschwerdeführers abweichen. Er muss sich daher mit dem angefochtenen Entscheid bzw. der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen. Die Begründungspflicht gemäss § 133 Abs. 1 VRG verhält den Beschwerdeführer dazu, sich sachbezogen und konkret zu den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu äussern. Er muss ausführen, in welchen Punkten der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben oder zu ändern ist. Dieser sog. Rügegrundsatz beansprucht umso höhere Geltung, je umfangreicher und detaillierter die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz sind. Keinesfalls genügen allgemeine Beanstandungen oder die einfache Behauptung, die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei falsch oder aktenwidrig, ohne diese Behauptung rechtlich zu untermauern oder die Akten zu nennen, welche die angebliche Widersprüchlichkeit tatsächlicher Feststellungen belegen. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Verfahren das Ermessen zu prüfen ist. Denn die Befugnis zur Ermessenskontrolle kann nicht heissen, dass die Rechtsmittelinstanz den Fall - unabhängig von den Vorbringen des Beschwerdeführers - frei entscheidet, wie wenn sie erste Instanz wäre (vgl. LGVE 1998 II Nr. 57). In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass mit Beweisanträgen fehlende Substanziierungen nicht nachgeholt werden können, da Beweiserhebungen schlüssige Vorbringen voraussetzen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 70 ZPO, sowie LGVE 1987 I Nr. 21 E. 5 am Ende). (¿)

6.- Als Berufsregel gilt, dass die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA, Generalklausel). Die von der Vorinstanz dazu angeführten, in verschiedenen Bundesgerichtsentscheiden (insbes. 2A.545/2003) enthaltenen Grundsätze wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, jedenfalls nicht substanziiert. Hinsichtlich seines Rechts auf Kritik beruft er sich selbst darauf. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt der Anwalt bei der Äusserung von Kritik in den verfahrensmässigen Formen nur standeswidrig und damit unzulässig, wenn er eine Rüge wider besseres Wissen oder in ehrverletzender Form erhebt, statt sich auf Tatsachenbehauptungen und Wertungen zu beschränken. Lassen sich verbale Attacken des Anwalts gegen den Adressaten mit dem Ziel der jeweiligen Eingaben sachlich nicht mehr rechtfertigen, kann der sich äussernde Anwalt nicht zum Wahrheitsbeweis zugelassen werden (sofern die Äusserungen ihrer Natur nach dem Wahrheitsbeweis überhaupt zugänglich sind). Es ist also auch im Lichte dieser Rechtsprechung möglich, dass Äusserungen die Schranken des anwaltsrechtlich Erlaubten unabhängig davon überschreiten, ob und wieweit die erhobene Kritik sachlich zutreffend und berechtigt ist oder nicht. Das trifft insbesondere zu, wenn die beanstandeten beleidigenden Äusserungen eines Rechtsanwalts schlechthin unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen (BGE vom 4.5.2004 [2A.545/2003 E. 3 und 4]). Daraus folgt, dass derartige Äusserungen nicht "geradezu Pflicht und Recht des Anwalts" sind, "Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu rügen". Vielmehr sind sie unzulässig, selbst wenn die Kritik an sich zutreffen sollte. Daran ändern die auftrags- und standesrechtlichen Pflichten des Beschwerdeführers gegenüber seinem Klienten nichts, da diese Pflichten Vorwürfe, die im Sinn des Gesagten unzulässig sind, nicht legitimieren können. Aus denselben Gründen garantiert Art. 33 BV nicht die Abgabe derartiger Äusserungen.

7.- Der Beschwerdeführer war Parteivertreter in einem SVG-Administrativverfahren betreffend den Entzug des Führerausweises. In diesem Zusammenhang teilte das SVA dem Beschwerdeführer mit, das Strafverfahren sei abgeschlossen und das Amt sehe sich gehalten, das Führerausweisentzugsverfahren einzuleiten. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Diese Gelegenheit nahm er mit Eingabe vom 6. November 2003 wahr.

