Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 123 (2005 I Nr. 14)

January 24, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht I. Kammer·HTML·951 words·~5 min·5

Summary

Art. 895 ZGB; Art. 82 OR; § 226 ZPO. Ist das Eigentum an einem Fahrzeug auf den Käufer übergegangen und gelangt der Verkäufer wieder in dessen Besitz, steht ihm für die Kaufpreisrestanz weder ein Retentionsrecht noch ein Anspruch aus Art. 82 OR zu. Ein Retentionsrecht für Reparaturkosten setzt im Befehlsverfahren auf Herausgabe des Fahrzeuges voraus, dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten glaubhaft gemacht wird. | Sachenrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 24.01.2005 Fallnummer: 11 04 123 LGVE: 2005 I Nr. 14 Leitsatz: Art. 895 ZGB; Art. 82 OR; § 226 ZPO. Ist das Eigentum an einem Fahrzeug auf den Käufer übergegangen und gelangt der Verkäufer wieder in dessen Besitz, steht ihm für die Kaufpreisrestanz weder ein Retentionsrecht noch ein Anspruch aus Art. 82 OR zu. Ein Retentionsrecht für Reparaturkosten setzt im Befehlsverfahren auf Herausgabe des Fahrzeuges voraus, dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten glaubhaft gemacht wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 895 ZGB; Art. 82 OR; § 226 ZPO. Ist das Eigentum an einem Fahrzeug auf den Käufer übergegangen und gelangt der Verkäufer wieder in dessen Besitz, steht ihm für die Kaufpreisrestanz weder ein Retentionsrecht noch ein Anspruch aus Art. 82 OR zu. Ein Retentionsrecht für Reparaturkosten setzt im Befehlsverfahren auf Herausgabe des Fahrzeuges voraus, dass ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten glaubhaft gemacht wird.

======================================================================

Der Beklagte hatte dem Kläger ein Veteranenfahrzeug Rolls-Royce zum Preis von Fr. 150'000.-- verkauft. Zwischen den Parteien war streitig, ob anlässlich der Fahrzeugübergabe der Restkaufpreis von Fr. 130'000.-- vollständig in bar beglichen wurde oder ob der Kläger vom übergebenen Betrag Fr. 50'000.-- wieder an sich genommen hatte. Anlässlich der Instruktion über die Handhabung des Fahrzeugs wurden unübliche Motorengeräusche festgestellt. In der Folge holte der Beklagte das Fahrzeug beim Kläger ab und liess es durch Dritte reparieren. Danach verweigerte er dem Kläger die Herausgabe des Fahrzeuges und berief sich auf ein Retentionsrecht für den Restkaufpreis und die Reparaturkosten. Im Befehlsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten obsiegte der Kläger mit seinem Herausgabebegehren, da der Amtsgerichtspräsident zum Schluss kam, ein Retentionsrecht des Beklagten sei nicht glaubhaft gemacht. Das Obergericht bestätigte auf Rekurs des Beklagten diesen Entscheid.

