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Luzern Obergericht I. Kammer 19.05.2005 11 04 129 (2005 I Nr. 2)

May 19, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·1,402 words·~7 min·6

Summary

Art. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. | OR (Obligationenrecht)

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 19.05.2005 Fallnummer: 11 04 129 LGVE: 2005 I Nr. 2 Leitsatz: Art. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 27 Abs. 2 ZGB. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen üblichen finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert (Golfspielberechtigung für 25 Jahre), liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Die durch einen Unfall erzwungene Aufgabe des Golfsports fällt auch nicht unter die vertragliche Härteklausel.

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Der Kläger erwarb von einem Golf-Club eine Spielberechtigung für 25 Jahre. Nach rund zwei Jahren sah er sich aus gesundheitlichen Gründen ausser Stande, Golf zu spielen. Er fragte den Golf-Club an, ob sie seine Spielberechtigung zu einem marktüblichen Preis zurückneh-me bzw. ob sie den Verkauf an einen Dritten veranlasse. Nachdem die Beklagte den Kläger auf die vertragliche Möglichkeit eines Weiterverkaufs aufmerksam gemacht hatte, berief sich der Kläger auf die Härteklausel in Ziff. 9.4 des Vertrages und ersuchte die Beklagte entspre-chend um Rücknahme der Spielberechtigung zu den in dieser Ziffer vorgesehenen Modalitä-ten. Da die Beklagte einen Härtefall verneinte, forderte der Kläger von der Beklagten vor Amtsgericht die Zahlung von Fr. 25'000.--, Zug um Zug gegen die Rücknahme seiner Spiel-berechtigung. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ebenso das Obergericht.

Aus den Erwägungen: 3.- Der Kläger macht geltend, es liege ein Härtefall gemäss Ziff. 9.4 des Vertrages vor, weil er aus medizinischen Gründen nicht mehr Golf spielen könne und die Beklagte den Weiter-verkauf seiner Spielberechtigung durch ihre eigene Preispolitik wirtschaftlich unterlaufe. So-mit habe er das Recht, seine Spielberechtigung zurückzugeben gegen Rückleistung der von ihm erlegten Einkaufssumme abzüglich 5 % pro ganzes Jahr seit Erteilung der Spielberech-tigung.

4.- Das Amtsgericht hat Ziff. 9.4 des Vertrages, welche die Beurteilung eines Härtefalles al-lein in das Ermessen der Beklagten stellt, unter dem Aspekt des Art. 27 Abs. 2 ZGB nicht beanstandet. In einem zweiten Schritt hat das Gericht den Vertrag ausgelegt mit dem Ergeb-nis, dass ein Härtefall von vornherein nur dann vorliegen könne, wenn der Betroffene alle ihm zumutbaren Bemühungen unternommen habe, seine Spielberechtigung an einen Dritten zu übertragen (Ziff. 6.1 des Vertrages) oder einen Dritten zu benennen (Ziff. 6.2 des Vertra-ges). Nachdem der Kläger aber nicht alle zumutbaren Bemühungen unternommen habe, sei es ihm verwehrt, sich auf die Härtefallklausel zu berufen. 5.- Vorab ist zu beurteilen, ob sich der Kläger mit der Berufung auf Art. 27 Abs. 2 ZGB aus dem Vertrag lösen kann. Die Bestimmung befasst sich im vertragsrechtlichen Umfeld mit dem inhaltlich zulässigen Vertrag, der aber in zeitlicher Hinsicht zu einer in sittenwidriger Weise zu starken Bindung führt. Der Kläger hat bei Vertragsbeginn eine Einkaufssumme erlegt und sich zudem verpflichtet, jährlich einen Unkostenbeitrag zu leisten. Weitere Pflich-ten hat er für die vereinbarte Vertragsdauer von 25 Jahren nicht übernommen; insbesondere bestehen keine persönlichen Leistungspflichten. Zieht man in Betracht, dass der Spielbe-rechtigte seine Rechte veräussern kann (zu welchem Preis, sei im vorliegenden Zusammen-hang dahingestellt), kann nicht von einer Verletzung des Art. 27 Abs. 2 ZGB ausgegangen werden. Wer sich die Möglichkeit einer blossen Freizeitbeschäftigung durch einen (unange-zweifelt üblichen) finanziellen Einsatz auf längere Zeit absichert, liefert sich dadurch nicht in sittenwidriger Weise der Willkür seines Vertragspartners aus. Art. 27 ZGB bezweckt nicht, den wirtschaftlichen Wert einer vertraglich eingegangen Verpflichtung für die Zukunft zu si-chern. Ob ein Vertrag für eine Partei (unter welchem Gesichtspunkt auch immer) zu einem lohnenden oder eben einem nicht lohnenden Unterfangen wird, spielt im Rahmen der ge-nannten Gesetzesbestimmung keine Rolle. Das Amtsgericht hat die Berufung des Klägers auf Art. 27 ZGB zu Recht abgelehnt.

6.- Die Vorinstanz hat die vom Kläger angerufene Härtefallklausel von vornherein ausser Acht gelassen mit der Begründung, sie könne erst angerufen werden, wenn für den Verkauf der Spielberechtigung alles Zumutbare unternommen worden sei, was auf den Kläger aber nicht zutreffe. Bei einer solchen Auslegung konnte sich das Amtsgericht die Fragen bezüg-lich des Eintretens und der Geltendmachung des Härtefalles gemäss Ziff. 9.4 ersparen. Demgegenüber stellt sich der Kläger auf einen zweifachen Standpunkt: erstens sei der Här-tefall unabhängig von der Möglichkeit des Verkaufs der Spielberechtigung zu beurteilen, und zweitens sei der Passus in Ziff. 9.4 unzulässig, wonach die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles allein im Ermessen der Beklagten liege.