7.1. Das SVA beanstandete folgende Sätze der Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. November 2003: "Ich bin mir bewusst, dass Sie den Fall selbstverständlich schematisch und damit im Sinn von Art. 9 BV willkürlich abwandeln möchten. Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle den Anspruch auf das rechtliche Gehör (§ 46 VRG und Art. 29 Abs. 2 BV) nicht respektiert und sich meist mit schematischen Floskeln begnügt." (¿)

7.2. Die AR hielt die genannten Äusserungen, die als Antwort auf die Aufforderung des SVA und ausdrücklich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme hinsichtlich einer in Aussicht genommenen Administrativmassnahme erfolgten, für klar polemisch und unsachlich. Da die Äusserungen im Verfahren selbst (und nicht in einem Rechtsmittelverfahren) gemacht wurden, erklärte die AR, eine im Voraus in dieser Weise an eine Behörde gerichtete Unterstellung (willkürliche Behandlung des Falls, absichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs) habe offensichtlich zum Zweck, die Behörde abzukanzeln und sie in Bezug auf einen nicht genehmen Entscheid einzuschüchtern. Solches Verhalten verstosse gegen den Grundsatz der Beachtung des gebotenen Anstandes und der Sachlichkeit gegenüber Gerichten und Behörden. Damit habe sich der Beschwerdeführer der Verletzung der Standespflichten nach Art. 12 lit. a BGFA schuldig gemacht.

Der Beschwerdeführer hält seine Kritik im Interesse der Wahrung der Verteidigungsrechte seines Klienten und aus auftragsrechtlicher Verpflichtung für berechtigt. Sie sei im Rahmen einer offiziellen Vernehmlassung in gehöriger Form abgegeben worden. Jedenfalls sei sie nicht unverhältnismässig und damit auch nicht standeswidrig. (¿)

7.3. Der Vorwurf an das SVA, es möchte den Fall selbstverständlich schematisch und damit bundesverfassungswidrig willkürlich abwandeln, ist äusserst schwerwiegend, zumal er mit der Bemerkung verbunden ist, das SVA respektiere den Anspruch auf das rechtliche Gehör in vielen Fällen ("Ich bin mir auch gewohnt, ¿") nicht und begnüge sich mit meist schematischen Floskeln. Das heisst nichts anderes, als dass sich das SVA in seiner Grundhaltung über die Verfassungsrechte Betroffener grundlos hinwegsetze. Dabei handelt es sich um einen der massivsten Vorwürfe, die an eine Behörde gerichtet werden können, die über das Verhalten Dritter zu befinden hat. Derartige Äusserungen sind ehrverletzend, und zwar in einem Mass, das es nach der genannten Rechtsprechung verbietet, den Wahrheitsbeweis zuzulassen. Dazu trägt auch die beleidigende Art bei (1. Satz: "Ich bin mir bewusst, dass Sie¿selbstverständlich¿"; 2. Satz: "Ich bin mir auch gewohnt, dass Ihre Amtsstelle¿"), in der die Kritik formuliert wurde, die eines Anwalts unwürdig ist. Abgesehen davon unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Behauptungen zu substanziieren, was auch in Wahrung des Anwaltsgeheimnisses möglich gewesen wäre (anonymisierte Akten), so dass es hinsichtlich Wahrheitsbeweis ohnehin am Beweisthema fehlt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer es versäumte, seine Vorwürfe mit konkreten Ereignissen zu begründen, lässt zudem vermuten, jene seien wider besseres Wissen erhoben worden.

In dieser Hinsicht ist daher mit der Vorinstanz von einem Verstoss des Beschwerdeführers gegen Art. 12 lit. a BGFA auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beanstandete Kritik nicht unverhältnismässig wäre. (¿)

8.- Der Beschwerdeführer vertrat eine Grundeigentümerin in einem Verfahren nach Art. 5 der Altlastenverordnung. Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 hatte das AFU die Grundeigentümerin aufgefordert, sich zur Absicht zu äussern, dieses Grundstück, auf dem früher offenbar ein Garagenbetrieb geführt worden war, in den Kataster belasteter Standorte aufzunehmen. Am 22. August 2003 reichte der Beschwerdeführer beim AFU eine Stellungnahme ein, in der er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte und die Zustellung der Akten sowie die Lieferung der Informationen gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. a - g der Altlastenverordnung verlangte, bevor von der Grundeigentümerin eine schriftliche Stellungnahme abzugeben sei. Darauf folgten Briefwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem AFU. Mit Schreiben vom 6. November 2003 eröffnete dieses der Grundeigentümerin, ihr Grundstück werde nicht in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Ebenfalls am 6. November 2003 gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an den Vorsteher des BUWD. Am 12. November 2003 wandte er sich nochmals an das AFU, wobei er elementare Rechtsverletzungen des AFU bei der Anwendung von Art. 5 der Altlastenverordnung rügte.