Aus den Erwägungen: 6.1. Ob eine Kaufpreisrestanz besteht oder nicht, kann auch vor Obergericht offen bleiben. Aus der vom Beklagten für seinen Standpunkt angerufenen Literaturstelle (Zobl, Berner Komm., N 229 zu Art. 895 ZGB) ergibt sich nämlich, dass ihm in Bezug auf die behauptete Kaufpreisrestanz ursprünglich gar kein Retentionsrecht zustand. Gemäss Zobl ist ein Retentionsrecht an Eigentum ausgeschlossen, somit auch ein Retentionsrecht des Verkäufers als Eigentümer der Kaufsache für die Kaufpreisrestanz. Nach diesem Autor geht die Fragestellung daher nicht dahin, ob ein untergegangenes Retentionsrecht wieder aufleben, sondern, ob ein Retentionsrecht nachträglich auf eine bereits verfallene, aber im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht retentionsberechtigte Forderung ausgedehnt werden könne (a.a.O., N 229 zu Art. 895 ZGB). Zobl beantwortet diese Frage nicht explizit, und führt auch nicht aus, das Bundesgericht hätte Konnexität annehmen müssen. Der Umstand, dass er den fraglichen Sachverhalt systematisch bei jenen Fällen einordnet, in welchen die Konnexität verneint wird (a.a.O., N 227 ff. zu Art. 895 ZGB), lässt darauf schliessen, dass seine Kritik an BGE 115 IV 207 ff. dessen Ergebnis nicht in Frage stellt. Tatsächlich ist nicht einzusehen, wieso ein Verkäufer, dem für seine Kaufpreisforderung kein Retentionsrecht zusteht, ein solches plötzlich erhalten sollte, nur weil er nach der Übergabe der Kaufsache wieder in deren Besitz gelangt. Die Einräumung eines Retentionsrechts würde ihn gegenüber anderen Gläubigern ungerechtfertigt privilegieren (vgl. BGE 115 IV 213 f.; Oftinger/Bär, Zürcher Komm., N 104a a.E. zu Art. 895 ZGB). Inwiefern das Herausgabebegehren gegen Art. 82 OR verstossen soll, ist weder näher dargetan noch ersichtlich. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) und das Retentionsrecht (Art. 895 ZGB) sind verschiedene Rechtsinstitute. Das letztere betrifft die Zurückbehaltung fremder Sachen und verschafft dem Gläubiger ein dingliches Recht sowie die Befugnis zur Verwertung der Sachen, während es sich bei Art. 82 OR um eine obligatorische Einrede für die eigenen Sachen des Zurückbehaltenden handelt, z.B. des Verkäufers, der den Kaufgegenstand so lange nicht übertragen will, bis er den Preis Zug um Zug erhält (Oftinger/Bär, a.a.O., N 23 zu Art. 895 ZGB). Der Beklagte ist aber unbestritten nicht mehr Eigentümer des Rolls-Royce, weshalb er sich auch nicht auf Art. 82 OR berufen kann. Zusammenfassend ist ein Retentionsrecht des Beklagten für die behauptete Kaufpreisrestanz zu verneinen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet.

6.2. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob dem Beklagten für Reparaturkosten am Fahrzeug ein Retentionsrecht zusteht, was vom Beklagten, der dies einwendet, glaubhaft zu machen ist.

(¿)

6.2.2.1.Voraussetzung des behaupteten Retentionsrechts ist der Bestand einer Forderung des Beklagten gegenüber dem Kläger. Da das Retentionsrecht akzessorisch ist, kann es nur zur Sicherung noch bestehender, gültiger Forderungen taugen (Oftinger/Bär, a.a.O., N 74 und 76 zu Art. 895 ZGB; Zobl., a.a.O, N 166 zu Art. 895 ZGB). Davon geht auch der Beklagte aus, wenn er ausführt, dass weder die Garage F. noch das Zylinderschleifwerk S. mit dem Kläger eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hätten, weshalb diesen gegenüber dem Kläger auch kein Retentionsrecht zustehe. Damit ist aber gleichzeitig auch gesagt, dass der Beklagte selber eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit dem Kläger glaubhaft machen muss, aus der er ein Retentionsrecht am Fahrzeug ableiten kann.

6.2.2.2. Streitig ist, wer für den Schaden am Zylinderkopf verantwortlich ist. Dies kann offen bleiben, weil daraus nicht auf die Erteilung des vom Beklagten behaupteten Reparaturauftrages geschlossen werden könnte, zumal im Zeitpunkt der Rücknahme des Fahrzeugs die Verantwortlichkeit noch kein Thema war und diese Frage bis heute noch nicht geklärt ist. Hinzu kommt, dass es sich um kein alltägliches Kaufgeschäft handelte (Art des Kaufgegenstandes, Höhe des Kaufpreises), weshalb auch denkbar ist, dass die Rücknahme des Fahrzeugs und die Reparaturbemühungen aus reiner Kulanz erfolgten. Es ist jedenfalls mit keinen konkreten Anhaltspunkten glaubhaft gemacht, dass die Reparatur auf Kosten des Klägers erfolgen soll, der Kläger sich mithin verpflichtete, für die Reparaturkosten aufzukommen. Der Beklagte hat somit einen auf der Rücknahme des Fahrzeugs basierenden Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten gegenüber dem Kläger nicht glaubhaft gemacht. Demzufolge fehlt es an der Glaubhaftmachung einer Retentionsforderung des Beklagten für Reparaturkosten gegenüber dem Kläger. Das führt zur Abweisung des Rekurses auch in diesem Punkt.

I. Kammer, 24. Januar 2005 (11 04 123)

11 04 123 — Luzern Obergericht I. Kammer 24.01.2005 11 04 123 (2005 I Nr. 14) — Swissrulings