Letzterer Einwand ist vorab zu prüfen. Nach dem Vertrag entscheidet die Beklagte nach ei-genem Ermessen und unter Ausschluss des Rechtswegs über das Vorliegen eines Härtefal-les. Damit haben die Parteien vereinbart, dass sich der Kläger in dieser Frage dem Belieben der Beklagten unterstellt. Ob eine solche Klausel unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Bindung zulässig ist, muss wertend beurteilt werden. Auszugehen ist vom Umstand, dass der Vertrag ohne weiteres unabhängig von der vertraglichen Regelung eines Härtefalles gül-tig wäre. So gesehen steht es in der Vertragsmacht der Parteien, diese Frage dem Ermes-sen der einen Partei zu überlassen. Die Sachlage ist entfernt vergleichbar mit dem zulässi-gen Ausschluss aus dem Verein ohne Angabe von Gründen, falls dies in den Statuten so vorgesehen ist (Art. 72 ZGB). Immerhin findet aber auch eine solche Regelung und ihre kon-krete Handhabung eine Schranke im Verbot des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB; vgl. im Zusammenhang mit Art. 72 ZGB: Riemer, Berner Komm., N 29 zu Art. 72 ZGB). Hingegen nützt dies dem Kläger nichts, weil die Ansicht der Beklagten, der Härte-fall beziehe sich allein auf den wirtschaftlichen Härtefall, nicht offenbar rechtsmissbräuchlich ist. Wohl macht der Kläger geltend, ein Härtefall liege auch vor, wenn er einen übermässi-gen, unzumutbaren Verlust auf seinem Kaufpreis erleiden würde, doch muss ein solcher Verlust keineswegs einen wirtschaftlichen Härtefall, d.h. eine eigentliche Notlage begründen. Eine solche macht der Kläger für sich nicht geltend. Die durch einen Unfall erzwungene Auf-gabe des Golfsports fällt damit nicht unter die Härteklausel. Insofern ist es dem Kläger ver-wehrt, sich auf Ziff. 9.4 des Vertrages zu berufen.

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht bei einem Dauerverhältnis unabhängig von der gesetzlichen Regelung die Möglichkeit der jederzeitigen Beendigung aus wichtigem Grund (vgl. BGE 128 III 428 ff.). Ob diese Auflösungsmöglichkeit auch dem Kläger offen steht (obwohl nicht er, sondern die Gegenpartei die vertragstypische und dau-ernde Leistung erbringt), kann offen gelassen werden, weil das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu verneinen wäre. Ein wichtiger Grund entsteht aufgrund einer persönlichen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit (BGE 128 III 432 E. 3). Eine wirtschaftsexistenzielle Unzu-mutbarkeit ist nicht ersichtlich (und wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht), eine persönliche Unzumutbarkeit ebenso wenig, nachdem der Kläger seine Rechte aus der Spiel-berechtigung faktisch zwar nicht mehr (voll) ausnützen kann, im Übrigen aber aus persönli-cher Sicht nicht weiter belastet ist.

7.- Der Kläger führt schliesslich ins Feld, die Beklagte unterlaufe mit ihrem eigenen Ange-botsverhalten gegenüber Drittinteressenten in treuwidriger Weise seine Verkaufsbemühun-gen. Die Frage kann indes offen bleiben. Denn daraus könnte der Kläger lediglich Schaden-ersatz verlangen, der sich in der Differenz zwischen dem tatsächlich gelösten Weiterver-kaufspreis und dem wirtschaftlich möglichen Preis ohne nachgewiesene und vertragsverlet-zende Beeinträchtigung der Preispolitik durch die Beklagte manifestieren würde. Dazu fehlen aber bereits die notwendigen Vorkehrungen (Verkauf der Spielberechtigung). Damit kann auch offen bleiben, ob sich die Beklagte konkludent verpflichtet hat, den Weiterverkauf nicht durch eine zwischenzeitlich geänderte eigene Preis- und Angebotspolitik zu behindern. 8.- Der Kläger hat den Vertrag erst im Rahmen seiner Verkaufsbemühungen gelesen, was er ausdrücklich einräumt; daraus kann er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Kläger muss als geschäftserfahren betrachtet werden, zumal im Bereich des Golfsports, nachdem er gemäss seinen eigenen Ausführungen bereits früher andernorts einen ähnlichen Vertrag abgeschlossen hat. Beim Abschluss des vorliegend streitigen Vertrages wäre der Kläger also in der Lage gewesen, die allfälligen Unterschiede zu seinen Lasten zu erkennen.

9.- Pacta sunt servanda: Eingegangene Verträge sind zu halten. Das gilt auch dann, wenn ein Vertrag sich im Rahmen seiner Abwicklung als für eine der beiden Parteien ungünstig entwickelt. Dabei spielt keine Rolle, dass ein vorformulierter Vertrag zur Diskussion steht, in dem sich die Beklagte möglichst weitgehend zu ihren Gunsten absicherte (Vorformuliertes dient in vielen Fällen in erster Linie zur optimalen Absicherung der vorformulierenden Partei). Die Überprüfung eines Vertrages auf seine objektive Vertragsgerechtigkeit ist dem Gericht verwehrt, solange nicht ausserordentliche vertragsrechtliche Behelfe wie Übervorteilung, Täuschung oder Irrtum bzw. missbräuchliche Verwendung von Vorformuliertem (Art. 8 UWG) im Spiel sind. Ebenso wenig kann ein Gericht einer Partei eine allenfalls andernorts übliche Kulanz in der Vertragsabwicklung vorschreiben.

I. Kammer, 19. Mai 2005 (11 04 129)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 9. November 2005 abgewiesen.)

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