8.1. In seiner Anzeige wies das BUWD darauf hin, die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdeführers verletzten in einzelnen Teilen die anwaltlichen Berufsregeln. Insbesondere verstiessen folgende Passagen gegen die Pflicht zur Sachlichkeit und zur Wahrung der gebotenen Achtung gegenüber Behörden: Schreiben vom 3. September 2003 "Aus dem Schreiben von Herrn X ergibt sich, dass er sich offensichtlich erneut - wie schon früher - weder um die Verfassung noch um das Gesetz noch um die Altlastenverordnung kümmert, sondern schlicht und einfach machen will, was er tun will. Es ist davon auszugehen, dass Herrn X die notwendige Objektivität fehlt, um diese Fälle gesetzeskonform abzuwickeln." Schreiben vom 26. September 2003 "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle und vor allem Herr X weder um die Bundesverfassung noch um das USG noch um die AltlV kümmern, lege ich Ihnen eine Kopie der S. 7 aus der Vollzugshilfe "Erstellung der belasteten Standorte" bei. Dort verlangt das BUWAL - im Einklang mit der Verfassung, Gesetz und Verordnung - folgendes: ¿ Wenn Ihnen schon Verfassung, Gesetz und Verordnung nichts wert sind, wird Sie vielleicht die Vollzugshilfe endlich dazu bringen, dass die Vorschriften eingehalten werden." Schreiben vom 21. Oktober 2003 "Wenn ich auch weiss, dass sich Herr X damit brüstet, ihn kümmere weder die Bundesverfassung, noch das Gesetz oder die Verordnung, so fordere ich das AFU doch auf, sich entsprechend der Bundesverfassung, dem USG und dem VRG sowie der AltlV zu verhalten." Schreiben vom 31. Oktober 2003 "Ich muss ehrlich gestehen, dass es ein Skandal ist, wenn zwei Beamte einer Luzerner Amtsstelle sich derart über Gesetz und Verfassung hinwegsetzen. Ich gehe davon aus, dass Sie beide offenkundig nicht über die notwendige Neutralität verfügen, um den Fall korrekt weiterzubearbeiten." Schreiben vom 12. November 2003 "Die Zürcher Behörden nehmen im Unterschied zum AFU des Kantons Luzern die Vorschriften des Rechtsstaates ernst."

8.2. Die AR wirft dem Beschwerdeführer vor, die beanstandeten Sätze im Schreiben vom 26. September 2003 seien eindeutig polemisch und gingen bei weitem über das hinaus, was unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Äusserung geboten gewesen sei. Es sei dem Beschwerdeführer - ohne ersichtliche zwingende Gründe - nicht um eine sachliche Auseinandersetzung und Darlegung gegangen, welche Gesetzesvorschriften allenfalls verletzt würden. Vielmehr sei es ihm um eine eigentliche "Abkanzelung" des AFU im Allgemeinen und einen persönlichen Angriff gegen den Behördenvertreter im Besonderen gegangen. Der Inhalt des Schreibens könne nicht mehr mit einer harten und kompromisslosen Haltung des Anwalts in der Vertretung eines dezidierten Standpunktes qualifiziert werden, sondern als eigentliche private Auseinandersetzung mit der Behörde auf einer höchst emotionalen und damit unsachlichen Ebene. Die AR bezeichnet das Verhalten des Beschwerdeführers als Bekanntmachung seiner Missachtung der Behörde in einer ausfälligen Art und Weise, welche mit Art. 12 lit. a BGFA nicht zu vereinbaren sei. In gleicher Weise qualifizierte die AR die beanstandeten Äusserungen in den Schreiben vom 21. und 31. Oktober 2003 sowie vom 12. November 2003. Sie fügte bei, auch in diesen Schreiben sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die zwingende Notwendigkeit bestanden hätte, das AFU und deren Vertreter mit derart abwertenden Qualifikationen in ihrer Integrität anzugreifen und herabzumindern. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer auch in diesem Fall mehrfach gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen habe.

8.3. Zur Rechtfertigung seines Vorgehens weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das AFU bereits mehrfach schwerwiegende Verfahrensfehler begangen habe, die es auf Intervention des Beschwerdeführers habe korrigieren müssen. Er unterlässt es jedoch, solche Verfahrensfehler zu nennen. Mithin ist das Vorbringen nicht substanziiert vorgetragen und nicht zu hören.

In einem früheren Verfahren soll der zuständige Sachbearbeiter bei einer Aussprache dem Beschwerdeführer erklärt haben, dass er sich bei der Ausübung seiner Tätigkeit weder um die Bundesverfassung noch um das Umweltschutzgesetz noch um die Altlastenverordnung kümmere; er mache den Vollzug schlicht so, wie er ihn machen wolle. Der Beschwerdeführer nennt aber die zum Nachweis seiner Behauptung "nötigenfalls" angebotenen Zeugen nicht. Mangels schlüssigen Beweisangebots ist das Vorbringen des Beschwerdeführers unwirksam.

8.4. Die Vorinstanz führte eingehend aus, aus welchen Gründen weder die Edition der Akten des Eintragungsverfahrens durch die Amtsstelle für Altlasten im Luzerner AFU für den Monat Januar 2004 noch die Anordnung eines Gutachtens zum Vergleich der Differenzen zwischen der Praxis (offenbar hinsichtlich Art. 5 AltlV) in den anderen Kantonen einerseits und dem Luzerner AFU anderseits erforderlich sei. Dazu äussert der Beschwerdeführer bloss, dass sich die Abnahme der Beweise keineswegs erübrige, weil jede Disziplinierung ausgeschlossen sei, wenn seine Kritik am Verhalten des AFU zutreffe.

Dass eine Disziplinierung auch bei an sich berechtigter Kritik möglich ist, entspricht bundesgerichtlicher Praxis und wurde bereits erwogen. Folglich erfüllt das Vorbringen des Beschwerdeführers das Erfordernis der hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht, so dass es unbeachtet bleibt.

8.5. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer die Schilderung des historischen Ablaufs durch die AR als grundsätzlich richtig bestätigt. In den beanstandeten Schreiben bezichtigt er das AFU und namentlich den zuständigen Sachbearbeiter der wiederholten krassen Willkür und wirft ihnen vor, sich seit langem bewusst über Verfassung, Gesetz und Verordnung hinwegzusetzen. Derartige Vorwürfe sind äusserst schwerwiegend und daher ehrverletzend. Zudem werden die Vorwürfe in den Schreiben vom 26. September 2003 (1. Satz: "Da ich natürlich weiss, dass sich Ihre Amtsstelle¿"; 2. Satz: "Wenn Ihnen schon¿nichts wert sind¿"), 21. Oktober 2003 ("Wenn ich auch weiss, dass sich Herr X damit brüstet, ihn kümmere weder¿") und 31. Oktober 2003 (1. Satz: "Ich muss ehrlich gestehen, dass es ein Skandal ist, wenn zwei Beamte einer Luzerner Amtsstelle sich¿ hinwegsetzen.") in einem Ton und auf eine Art und Weise erhoben, die sachlich bei weitem nicht mehr gerechtfertigt sind. Es handelt sich - insbesondere in ihrer Gesamtheit - um Äusserungen, die im erwogenen Sinn eines Rechtsanwalts unwürdig sind und sich mit dem Ziel der Eingaben nicht rechtfertigen lassen. So gesehen sind die Erwägungen der Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Da es in derartigen Fällen ohne Bedeutung ist, ob die erhobenen Anschuldigungen zutreffen oder nicht, ist der Beschwerdeführer zum Wahrheitsbeweis nicht zuzulassen. Auf die Edition der Verfahrensakten kann daher verzichtet werden.

I. Kammer, 22. März 2005 (11 04 137)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 12. Oktober 2005 abgewiesen.)

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